1. Verfassung

1.1. Staatsname

Ghana Praja Tantri Bangladesh = Volksrepublik Bangladesh

1.2. Staatssymbol und Staatswappen

Flagge: Roter Ball auf grünem Feld

1.3. Staatsform

Gemäss der Verfassung vom Dezember 1972 ist Bangladesh eine demokratische Volksrepublik. Die Verfassung wurde von den Militärs zwischen 1982 und 1986 ausser Kraft gesetzt. Am 6.8.1991 entschied das Parlament, das bisherige Präsidialsystem durch eine parlamentarische Demokratie nach englischem Vorbild zu ersetzen. Die Verfassungsreform wurde in einem Volksreferendum mit rund 80% der abgegebenen Stimmen im September 1991 gebilligt. Die sozialistische Grundausrichtung der ursprünglichen Verfassung wurde zugunsten liberal-marktwirtschaftlicher Werte aufgeweicht: So ist der Begriff 'Sozialismus' durch 'ökonomische und soziale Gerechtigkeit' ersetzt worden. Weiter wird im Abschnitt 'Grundrechte und Pflichten' in Art. 42 das Eigentumsrecht in Grenzen anerkannt. Der Islam ist seit 1988 als Staatsreligion festgeschrieben. Die Verfassung garantiert aber ausdrücklich die Religionsfreiheit wie auch die übrigen grundlegenden persönlichen Freiheitsrechte.

2. Soziales und Kultur

2.1. Bevölkerung

Etwa 120 Mio. Einwohner leben auf einer Fläche von rund 147'000 km². Mit fast 800 Menschen pro km² ist Bangladesh der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt. Geburtenkontrolle ist das vorrangige nationale Problem. Die jährliche Zuwachsrate der Bevölkerung hat sich in den letzten Jahren etwas verringert, beträgt aber immer noch über zwei Prozent. Die Lebenserwartung beträgt 56 Jahre. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist jünger als 15 Jahre. Rund 13% leben in den grossen städtischen Agglomerationen von Dhaka, Chittagong und Khulna. Bangladesh ist ethnisch ein sehr homogenes Land: 98% der Bevölkerung sind Bengalen. Mit rund 1,5 Millionen Angehörigen bilden die Biharis, ehemalige moslemische Einwanderer aus Indien und deren Nachkommen, zahlenmässig die bedeutendste Minderheit. Etwa 200'000 von ihnen leben in Lagern und weigern sich, die bangladeshische Staatsbürgerschaft anzunehmen, weil sie in ihre Wunschheimat Pakistan auswandern möchten. Die Chittagong Hill Tracts, das Hügelgebiet an der Grenze zu Indien und Burma (Myanmar), ist das Heimatgebiet von über zehn verschiedenen Volksstämmen. Sie sind grösstenteils sino-tibetischer Herkunft und pflegen eine buddhistisch oder animistisch geprägte Kultur. Ihre Zahl wird auf eine halbe Million geschätzt. Die dominierende Gruppe sind die Chakmas. Der Lebensraum und die Lebensart dieser Völker ist durch den expansiven Bevölkerungsdruck der Bengalen bedroht: Die bengalischen Siedler, welche auf die Unterstützung der Sicherheitskräfte zählen können, zwangen bisher mindestens 40'000 Stammesangehörige zur Flucht ins benachbarte Indien. Dagegen organisierten sich 1973 die 'Shanti Bahinis' (Friedenskämpfer) zum bewaffneten Widerstand. 1992 wurde zwischen der Regierung und den Shanti Bahinis ein Waffenstillstand vereinbart und seither immer wieder verlängert. Bei den Verhandlungen zwischen der 'Parbatiya Chattagram Jana Samhati Samiti' (PCJSS - 'Vereinigte Volkspartei'), dem politischen Flügel der Shanti Bahinis und der Regierung wurde bisher jedoch noch keine politische Lösung gefunden. Immerhin wurde 1994 ein offizielles Repatriierungsprogramm für Stammesangehörige aus dem indischen Exil begonnen. Im südöstlichen Teil des Landes halten sich noch mehrere zehntausend Rohingiya-Flüchtlinge auf. Diese stammen aus der benachbarten Arakan- Provinz in Burma. Zu Beginn der neunziger Jahre sind über eine Viertelmillion Rohingyias, welche sich kulturell kaum von den Bengalen unterscheiden, vor dem Militärregime in Rangoon nach Bangladesh geflüchtet. Beide Staaten schlossen 1992 eine Repatriierungsabkommen für die geflüchteten Rohingiyas ab. Das UNHCR wurde in der Folge beauftragt, eine Koordinationsfunktion zu übernehmen. Im Frühsommer 1994 begann die offizielle Repatriierung von Rohingiyas.

2.2. Sprache

Staatssprache ist Bengali, welches auch von 98,4% der Bevölkerung gesprochen wird. Die Biharis sprechen Urdu. Gebräuchlich sind auch tibeto- birmanische Dialekte in den Chittagong Hill Tracts sowie Hindi. In den Schulen wird Englisch unterrichtet, das auch im Geschäftsleben gebräuchlich ist und seit 1988 wieder als zweite Landessprache gilt.

