Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990-BVerwG 9 C 17.89

Bundesverwaltungsgericht

15. Mai 1990

Urteil

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die in den Jahren 1942 und 1953 geborenen Kläger zu 1 und 2 sowie ihre neun - in den Jahren 1970 bis 1985 geborenen - Kinder, die Kläger zu 3 bis 11, sind türkische Staatsangehörige jezidischen Glaubens. Sie reisten am 30. November 1985 mit dem Flugzeug von Ankara nach Berlin-Schönefeld und kamen von dort in das Bundesgebiet.

Zur Begründung ihres Asylantrags gaben sie an: Sie seien als Jeziden seitens der moslemischen Bevölkerungsmehrheit Repressalien ausgesetzt gewesen. Die größten Schwierigkeiten hätten sie mit ihrem Aga gehabt. Dieser habe seit 1965 ihr Land für sich beansprucht. Daraufhin hätten sie den Großgrundbesitzer angezeigt. Zum Nachweis ihres Eigentums an dem Grund und Boden hätten sie die Besitzurkunden bei dem Gericht vorgelegt. Etwa im Jahre 1981 habe sich dann der Aga ihr Eigentum mit Gewalt aneignen wollen. Er habe Leute gedungen, die ihnen ihr Land endgültig geraubt hätten. Sie - die Kläger - hätten sich nicht wehren können. Als sie den Raub bei den Regierungsbehörden angezeigt hätten, seien sie schutzlos geblieben. Er - der klagende Ehemann - habe durch Einschaltung eines Rechtsanwalts dafür gesorgt, daß über diesen Konflikt zwischen dem Aga und ihm in einem Zeitungsartikel berichtet worden sei. Der Aga habe seit 1981 immer wieder damit gedroht, er werde ihre Häuser mit dem Bulldozer abreißen und sie alle erschießen, wenn sie nicht das Dorf verließen. Die Kinder hätten sie - die Kläger zu 1 und 2 - nicht in die Schule zu schicken gewagt, weil sie gefürchtet hätten, diese könnten entführt werden. Die Behörden hätten ihnen nicht geholfen, statt dessen seien sie als "dreckige" Jeziden beschimpft worden. Aufgrund dieser vielfältigen Repressalien und aus Angst um ihr Leben hätten sie 1981 ihr Dorf verlassen und sich bis 1985 an verschiedenen anderen Orten in der Türkei aufgehalten, wo sie aber keine Ruhe hätten finden können.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge ab. Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger zu 1 bis 7 seien Vorverfolgte. Ihre Vorverfolgung ergebe sich jedenfalls daraus, daß sie als Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Jeziden bei Verlassen der Türkei im November 1985 einer - regional begrenzten -mittelbaren Gruppenvorverfolgung durch die Moslems ausgesetzt gewesen seien. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner näheren Erörterung, ob die Kläger - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen habe - in ihrem Heimatland individueller politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Die historisch belegte Verfolgung der Jeziden aus religiösen Gründen in der Spätphase des Osmanischen Reiches im Gebiet des heutigen Iraks habe sich unter veränderten politischen und gesellschaftlichen Bedingungen in der Folgezeit in der Türkei fortgesetzt. Die Übergriffe der Moslems gegenüber den Jeziden seien keine Einzelfälle, sondern von beträchtlicher Anzahl. Häufige gewalttätige Übergriffe durch Moslems habe es in den Siedlungsgebieten der Jeziden in der Türkei in den 70er Jahren gegeben. Derartige Übergriffe hätten in der Südosttürkei auch nach dem Militärputsch bis zu der Zeit, als die Kläger ihr Dorf im Jahre 1981 verlassen hätten, stattgefunden. Von den Gutachtern Prof. Dr. Wießner und Dr. Berner werde für diese Zeit von Repressalien berichtet. Weitere Vorfälle habe der Prince Mua Wia Ismail Beg Al-Yazidi bekundet. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. August 1983, nach der jezidische Gesprächspartner für die Zeit nach dem 12. September 1980 relative Ruhe und Sicherheit festgestellt hätten, schließe die Annahme zahlreicher und massiver Übergriffe nicht aus. Damit werde nur das Abnehmen der Übergriffe nach Zahl und/oder Schwere belegt. Die Verfolgungssituation der Jeziden sei geprägt von der Renaissance des Islams, von unverändert starkem Einfluß der Großgrundbesitzer, von der zunehmenden Verarmung breiter Bevölkerungskreise sowie von einer verstärkten Abwanderung der jezidischen Restbevölkerung. Die Abwanderung der Jeziden stelle sich als Verdrängungsprozeß dar, der ganz entscheidend durch Übergriffe der moslemischen Bevölkerungsmehrheit geprägt sei. Deren Übergriffe erfüllten die Voraussetzungen einer politischen Gruppenverfolgung in Form der mittelbar staatlichen Verfolgung. Angesichts der Geschichte der Jeziden und der vorgenannten Analyse der Rahmenbedingungen könne kein Zweifel an der religiösen Motivation der Übergriffe bestehen. Die Art der Übergriffe, nämlich Zwangsbekehrungen, willkürliche Verletzungen und Tötungen von Jeziden, Entführungen und Vergewaltigungen jezidischer Mädchen, Diebstähle und Räubereien von Vieh und Land, belege deren religiöse Motive. Die, Übergriffe wiesen auch die erforderliche asylrechtliche Dichte auf, weil sie keine Einzelfälle seien. Die Verfolgungsintensität habe nach dem Militärputsch nicht entscheidend abgenommen, jedenfalls nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kläger die Südosttürkei verlassen hätten. Die Übergriffe seien dem Staat zuzurechnen, weil er die Verfolgung der Jeziden durch die moslemische Bevölkerung tatenlos hinnehme, den erforderlichen Schutz versage und zur Schutzgewährung nicht willens sei. Die Kläger könnten auch nicht Schutz vor der von ihnen befürchteten Verfürchteten Verfolgung in einem anderen Gebiet der Türkei finden. Nur die Großstädte in der West - und Südtürkei und die Hauptstadt Ankara kämen als Fluchtgebiete in Betracht. Die gebotene Zukunftsprognose werde allerdings dadurch erschwert, daß nach den vorliegenden Erkenntnissen des Sachverständigen Prof. Dr. Wießner keine einzige jezidische Familie in Istanbul auf Dauer gelebt habe. Hiernach seien insbesondere Übergriffe durch die moslemische Bevölkerung im Arbeits - und Wohnbereich überwiegend wahrscheinlich. Es spreche nichts dafür, daß sich potentielle Arbeitskollegen von solchen Übergriffen abhalten ließen. Daß mit einer Aufklärung und angemessenen Ahndung solcher Übergriffe zu rechnen sei, könne das Berufungsgericht nicht feststellen. Die Polizeibehörden insbesondere in Istanbul ließen häufig den gebotenen Schutz vermissen, zumal viele dort tätige Beamte aus der Südosttürkei stammten, so daß kaum vorstellbar sei, daß die Polizeibeamten in der Westtürkei anders handelten als in der Südosttürkei. Darüber hinaus sei auch hinreichend wahrscheinlich, daß ein Jezide - wenn seine Religionszugehörigkeit bekannt werde - in Istanbul bzw. anderen Großstädten kaum Arbeit und eine Unterkunft und damit eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf Dauer finden könne, was ebenso dem Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen sei. Für die Kläger zu 8 bis 11 als "nachgeborene" Kinder komme ein Asylrecht nicht allein aus dem Gesichtspunkt der Familieneinheit in Betracht. Sie hätten jedoch politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Religion zu befürchten. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei praktisch nur ein Aufenthalt in einem staatlichen Waisenhaus denkbar. Dort würden sie in ihrer religiösen Existenz mit Sicherheit vernichtet, weil sie von jeglichem Kontakt zu Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft abgeschnitten wären. Eine die religiöse Persönlichkeit und Identität der Kläger mißachtende Erziehung in einem staatlichen Waisenhaus sei politische Verfolgung.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beteiligte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Er hält insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht für gegeben, verneint die Zurechnung von Übergriffen der Moslems auf den türkischen Staat und bejaht das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das Berufungsgericht ist von einem zu weiten Begriff der sog. mittelbaren Gruppenverfolgung ausgegangen, so daß damit eine Asylberechtigung der Kläger nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht begründet werden kann. Ob eine dem türkischen Staat zurechenbare Individualverfolgung der Kläger gegeben ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. Das ist nachzuholen.

