Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 9 C 2.97

Bundesverwaltungsgericht, 15 July 1997

Leitsatz (amtlich):

Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist nicht danach zu beurteilen, ob sich ein erwerbsfähiger Asylbewerber dort auf Dauer eine Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit schaffen kann; es reicht aus, daß die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise gewährleistet ist.

Aus den Gründen:

I.

Die 1937 in Jaffna geborene Klin. ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volksund hinduistischer Religionszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland im Oktober 1992 mit dem Flugzeug und kam nach ihren Angaben über Moskau mit dem Auto Ende Oktober 1992 nach Deutschland, wo sie Ende November 1992 Asyl beantragte. Sie trug vor, sie sei seit Januar 1991 Witwe und habe nur eine Tochter, die zusammen mit ihrem Schwiegersohn, der ebenfalls Tamilie sei, seit etwa zehn Jahren in Deutschland lebe. Sie sei Lehrerin für Musik in Jaffna-Stadt gewesen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe. Sie habe sich dort nicht politisch engagiert. Ihr Heimatland habe sie wegen der allgemeinen Kriegssituation in Sri Lanka verlassen. Auch nach dem Abzug der indischen Soldaten habe es weitere Luftangriffe gegeben, wobei sie wie alle anderen in Todesgefahr gewesen sei. Außerdem gebe es sehr schlechte allgemeine Lebensbedingungen, z. B. einen Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln. Der letzte Luftangriff sei im Juli 1992 gewesen, die letzte Hausdurchsuchung im Mai 1992. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre sie obdachlos, da ihr Haus beschädigt worden sei. Außerdem seien die Probleme in Jaffna eher noch größer geworden. Auch habe sie Angst, von srilankischen Soldaten oder Singhalesen als Tamilin ermordet zu werden.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AusIG und Abschiebungshindernisse nach §53 AusiG nicht vorliegen; der Bescheid enthielt außerdem eine Abschiebungsandrohung nach Sri Lanka.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klin. Klage mit dem Antrag, die Bekl. zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AusIG und des §53 AusIG vorliegen. Das VG hob den Bescheid des Bundesamts auf und verpflichtete die Bekl., die Klin. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AusIG vorliegen. Das OVG hat die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückgewiesen und ausgeführt, es halte an den Erwägungen im Urteil vom 22.2.1996 - 12L 7722/95 - fest, wonach tamilische Volkszugehörige im Norden Sri Lankas durch die Maßnahmen der srilankischen Streitkräfte in der Zeit zwischen Mitte 1990 und Ende 1993 einer regionalen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und daß in dem genannten Zeitraum im Regelfall eine inländische Fluchtalternative nicht bestanden habe.

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit das Berufungsgericht eine Vorverfolgung der Klin. trotz hinreichender Sicherheit vor der festgestellten regionalen Gruppenverfolgung der Tamilen in anderen Landesteilen mit der Begründung angenommen hat, sie sei dort nicht in der Lage gewesen und auch jetzt nicht in der Lage, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage durch Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen. Außerdem hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich geprüft und festgestellt, ob die Klin. nach dem Wegfall einer regionalen Gruppenverfolgung der Tamilen im Norden Sri Lankas seit Anfang 1994 bei einer Rückkehr landesweit vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist und deshalb keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG und auf Abschiebungsschutz nach §51 Abs. 1 AusiG hat. Da der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwG0).