2.3. Religion

85% der Bevölkerung sind Moslems, davon 75% Sunniten und 10% Schiiten. Ca. 13% sind Hindus, die übrigen 2% Buddhisten, Christen und Animisten. Die Religionsfreiheit ist verfassungsmässig gewährleistet. Am 9. Juni 1988 unterzeichnete der damalige Präsident Ershad die achte Verfassungsänderung, welche den Islam zur Staatsreligion erklärt.

2.4. Schul- und Bildungswesen

Schätzungsweise 75% der Bevölkerung sind Analphabeten. Die Bildungsausgaben vermögen mit der starken Zunahme der Kinderzahl kaum Schritt zu halten. Im Rahmen der Entwicklungshilfe gibt es daher auch Alphabetisierungsprojekte, insbesondere für Frauen, welche im gesamten Bildungsbereich untervertreten sind. Die Schulpflicht besteht nur auf dem Papier. Der Staat bietet zwar einen kostenlosen Grundschulunterricht an. Vielerorts auf dem Lande fehlt es aber an jeglichem Bildungsangebot. Zudem sind viele Eltern auf eine produktive Tätigkeit ihrer Kinder angewiesen und können sich die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schulunterricht (Essen, Kleidung, Lehrmittel) nicht leisten. Neben den staatlichen Schulen existieren auch islamische Religionsschulen (Madrassas), welche nebst der religiösen Erziehung auch Elementarbildung vermitteln. Der Eintritt in die Primarschule erfolgt ab fünf Jahren. Zehnjährige können in die Sekundarstufe aufsteigen. Diese dauert sieben Jahre und ist in zwei Zyklen aufgeteilt, wobei der erste fünf - und der zweite zwei Jahre umfasst. Im Bereich der Sekundarstufe sowie der 'High Schools' und 'Colleges' überwiegt der Anteil an Privatschulen. Es gibt insgesamt sieben Universitäten, darunter eine landwirtschaftliche, eine technische und eine islamische Universität. Der Universitätsbetrieb wird oft durch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Studentenorganisationen lahmgelegt. Es handelt sich dabei um die Ableger der massgeblichen politischen Parteien, welche sich auf diese Weise die Vorherrschaft an den Universitäten sichern wollen.

2.5. Medizinische Infrastruktur

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet an mangelhafter Ernährung. Dazu kommen vielfach schlechte hygienische Bedingungen, weil es vielerorts an sauberem Wasser fehlt. Krankheiten können sich so immer wieder epidemieartig ausbreiten. Häufigste Todesursachen sind Darmerkrankungen, Tuberkulose, Malaria und Ruhr. Das Gesundheitswesen ist grösstenteils staatlich organisiert. Statistisch gesehen kommt ein Arzt auf etwa 6'000 Einwohner. Die tatsächliche medizinische Versorgung beschränkt sich jedoch vorwiegend auf den städtischen Bereich. Es gibt zwar medizinische Förderprogramme für die ländlichen Gebiete, welche aber bis anhin noch kaum effizient umgesetzt worden sind. Hingegen konnten die durch die Entwicklungshilfe unterstützten Programme für Frauenbildung, Familienplanung und Geburtenkontrolle bereits zur Senkung des Geburtenüberschusses beitragen.

3. Frau und Familie

Obwohl die Verfassung jegliche Diskriminierung verbietet und mehrere gesetzliche Bestimmungen die Rechte der Frauen explizit schützen, sind diese im Alltag nach wie vor krass benachteiligt. Die Geburt eines Mädchens wird in der Gesellschaft gering geschätzt. Mädchen werden auch schlechter ernährt als Knaben. Die meisten Frauen leben gemäss der muslimischen Tradition in 'Purdah', das heisst, ihr Lebensbereich ist auf das Haus beschränkt, und in der Öffentlichkeit treten sie nur verschleiert auf. Da ihr Zugang zum Bildungswesen stark eingeschränkt ist, kennen die meisten Frauen die ihnen zustehenden Rechte nicht. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ist beispielsweise die Tradition der Kinderehe und des Brautpreises immer noch weit verbreitet. Die durchschnittliche Lebenserwartung der Frauen liegt tiefer als jene der Männer (56 zu 57 Jahren). Etwa 15% der Frauen können lesen und schreiben. Der Anteil der Frauen an den höheren Schulen und an den Universitäten liegt unter 20%. Im öffentlichen Dienst sind nur etwa 6% Frauen beschäftigt. Im 'Vierten Fünfjahresplan' (1990-95) wurde unter anderem ausdrücklich die Förderung von Frauen in Armut und sozialer Benachteiligung aufgeführt. Diese Zielsetzung bleibt weiterhin bestehen, kommt jedoch nur schleppend voran. Es sind eher materielle Not und Armut, welche die Frauen aus ihrer traditionellen Rolle herausbrechen lassen: Sie sind die billigsten Arbeitskräfte auf dem Markt und werden daher - oft unter sklavenähnlichen Bedingungen - vor allem als Dienstmädchen oder Textilarbeiterinnen beschäftigt. Jährlich werden mehrere tausend Frauen und Kinder ausser Landes, hauptsächlich nach Indien oder Pakistan, gebracht, wo sie häufig zur Prostitution gezwungen werden. Um dies zu unterbinden wurde verfügt, dass keine Frau ohne Einwilligung des Ehemannes einen Passantrag stellen oder das Land verlassen darf. Da die Vorschrift im Kampf gegen den Menschenhandel kaum wirksam ist, bedeutet sie tatsächlich eine weitere Diskriminierung der Frauen.