Das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 60>; 80, 315 344>; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 260>). Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ob die Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist sind: Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann - wie seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) klargestellt ist - sein Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.). Die Frage einer Vorverfolgung des Asylbewerbers kann daher nur unter der Voraussetzung offengelassen werden, daß inzwischen in seinem Heimatland die Situation entfallen ist, derentwegen er Furcht vor politischer Verfolgung geltend gemacht hat oder aber eine Asylberechtigung wegen beachtlicher Nachfluchtgründe besteht. Im übrigen handelt es sich bei einer behaupteten Vorverfolgung um ein entscheidungserhebliches Merkmal (vgl. Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 und vom 17. Januar 1990 - BVerwG 9 C 39.89 -), von der die Asylberechtigung wesentlich abhängt.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der hiernach notwendigen Rückschau auf den Zeitpunkt der Ausreise des Asylbewerbers aus seinem Heimatstaat, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, hält der vom Berufungsgericht aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen (§ 137 Abs. 2 VwGO) gezogene rechtliche Schluß, die Kläger seien als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Jeziden einer sog. mittelbaren regional begrenzten Gruppenverfolgung durch die Moslems ausgesetzt gewesen, einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.

Soweit das Berufungsgericht annimmt, die von ihm in Ostanatolien festgestellten Übergriffe gegenüber Jeziden seien "wegen ihrer Religion" erfolgt, ist dies allerdings nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist erforderlich, daß die asylrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen sollen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist hiernach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 76, 143 157, 166 f.>; 80, 315 335>; BVerfG DVBl. 1990, 472). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt (vgl. etwa Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 188> und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -. a.a.O., S. 263 f.). Mit dem Kriterium der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" und der Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals, also "gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale", wird nur hervorgehoben, daß es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt, nicht aber auf die in der Person des Verfolgenden vorhandenen subjektiven Motive. An dem rechtlichen Ansatz, daß es für den politischen Charakter auf die Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt, hat sich damit nichts geändert (Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 9 B 2.90 -).

Das Berufungsurteil hält demgegenüber einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es aufgrund der festgestellten Übergriffe bei der von ihm daraus hergeleiteten Gruppenverfolgung durch private Dritte die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dabei erforderliche Verfolgungsdichte angenommen hat (vgl. hierzu Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 27 S. 74 insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105). Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht haben, ist erforderlich, daß jedes im Verolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.). Hierfür ist - wie der erkennende Senat ferner entschieden hat - die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.). Dabei ist gerade auch für den vorliegenden Zusammenhang zu unterscheiden zwischen einer unmittelbar staatlichen Verfolgung und einer zwar von privater Seite ausgehenden, dem Staat jedoch zurechenbaren und deshalb nur mittelbar staatlichen Verfolgung. Davon, daß hier eine unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung der Jeziden gegeben sein könnte, geht - mit Recht - auch das Oberverwaltungsgericht nicht aus. Die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung würde voraussetzen, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollten und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt würden. Daß Voraussetzungen dieser Art zu der hier für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebenden Zeit in der Türkei bestanden haben könnten, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Deshalb ist allein die Möglichkeit einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in Betracht zu ziehen. Eine derartige Gruppenverfolgung beruht - nicht anders als eine mittelbar staatliche Einzelverfolgung - in ihrer Zielsetzung auf privater Initiative und wird bei ihrer Verwirklichung durch Aktivitäten von privater Seite getragen, und sie muß - ebenfalls in Übereinstimmung mit einer mittelbar staatlichen Einzelverfolgung - in den Verantwortungsbereich des sie nicht verhindernden Staates fallen.