4. Medien

Die Rede- und Meinungsfreiheit einschliesslich der Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert. Die Meinungsvielfalt ist auch in der Praxis gewährleistet. Der Staat übt aber nach wie vor einen grossen Einfluss auf die Medien aus, insbesondere bei Radio und Fernsehen. Die immer noch praktizierten Zensurmassnahmen richten sich kaum gegen die politische Meinungsäusserungen an sich, sondern versuchen vor allem Kritik an den Dogmen der islamischen Religion sowie freizügige Darstellungen im sexuellen Bereich zu unterbinden.

4.1. Nachrichtenagenturen

Es gibt die beiden inländischen Nachrichtenagenturen 'Bangladesh Sangbad Sangstha' (BSS) und 'Eastern News Agency' (ENA). Von den ausländischen Nachrichtenagenturen sind namentlich 'Agence France Press' (AFP), 'Associated Press' (AP) 'Inter Press Service' (IPS), 'Reuters' und 'Xinhua' mit einem eigenen Büro vertreten.

4.2. Zeitungen und Zeitschriften

Es werden insgesamt weit über tausend verschiedene Titel publiziert, wovon 77 auflagemässig und politisch relevant sind. Von diesen erscheinen 53 in Bengali und 24 in Englisch. Die 'Dainik Ittefaq' und die 'Dainik Inquilab' sind mit etwa 200'000 Exemplaren die auflagestärksten Tageszeitungen in bengalischer Sprache, während die grössten englischsprachigen Zeitungen, 'Bangladesh Observer' und 'The Bangladesh Times', eine Auflage von etwa 40'000 erreichen. Von den englischsprachigen Zeitschriften ist der 'Dhaka Courier' erwähnenswert.

4.3. Radio

'Radio Bangladesh' ist staatlich kontrolliert. Die politische Opposition hat somit kaum Zugang zu diesem Medium. Das Radio unterhält regionale Stationen in Chittagong, Dhaka, Khulna, Rajshahi, Rangpur und Sylhet. Ende 1991 wurden etwa fünf Millionen Empfangsgeräte gezählt.

4.4. Fernsehen

'Bangladesh Television' (BTV) ist staatlich kontrolliert und sendet täglich sieben Stunden auf einem Kanal. Seit 1981 wird auch in Farbe gesendet. 1992 wurden etwa 500'000 Fernsehempfänger gezählt.

5. Wirtschaft

5.1. Volkswirtschaft

Mit einem geschätzten jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 220 $ (für das Jahr 1993) gehört Bangladesh statistisch gesehen zu den ärmsten Ländern der Welt. Die gesteckten Ziele der bisherigen Wirtschaftsplanung (Fünfjahrespläne und 20-Jahre Perspektivplan) sind meist nicht erfüllt worden. Bangladesh ist in grossem Masse von der internationalen Entwicklungshilfe abhängig. Obwohl die Mehrheit der Bevölkerung im Agrarsektor tätig ist und bis zu drei Ernten pro Jahr möglich sind, kann sich das Land nicht selber versorgen. Seit der Landreform von 1983 gilt eine Beschränkung des maximalen Landbesitzes. Dennoch verfügt nur eine Minderheit über eigenes Land. Die Wirtschaft verzeichnet seit dem Reprivatisierungsprogramm von 1982 jährliche Zuwachsraten zwischen drei und sechs Prozent und liegt damit über dem Bevölkerungszuwachs. Motor dieses Aufschwunges ist vor allem die Textilindustrie. Die rund 2'000 Textilfabriken bringen dem Land jährliche Einnahmen von schätzungsweise zwei Milliarden Dollars. Der wirtschaftliche Aufschwung wird aber durch die politische Instabilität ernsthaft in Frage gestellt. Allein zwischen März 1994 (Auszug der Opposition aus dem Parlament) und März 1994 (Rücktritt der Regierung von Khaleda Zia) sind schätzungsweise 40% der Arbeitstage wegen Streiks und Protestaktionen verloren gegangen.

5.2. Beschäftigungssituation

Zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Landwirtschaft, 12% in der Industrie und 9% im Handel. Gemäss offiziellen Angaben wird die Zahl der Arbeitslosen mit einer Million angegeben und der Anteil der Unterbeschäftigten soll 18,5% betragen. Die effektiven Zahlen sind jedoch weit höher. Da ein Grossteil der Bevölkerung Subsistenzwirtschaft am Rande des Existenzminimums betreibt, sind statistische Wirtschaftsangaben ohnehin wenig aussagekräftig. Die herrschende Armut und die hohe Arbeitslosigkeit bewirken im Zusammenhang mit dem Geburtenüberschuss einen hohen Auswanderungsdruck auf die Bevölkerung: So sind seit der Staatsgründung über zehn Millionen Bangladeshi ins benachbarte Indien ausgewandert. Schätzungsweise eine Million halten sich als Gastarbeiter in der Golfregion oder den wirtschaftlich aufstrebenden Staaten im Fernen Osten auf. Jährlich versuchen mehrere Tausend ihr Glück auch in Europa. Allein in Grossbritannien leben etwa 300'000 offiziell registrierte Bangladeshi. Im Zusammenhang mit der Emigration ist ein blühendes Schleppergeschäft entstanden.

5.3. Währung

Währungseinheit ist die Taka = 100 Poisha, 1 CHF = 33 Taka (Stand: Juli 1996)

6. Mobilität

6.1. Kommunikationsmittel

Verkehr und Nachrichtenwesen sind in Bangladesh generell auf einem mangelhaften Entwicklungsstand, haben sich jedoch in den letzten Jahren dank Modernisierungsbemühungen etwas verbessert. Telefon- und Faxverbindungen von und nach Dhaka sind oft überlastet. Noch viel schwieriger sieht es für die Verbindungen in die übrigen Landesteile aus. Es besteht ein Programm zum Aufbau eines Telefonnetzes in Digitaltechnik. Von den etwa 85'000 Dörfern im Lande sind nur gerade 5'000 an das Stromnetz und 2'000 an das Strassennetz angeschlossen. Letzteres ist grösstenteils in schlechtem Zustand: Vom gesamten Strassennetz, welches 152'000 km umfasst, sind nur 13'000 km befestigt und 7'500 km asphaltiert. Die Strassen werden zudem durch zahlreiche Fährverbindungen unterbrochen, beziehungsweise ergänzt. Die staatliche 'Bangladesh Road Transport Corp.' wie auch private Anbieter unterhalten regelmässige Busverbindungen zwischen den grossen städtischen Zentren und in die umliegenden Regionen. Von Dhaka aus sind innerhalb von zwölf Stunden sämtliche Destinationen im Land per Auto erreichbar. Während der Monsunzeit (Mai bis Oktober) sind die Strassenverbindungen manchmal unterbrochen. Hauptverkehrsmittel in den Städten sind nach wie vor die Fahrradrikschas. Das Schienennetz umfasst 2'746 km (1989), davon sind zwei Drittel in Schmalspur. In den 80er Jahren wurden die Dampflokomotiven durch Dieselmaschinen ersetzt. Mit der Einführung von Expressverbindungen zwischen Dhaka und den übrigen wichtigen Städten hat die Eisenbahn als billiges und bequemes Reisemittel wieder etwas an Attraktivität gewonnen. Eine grosse Bedeutung kommt der Binnenschiffahrt zu. Es stehen je nach Wasserstand mindestens 5'222 km Wasserstrassen zur Verfügung. Etwa ein Drittel des gesamten Gütertransportes wird auf dem Wasserweg abgewickelt. Das Land verfügt insgesamt über 16 Flugplätze. Die staatliche 'Biman Bangladesh Airlines' bedient als einzige Luftfahrtsgesellschaft das Inlandnetz. Daneben bietet sie regelmässige Flüge von Dhaka (täglich) und von Chittagong (zweimal in der Woche) nach Calcutta an. Das internationale Netz umfasst zudem mehrere Destinationen im Mittleren und Fernen Osten, in Westeuropa sowie New York.

6.2. Reisepapiere

Einziges Identitätspapier ist der Reisepass. Dieser umfasst 48 Seiten und hat einen grünen Umschlag aus Kunststoff mit Goldaufdruck. Die Passbeschaffung ist problemlos möglich: Sie erfolgt im jeweiligen Hauptort des Wohnbezirkes des Antragstellers, wo das Ministry of Home Affairs als zuständige Behörde ein Passbüro (Immigration & Passport Office) unterhält. Antragsformulare sind in Bengali und Englisch erhältlich. Bei einer Grundgebühr von 500 Taka (ca. 15 CHF) ist der Pass innerhalb von drei Monaten erhältlich. Für 4'500 Taka wird er bereits innerhalb von 24 Stunden ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre.

7. Regierung

7.1. Staatsoberhaupt

Der Staatspräsident wird durch das Parlament gewählt. Gemäss der Verfassungsänderung von 1991 kommt dem Amt im wesentlichen nur noch Repräsentationscharakter zu. Staatspräsident Abdul Rahman Biswas ist seit dem 8. Oktober 1991 im Amt. Seine Amtszeit läuft ordnungsgemäss nach fünf Jahren am 8. Oktober 1996 aus. Sein designierter Nachfolger ist der ehemalige Oberste Richter Shahabuddin Ahmad.