In bezug auf die danach zunächst zu prüfende erste Voraussetzung ergibt sich daraus, daß von einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung, auch wenn sie regional begrenzt sein sollte, nur gesprochen werden kann, wenn sie sich in flächendeckenden Massenaussehreitungen äußert, weil erst bei einer solchen Verfolgungsdichte die Erstreckung des Vorverfolgungsdichte auf grundsätzlich alle Gruppenmitglieder unabhängig von dem Nachweis bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung in eigener Person gerechtfertigt ist. Derartige flächendeckende Massenausschreitungen werden im Rahmen einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in der Regel erst bei Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen angenommen werden können, weil nur dann die notwendige aktuelle Gefahr für alle Gruppenmitglieder besteht. Eine vergleichbare quantitative und qualitative Verfolgungsdichte muß auch dann bestehen, wenn es sich - wie hier - in dem Randgebiet eines Staates nicht um eruptive Ereignisse, sondern um lang andauernde "stille" Differenzen, gegenseitige Animositäten und Streitigkeiten zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen von Menschen handelt. Ein in einer solchen Gegend bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses ist nicht automatisch mittelbar staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -DVBI. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254).

Von derartigen flächendeckenden Massenausschreitungen gegen Jeziden ähnlich wie bei einem Pogrom oder unter pogromartigen Verhältnissen kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht gesprochen werden: Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, die Übergriffe der Moslems gegenüber den Jeziden seien "keine Einzelfälle", sondern von "beträchtlicher Anzahl" und "häufig gewalttätig". Daraus kann jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht der Schluß gezogen werden, "die Jeziden" seien insgesamt als Gruppe so aktuell von asylrelevanten Übergriffen der Moslems in Ostanatolien bedroht gewesen, daß deshalb bereits jeder dort bisher ansässige Angehörige dieser Religionsgemeinschaft - etwa auch in reinen Jezidendörfern - allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit nach Intensität und Schwere der Gefahr auch einer eigenen Verfolgung i.s. von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt war und deshalb unbeschadet eines persönliehen Verfolgungsschicksals als Vorverfolgter seine Heimat verlassen hat. Dies gilt - abgesehen davon, daß das Auswärtige Amt in seiner vom Berufungsgericht zitierten Auskunft vom 22. August 1983 von "relativer Ruhe und Sicherheit" für die Jeziden für die Zeit nach dem 12. September 1980 berichtet - auch deshalb, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Abwanderungsprozeß der Jeziden sich als lang andauernder Verdrängungsprozeß darstellt, der geprägt ist von der Renaissance des Islams, dem unverändert starken Einfluß der Großgrundbesitzer, von der zunehmenden Verarmung breiter Bevölkerungskreise sowie einer verstärkten "Abwanderung" der jezidischen Bevölkerung in die Bundesrepublik. Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung bereits mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht erfüllt. Auf die weitere Prüfung der Frage, ob die Übergriffe der Moslems gegenüber den Jeziden dem türkischen Staat wie eine eigene Verfolgung zuzurechnen sind, kommt es hiernach nicht an. Schon aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Da das Berufungsgericht die Frage einer Individualvorverfolgung der Kläger - aus seiner Sicht konsequent - offengelassen hat, wird es nunmehr zu prüfen haben, ob die Gründe für das Verlassen ihres Heimatdorfes im Jahre 1981 und für ihre schließliche Ausreise aus der Türkei im November 1985 die Voraussetzungen für die Bejahung einer Individualverfoligung erfüllen. Soweit sich die Kläger auf eine Landwegnahme durch den Aga berufen haben, wird insbesondere zu prüfen sein, ob es sich dabei um einen rechtswidrigen Zugriff auf das Land der Kläger unter Vernichtung ihrer Existenzgrundlage handelte, ob und mit welchem Erfolg sich die Kläger dagegen zur Wehr gesetzt haben und ob eine derartige Landwegnahme -auch etwa als "legalisierte Landenteignung" - dem türkischen Staat zuzurechnen wäre (vgl. hierzu Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