7.2. Landesregierung

Die Führerin der Awami League, Sheikh Hasina Wajed, wurde am 23. Juni 1996 als Premierministerin vereidigt. Damit folgte sie nach 25 Jahren ihrem Vater Mujibur Rahman, der als erster Regierungschef an die Macht gekommen und vier Jahre später ermordet worden war. Weil die Regierung bei der Vertrauensabstimmung auf die Unterstützung durch die Jatiya Party von Ershad angewiesen war, wurde auch ein Vertreter dieser Partei ins Kabinett aufgenommen.

8. Parlament

Die Volksabgeordneten kommen in der 'Jatiya Sangsad' zusammen. Diese ist ein Einkammer-Parlament, bestehend aus 330 Sitzen. Davon werden 300 Mandate in der direkten Volkswahl ermittelt. 30 Sitze sind für Frauen reserviert und werden durch das Parlament vergeben. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre.

9. Verwaltung

Das Land ist insgesamt in die vier Verwaltungszonen Rajsahi, Khulna, Dhaka und Chittagong eingeteilt. Bei der Verwaltungsreform von 1983 wurde versucht, eine gewisse Dezentralisierung der Macht sowie eine Demokratisierung der Basis zu erreichen: Dabei wurden jeweils ungefähr 15 Dörfer in einem 'Union Parishad' (Unionsrat) zusammengefasst. Zehn Union Parishads bildeten einen 'Upazilla' (Unterbezirk), von denen es insgesamt 493 gab. Diese waren wiederum in 19 'Zillas' (Distrikte) zusammengefasst. Die Vorsitzenden der Unionsräte waren im Upazilla-Verwaltungsrat vertreten, welcher von einem durch das Volk gewählten Vertreter präsidiert wurde und über eingeschränkte politische Kompetenzen verfügte. Im November 1991 wurde das ländliche Upazilla-Verwaltungssystem wieder abgeschafft.

10. Wahlen

Nach dem von der politischen Opposition erzwungenen Rücktritt des Diktators Ershad, fanden am 27. Februar 1991 die ersten freien und fairen Wahlen des Landes statt. Aus diesen ging die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter der Führung von Begum Khaleda Zia als Siegerin hervor. Im Verlauf des Jahres 1994 zogen sich jedoch sämtliche Oppositionsparteien aus dem Parlament zurück und verlegten die politische Auseinandersetzung auf die Strasse: Mit anhaltenden Streiks und Demonstrationen forderten sie den Rücktritt der Regierung und Neuwahlen unter einer neutralen Übergangsregierung. Die von der Regierung am 15. Februar 1996 organisierten Wahlen wurden von der Opposition durchwegs boykottiert und gerieten daher zur Farce. Das praktisch ausschliesslich aus BNP- Abgeordneten bestehende Parlament musste denn auch bereits am 30. März 1996 vom Staatspräsidenten wieder aufgelöst werden. Zuvor hatte es allerdings eine bedeutsame Verfassungsänderung verabschiedet, wonach die Regierung jeweils vor den Wahlen zurücktreten und einem neutralen Übergangskabinett Platz machen muss, um so möglichst freie und faire Wahlen zu gewährleisten. Die Wahlen vom 12. Juni 1996 wurden bereits auf diese Weise durchgeführt. Sie brachten folgende Sitzverteilung im Parlament. (Zum Vergleich ist auch das Ergebnis von 1991 aufgeführt. Die dreissig Frauensitze, welche durch das Parlament vergeben werden, sind nicht berücksichtigt). Sitzverteilung 1996 1991 Awami League (AL) 147 88
Bangladesh Nationalist Party (BNP) 116 140
Jatiyo Party (JP) 32 35
Jamaat-i-Islami (JI) 3 18
Islami Oikka Jote 1 1
Jatiya Samajtrantik Dal (Rab) 1 0
Unabhängige 0 3
Übrige Parteien 0 15

11. Recht und Gerichtswesen

11.1. Recht

Das Recht ist im wesentlichen auf dem früheren britischen Recht in Indien und auf islamischer Überlieferung aufgebaut. Das angelsächsische Recht hat sich vor allem im Strafrecht (Penal Code) niedergeschlagen. Unabhängig vom kodifizierten Recht wird aber auf dem Land immer noch die traditionelle Dorfgerichtsbarkeit (Salish) praktiziert, in welcher örtliche Schiedsrichter ihr Urteil abgeben. Desgleichen sind im zivilrechtlichen Bereich traditionelle Werte und Gepflogenheiten genau so wirksam wie die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein grosses Problem stellt die Überlastung der Gerichte dar. Die durchschnittliche Wartezeit für einen Gerichtstermin liegt bei zwei Jahren. Dies bedeutet in manchen Fällen praktische Rechtsverweigerung und leistet auch der grassierenden Korruption weiteren Vorschub.

11.2. Ordentliche Gerichte

Oberste Berufungsinstanz ist der Supreme Court. Daneben gibt es den High Court als Obergericht. Dem High Court sind 19 Distriktgerichte (District Courts) unterstellt. Jeder Distriktrichter hat seinerseits mehrere Unterrichter. Der Vorsitzende einer solchen 'Unterabteilung' wird 'Munsiff' genannt. Es gibt insgesamt fünf Gerichtskategorien, welche sowohl für zivilrechtliche wie auch für strafrechtliche Fälle zuständig sind. Dies sind von oben nach unten:

– Courts of Session

– Metropolitan Magistrates

– Magistrates of the first class

– Magistrates of the second class

– Magistrates of the third class

Die Magistrate Courts können Maximalstrafen bis zu drei Jahren Gefängnis verhängen. Für schwere Vergehen (bis zur Todesstrafe) sind die Courts of Session zuständig.