Nicht hinreichend aufgeklärt ist ferner unter dem Gesichtspunkt einer inländischen Fluchtalternative der Zeitraum zwischen dem Verlassen ihres Heimatdorfes im Jahre 1981 bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei im November 1985. Ob eine solche Fluchtalternative angenommen werden kann, richtet sich nunmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -(BVerfGE 80, 315) und vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 u.a. DVBI. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254). Dabei kommt dem Leitsatz Nr. 5 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (a.a.O.) Bindungswirkung im Sinne von § 31 BVerfGG zu, weil damit wesentliche Merkmale des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG konkretisiert werden. Hiernach ist, wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den dafür in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O. S. 171).

Das Berufungsgericht wird auf dieser Grundlage wegen der gebotenen rückwirkenden Betrachtung nunmehr zu klären haben, ob die Kläger nach dem Verlassen ihres Heimatdorfes im Jahre 1981 an den Orten der Türkei, wo sie sich bis zum Jahre 1985 nach ihren Angaben tatsächlich aufgehalten haben, bereits eine zumutbare inländische Fluchtalternative erlangt hatten. Die pauschale Angabe der Kläger, sie hätten nach 1981 an diesen Orten "keine Ruhe finden können", reicht für die Verneinung einer inländisehen Fluchtalternative nicht aus. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob den Klägern im Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Türkei im Jahre 1985 nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zumutbare inländische Fluchtalternative an anderen Orten - etwa in Istanbul - zur Verfügung stand.

Diese Frage läßt sich nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts derzeit weder bejahen noch verneinen und bedarf weiterer Sachaufklärung. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - a.a.O. vorgegebenen Prüfungsrahmen bedarf es für die Entscheidung der Frage nach der Wahrung des religiösen Existenzminimums der Prüfung, welche Bedeutung dem Zusammenhalt der Jeziden untereinander und mit ihrer Religionsfamilie für die Religionsbewahrung zukommt, welches Maß an Zusammenhalt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht hierfür auch nach den in der Bundesrepublik mittlerweile vorliegenden Erfahrungen erforderlich ist, ob der betreffende jezidische Asylbewerber nach seiner eigenen Religiosität hierauf angewiesen ist und ob der hierfür gegebenenfalls notwendige staatliche Schutz gegenüber rechtswidrigen Übergriffen in hinreichend verläßlicher Weise - beispielsweise durch Fälle tatsächlich gewährten Schutzes konkret belegbar - gewährleistet erscheint (BVerfG, a.a.O.). Hieraus ergibt sich, daß das eigene Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft und ihre Gebote asylrechtlich nicht allein maßgebend sind (vgl. hierzu Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321). Ferner ist zu prüfen, ob nach dem in der Praxis gezeigten Verhalten des Asylbewerbers im Widerstreit zwischen den religiösen Geboten zur Wahrung seiner Religionsfamilie einerseits und seinem Wunsch nach persönlicher Sicherheit und Freiheit andererseits ein weitgehender oder vollständiger, freiwilliger und faktischer Verzicht auf die Religionsgemeinschaft bzw. -familie im In-oder Ausland vorliegt (hierzu auch Urteil vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 276.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 77).

Bei der Frage der Zurechnung möglicher Verfolgungshandlungen Dritter auch am Ort einer inländischen Fluchtalternative auf den türkischen Staat wird das Berufungsgericht dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle in das Verfahren eingeführten wesentlichen Erkenntnisquellen in nachprüfbarer Weise zu berücksichtigen sind und eine Auswahl und Selektion von Beweismitteln unzulässig ist. (vgl. Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Soweit das Berufungsgericht die Verantwortlichkeit des Staates für die von ihm nicht näher substantiierten "Verfolgungshandlungen" der Moslems gegenüber Jeziden auch in Städten der Westtürkei daraus hergeleitet hat, daß dort auch aus der Osttürkei stammende Polizeibeamte eingesetzt seien, die sich bereits in Südostanatolien gegenüber den Jeziden als nicht schutzbereit gezeigt hätten, ist zweifelhaft, ob allein damit die Schutzbereitschaft und Schutzwilligkeit des türkischen Staates insgesamt verneint werden kann. Weiterhin bringt die Würdigung des Berufungsgerichts zur Frage des wirtschaftlichen Existenzminimums der Kläger dahingehend, es werde ihnen am Ort einer inländischen Fluchtalternative "kaum" gelingen, dauerhaft Wohnung und Arbeit zu erhalten, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO reicht dies jedoch nicht aus. (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 BVerwGE 71, 180 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32).

Schließlich war das Berufungsurteil auch aufzuheben, soweit es die Asylberechtigung der Kläger zu 8 bis 11 als sog. "nachgeborene Kinder" bejaht hat. Sofern der Kläger zu 1 asylberechtigt wäre, könnte ihnen als seinen minderjährigen Kindern im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nach Maßgabe des im Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten § 7 a Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts (vgl. BR-Drs. 290/90 vom 27. April 1990) ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus dem Gesichtspunkt der Familieneinheit zustehen. Sofern das Berufungsgericht zu einer Verneinung der Asylberechtigung der Eltern der Kläger zu 8 bis 11 kommt, wird es auch das voraussichtliche Rückkehrverhalten des im Familienbund mit ihnen ausgereisten Vaters einzubeziehen haben, so daß auch zu prüfen ist, ob es überhaupt zu einem Aufenthalt in einem Waisenhaus und der dort vom Berufungsgericht befürchteten religiösen Indoktrination kommen wird (vgl. hierzu Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Prof. Dr. Korbmacher

Dr. Säcker

Dr.Bender

 

Dr. Bonk

Dawin

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 500 DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG: Kläger zu 1: 6 000 DM; Klägerin zu 2: 3 000 DM; Kläger zu 3 und 4: je 1 500 DM; Kläger zu 5 und 6: je 1 000 DM; Kläger zu 7 bis 11: je 500 DM).

Prof. Dr. Korbmacher

Dr. Säcker

Dr.Bender

 

Dr. Bonk

Dawin

Nur für den Dienstgebrauch

Sachgebiet:

BVerwGE:

nein

Asylrecht

Fachpresse:

nein

Rechtsquellen:

GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2

AsylVfG §§ 1, 2

Stichworte:

Asylberechtigung vorverfolgt und unverfolgt ausgereister Asylbewerber - mittelbare Gruppenverfolgung -Individualverfolgung - Verfolgungsdichte - inländische Fluchtalternative - religiöses Existenzminimum - Fluchtbeendigung - anderweitige Sicherheit vor Verfolgung

Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 8.89

Leitsatz:

Zur Frage eines Asylanspruchs türkischer Staatsangehöriger jezidischen Glaubens aus dem Gesichtspunkt einer sog. mittelbaren Gruppenverfolgung (wie Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung vorgesehen).

Urteil des 9. Senats vom 15. Mai 1990 BVerwG 9 C 8.89

I.

VG Neustadt a.d.W.

vom 11.08.1986 - Az.:

9 K 392/85 -

II.

OVG Koblenz

vom 12.10.1988 - Az.:

13 A 106/87

 

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