11.3. Sondergerichte

Im Herbst 1992 trat ein auf zwei Jahre befristetes Gesetz zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten in Kraft, welches für bestimmte Vergehen ein abgekürztes Schnellverfahren vor einem Sondergericht vorsah. Dieses Gesetz verlor am 5. November 1994 seine Rechtskraft.

11.4. Militärgerichte

Die Militärgerichtsbarkeit spielt im öffentlichen Leben keine Rolle.

12. Militär und Sicherheitsorgane

12.1. Militär

Militärdienst ist freiwillig. Die Zahl der Streitkräfte beläuft sich auf 115'500 Personen, davon dienen etwa 8'000 in der Marine und 6'500 in der Luftwaffe. (Stand Juni 1994).

12.2. Polizei und Gendarmerie

Die Zahl der Polizeikräfte im Land wird auf etwa 50'000 geschätzt. Die Polizei wird administrativ vom 'Inspector General of Police' (IG) geleitet. Dieser ist dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstellt. Unter dem IG folgen rangmässig der 'Deputy Inspector General' (DIG), der 'Superintendent' (SI) und der 'Assistant Superintendent' (ASI). Der SI ist oberster Polizeichef auf Distriktebene. Diese vier ranghöchsten Dienstgrade geniessen einen hohen Stellenwert in der Verwaltung. Die Amtsträger verfügen in der Regel über eine gute Ausbildung und sind auch gut bezahlt. Im unteren Bereich der Polizeihierarchie ist der 'Station House Officer' (SHO) verantwortlich für eine Polizeistation. Ihm sind jeweils etwa zehn 'Head Constables' und 'Constables' unterstellt. Die Inhaber der niedrigeren Dienstränge sind meist schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt. Daher sind korrupte Machenschaften und willkürliche Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei der Polizei weit verbreitet. Bei Unruhen können die örtlichen Polizeikräfte durch Angehörige der sogenannten 'Bewaffneten Polizei' (Armed Police), einer Eliteeinheit, welche dem Innenministerium unterstellt ist, verstärkt werden.

12.3. Milizen

Die Zahl der paramilitärischen Einheiten beläuft sich auf etwa 55'000 Personen. Davon sind 30'000 bei den 'Bangladesh Rifles', welche vor allem für den Grenzschutz zuständig sind, 5'000 bei der 'Bewaffneten Polizei' und 20'000 bei den 'Ansars', welche als Hilfskräfte für Sicherheits- und Ordnungsaufgaben der Polizei zur Verfügung stehen. Schliesslich stehen auch noch die 'Village Defense Parties' sowie das 'National Cadet Corps' für Ordnungsfunktionen zur Verfügung.

12.4. Geheimdienste

Die 'National Security Intelligence' (NSI) ist der 'Bewaffneten Polizei' angegliedert. Obwohl die 'Bewaffnete Polizei' eng mit der Armee zusammenarbeitet, unterhält diese zusätzlich einen eigenen Geheimdienst. Der 'Director General of Forces Intelligence' (DGFI) war zur Zeit der Diktatur im Umfeld der Eliteeinheit der 'Presidential Security Force' angesiedelt.

13. Inhaftierung und Strafvollzug

Gemäss Verfassung soll allen Bürgern der gleiche rechtliche Schutz gewährt werden, ungeachtet der Kaste, Religion, Rasse, des Geschlechts oder des Geburtsortes. Gründe für eine Verhaftung müssen bekanntgegeben und Verhaftete innerhalb von 24 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Jedem Festgenommenen soll es ermöglicht werden, einen Anwalt zu konsultieren oder sich selbst zu verteidigen. Demgegenüber bieten die Sonderrechtsbestimmungen des 1974 geschaffenen 'Special Powers Act' (SPA) die Grundlage für die willkürliche Festnahme von missliebigen Personen für mindestens dreissig Tage. Sowohl in Polizeigewahrsam wie auch in den Gefängnissen herrschen schwierige Haftbedingungen vor. Letztere sind stark überfüllt und weisen oft ungenügende Einrichtungen auf. Offiziell gibt es drei unterschiedliche Gefängniskategorien. In der Kategorie A sind prominente und wohlhabende Häftlinge untergebracht, welche teilweise beträchtliche persönliche Privilegien geniessen können. Die Gefangenen der mittleren Kategorie B sind bereits bedeutend schlechter gestellt. In die unterste Kategorie C fallen gewöhnliche Kriminelle, aber auch festgenommene politische Basisaktivisten. Die Gefangenen sind hier am stärksten der Willkür des Aufsichtspersonals ausgesetzt. Die Zellen sind meist unmöbliert und schmutzig. Auch ist das Essen schlecht. Rehabilitationsprogramme unter dem Einsatz von geschultem Personal existieren bestenfalls nur in Ansätzen.

14. Allgemeine Menschenrechtssituation

Die Verfassung gewährleistet nebst der Gewaltenteilung den Schutz der fundamentalen Menschenrechte wie Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Diskriminierung aufgrund von Religion, Rasse und Geschlecht, Garantie der persönlichen Freiheit sowie der Meinungs-, Versammlungs- und Assoziationsfreiheit. In der Praxis sind keine unmittelbaren staatlichen Verfolgungen von Personengruppen aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder politischen Zugehörigkeit feststellbar. Hingegen besteht allgemein eine hohe Gewaltbereitschaft zur Durchsetzung der eigenen Interessen. So kommt es an den Hochschulen regelmässig zu bewaffneten Auseinandersetzungen unter den rivalisierenden Studentenorganisationen. Bei den zahlreich stattfindenden Demonstrationen und Streiks werden von den Beteiligten auch immer wieder Waffen und Sprengsätze eingesetzt. Die Ordnungskräfte ihrerseits sind nicht minder zimperlich im Umgang mit ihren Opponenten. Willkürliche Übergriffe gegenüber Festgenommenen sind weit verbreitet. Jedes Jahr sterben mehrere Menschen in Polizeigewahrsam. Gemäss Artikel 35(5) der Verfassung darf zwar niemand der Folter, Grausamkeit oder sonstigen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen fehlbare Polizisten kommen jedoch meist nur schleppend voran und führen nur in den wenigsten Fällen zu einer Bestrafung. Problematisch bleibt weiterhin die Anwendung des 'Special Powers Act' (SPA), ein Sonderermächtigungsgesetz, welches die willkürliche Inhaftierung von Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren auf unbestimmte Zeit möglich macht. Der SPA ist seit 1975 in Kraft und wird vordergründig von allen massgeblichen politischen Parteien bekämpft, aber nur solange sie sich jeweils in der Opposition befinden. Im Jahr 1995 wurden, gestützt auf den SPA, etwa 2'500 Personen festgenommen. Davon befand der High Court als Rekursinstanz etwa 90% der Fälle als rechtswidrig und verfügte die unverzügliche Freilassung der Betroffenen.

15. Politische und religiöse Bewegungen

Insgesamt gibt es etwa 700 verschiedene Parteien und politische Gruppierungen im Lande. Davon sind jedoch nur etwa ein Dutzend so organisiert, dass sie je in der Lage sein könnten, bei Wahlen einen Sitz zu gewinnen. Persönliches Machtkalkül und Klientelwirtschaft sind oft wichtiger als Parteiprogramme. Daher sind Parteispaltungen, Parteienübertritte und Zweckbündnisse an der Tagesordnung. Offiziell ist keine politische Gruppierung verboten. Angehörige militanter Parteien, wie beispielsweise gewisse militante Fraktionen der maoistischen 'Purbo Bangla Sarbahara Party' (PBSP), können nicht wegen der blossen Parteizugehörigkeit, sondern lediglich aufgrund von allenfalls begangenen Straftaten, gerichtlich verfolgt werden. Politisch relevant sind folgende vier Parteien:

– Die Awami League (AL): Die Partei wurde 1949 gegründet. Sie führte unter Sheikh Mujibur Rahman Bangladesh 1971 in die Unabhängigkeit. Als Machthaber des neu gegründeten Staates strebte dieser eine Einparteienherrschaft an: Im Februar 1975 wurden die 'Bangladesh Krishak Sramik Awami League' (BKSAL) (Bangladesh Bauern und Arbeiter Awami Liga) ins Leben gerufen und die übrigen Parteien verboten. Mit dem Sturz und der Ermordung von Mujibur Rahman im August 1975 wurde die AL von der Macht verdrängt und blieb bis zu den Wahlen vom Juni 1996 stets in der Opposition. Die Partei wird seit 1981 von Sheikh Hasina, der Tochter von Sheikh Mujibur Rahman geführt, welche damals aus dem Exil zurückgekehrt war. Die AL war ursprünglich eine Partei der Mitte. Unter dem Einfluss einer pro-sowjetischen Gruppe vertrat sie vor und nach 1971 eine extrem linke Position. Heute steuert die Partei einen gemässigten politischen Kurs, der sich inhaltlich kaum von dem der zweiten grossen Partei, der BNP, unterscheidet. Die Studentenorganisation der AL nennt sich 'Bangladesh Chatra League' (BCL).

– Die Bangladesh Nationalist Party (BNP): Namen auf Bengalisch: Bangladesh Jatiyatabadi Dal. Zia-ur Rahman, der 1975 gestützt auf die Armee die Macht übernahm, rief 1977 zur Gründung der "Jatiya Gonotantrik Dal" (Nationale Demokratische Partei) auf und gründete anschliessend im September 1978 die BNP. Diese vereinigte ein breites Spektrum von Gegnern der Awami League. Zia-ur Rahman kam 1981 bei einem missglückten Staatsstreich ums Leben. Die Partei geriet in der Folge unter der Führung des vormaligen Vizepräsidenten Abdus Sattar in die Krise und wurde schliesslich im März 1982 durch den Staatsstreich von Ershad von der Macht verdrängt. Nach dessen Sturz gewann die BNP die Wahlen vom Februar 1991 und stellte die Regierung bis im März 1996. Die Partei wird seit Februar 1983 von Khaleda Zia, der Witwe von Zia-ur Rahman, geführt. Die gegenseitige persönliche Abneigung zur Führerin der Awami League ist ein prägendes Element der politischen Instabilität im Lande. Die BNP lässt sich am ehesten als Mitte-Rechts- Partei einstufen. Sie versucht sich mit einer populistischen Anti-Indien- Haltung gegenüber der AL zu profilieren. Die Studentenorganisation der BNP nennt sich 'Jatiyatabadi Chatra Dal' (JCD).

– Die Jamaat-e-Islami (JI): Diese islamisch-fundamentalistische Organisation wurde von Maulana Abul Ala Maududi 1941 gegründet und trat ursprünglich gegen die Schaffung von Pakistan ein, weil sie das Nationalstaatsprinzip ablehnte und statt dessen eine universale islamische Herrschaft propagierte. Später etablierte sich die JI als grösste religiös orientierte Kaderpartei Pakistans mit einer höchst effizienten Organisationsstruktur. In Ostpakistan bekämpfte die JI unter der Führung von Golam Azam aktiv die Sezession. Die JI-Aktivisten galten daher bei den Machthabern des neu geschaffen Staates als 'Verräter' und 'Kollaborateure'. Die Partei wurde denn auch 1972 verboten. Golam Azam wurde das Bürgerrecht aberkannt. Nach dem Sturz von Mujibur Rahman wurde die JI von der BNP-Regierung 1976 wieder als legale Partei zugelassen und nahm 1979 unter der Bezeichnung 'Islamische Demokratische Allianz' an den Wahlen teil. Golam Azam war bereits 1978 heimlich aus Pakistan zurückgekehrt, um die Partei zu führen. Als er im Dezember 1991 offiziell zum Amir (Führer) der JI in Bangladesh gewählt wurde, führte dies in weiten Kreisen der Gesellschaft zu Protesten: Diese organisierten im März 1992 einen sogenannten öffentlichen Volksgerichtshof, der Golam Azam wegen Kollaboration mit Pakistan zum Tode verurteilte. Die Regierung strengte darauf gegen ihn ein ordentliches Gerichtsverfahren wegen illegalen Aufenthaltes an. Im Juni 1994 wurde ihm jedoch das Anrecht auf die bangladeshische Staatsbürgerschaft vom Obersten Gerichtshof zuerkannt. Nach anfänglicher Unterstützung der BNP-Regierung war die JI mittlerweile zur Opposition übergeschwenkt und nahm an der Kampagne teil, welche den Rücktritt von Khaleda Zia und Neuwahlen unter einer Übergangsregierung forderten. Trotz grosser Anstrengungen hat die JI den erhofften Durchbruch beim Volk (noch) nicht schaffen können. Die Studentenorganisation der JI nennt sich 'Islami Chatra Shibir' (ICS).

– Die Jatiya Party (JP): Die JP wurde von Ershad im Januar 1986 als Nachfolgepartei der 'Janada' (Volkspartei) zur Legitimierung seines Regimes gegründet. Es handelte sich dabei um eine Sammelbewegung der nicht-parteiengebundenen Opposition gegen die AL und die BNP. Die JP setzte sich für eine Dezentralisierung der Verwaltung und der Justiz ein, ferner für die Privatwirtschaft und eine pro-muslimische Haltung. Nach dem Sturz von Ershad, der wegen verschiedenen Vergehen eine langjährige Haftstrafe verbüsst und die Partei vom Gefängnis aus führt, konnte sich die JP in der gemeinsamen Agitation mit den übrigen Oppositionsparteien gegen die Regierung profilieren. Nach den Wahlen vom Juni 1996 sicherte die Partei ihre Unterstützung für die neue Regierung der Awami League zu. Der Generalsekretär Anwar Hossain erhielt das Kommunikationsministerium.

Die beiden übrigen im Parlament vertretenen Parteien haben nur geringe politische Bedeutung:

– Die Jatio Samajtantrik Dal (JSD) (National Sozialistische Partei): Diese wurde 1972 von den linken Studentenführern Abdur Rab und Shajajan Siraj als Abspaltung von der Awami League gegründet. Die Partei zerfiel aber darauf in mehrere Fraktionen. Während des Ershad-Regimes gehörte der Flügel von Abdur Rab zur loyalen Opposition. Dieser schaffte bei den Wahlen vom Juni 1996 erneut ein Mandat und sagte seine Unterstützung für die neue Regierung der Awami League zu. Er erhielt dafür das Ministerium für Schiffahrt.

– Die Islami Oikka Jote (Vereinigte islamische Front): Es handelt sich um eine islamistische Gruppierung, welche unter der Führung von Alhaj Mohhammad Obaidul Haque steht.

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