Das Berufungsgericht hat allerdings in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß die Klin. im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Oktober 1992 von einer regionalen Gruppenverfolgungsgefahr für tamilische Volkszugehörige betroffen war. Es hat sich hierzu auf sein Urteil vom 22.2.1996 - 12L 7722/95 - bezogen, in demwiederum unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Berufungssenats - ausgeführt ist, in der Zeit von Mitte Juni 1990 bis Ende 1993 habe die srilankische Armee im Norden Sri Lankas, namentlich auf der Jaffna-Halbinsel, den Bürgerkrieg gegen die Befreiungsorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in einer Weise ausgeführt, die sich als Gegenterror gegen die dort lebende tamilische Zivilbevölkerung darstelle. Die Regierungstruppen hätten die Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit und eines ihnen pauschal unterstellten Verdachtes der Unterstützung der LTTE mit militärischen Maßnahmen bekämpft, welche über die erforderliche staatliche Gegenwehr zur Rückeroberung der effektiven Gebietsgewalt und Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung hinausgegangen seien. Die Aktionen der Streitkräfte seien seit etwa Mitte des Jahres 1990 bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet gewesen. Dabei seien wahllos Zivilobjekgte bombardiert und Verluste unter der Zivilbevölkerung so bewußt und regelmäßig in Kauf genommen worden, daß zwischen Angriffen auf militärische und zivile Ziele kaum noch zu unterscheiden gewesen sei. Auch sonst sei es häufig zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung gekommen. Es seien Menschenansammlungen beschossen, Tempel, Kirchen, Schulen und auch Krankenhäuser von der Luftwaffe angegriffen worden. Bei den häufigen Bombardierungen und sonstigen Aktionen der Streitkräfte habe es zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben. Insbesondere nach erfolgreichen Attentaten der LTTE hätten die Sicherheitskräfte mit wahllosen Übergriffen gegen Zivilpersonen reagiert. Die humanitären Vorgaben der Regierung seien von den Streitkräften bei ihren Operationen vor Ort nicht eingehalten worden. Die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahmen der Streitkräfte gegen die tamilische Zivilbevölkerung habe die Regierung Sri Lankas zumindest stillschweigend hingenommen, weshalb ihr diese Maßnahmen zuzurechnen seien. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Regierung darum bemüht gewesen sei, die Bevölkerung der Jaffna-Halbinsel mit Hilfe internationaler humanitärer Organisationen mit Lebensmitteln zu versorgen. Insoweit habe sich der srilankische Staat als ein »mehrgesichtiger« Staat dargestellt, der einerseits einer Minderheit helfe, es aber andererseits zulasse, daß seine Militärkräfte auf eine Art und Weise operierten, daß die Zivilbevölkerung in ihrer Gesamtheit asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt sei. An dieser Einschätzung halte der Senat auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG vom 5.7.1994 (BVerwGE 96, 200 = EZAR 202 Nr. 25) angesichts der Zahl der Todesopfer für die Zeitspanne bis Ende 1993 fest. Entscheidend für die Vorverfolgung einzelner Personen sei, ob sie vor ihrer Ausreise in den von Maßnahmen gruppengerichteter Verfolgung betroffenen Gebieten im Norden gelebt hätten.

Mit diesen Ausführungen und den ihnen zugrundeliegenden, für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen (vgl. §137 Abs. 2 VwG0), die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, hat das OVG die Voraussetzungen einer gruppengerichteten Verfolgung in dem benannten Zeitraum rechtsfehlerfrei bejaht. Im vorliegenden Berufungsurteil hat es ausdrücklich erklärt, es halte an seiner tatrichterlichen Einschätzung fest, tamilische Volkszugehörige seien in der Zeit von Mitte 1990 bis Ende 1993 im Norden Sri Lankas so eng und dicht gestreuten Verfolgungsschlägen ausgesetzt gewesen, daß die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte vorgelegen habe. Diese Feststellungen tragen das Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung (vgl. auch das vom Berufungsgericht hierfür zitierte Urteil des Senats vom 13.5.1993 - 9C 59.92 -, Buchholz 402.25 §1 AsylVfG Nr. 162 zur Annahme einer Gruppenverfolgung in Sri Lanka durch das OVG NRW; wie 9C 58.92). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt zwar auch die Annahme einer politischen Gruppenverfolgung durch »Gegenterror« im Bürgerkrieg grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus (BVerwGE 101, 123 = EZAR 202 Nr. 27). Die Feststellungen zur Verfolgungsdichte bei einem überschießenden militärischen Vorgehen, welches als Gegenterror qualifiziert werden kann, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verfolgungsschläge typischerweise nicht unerheblich von solchen zu einem Verfolgungsgeschehen, welche punktuell nur einzelne Mitglieder einer Gruppe betrifft. Mit Rücksicht hierauf kann die Feststellung einer Vielzahl von militärischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, der wahllosen Bombardierung von Zivilobjektiven, von Luftangriffen auf Tempel, Kirchen, Schulen und Krankenhäuser oder von häufigen Bombardierungen mit zahlreichen Opfern die erforderliche Verfolgungsdichte aus tatrichterlicher Sicht eher belegen als etwa die Feststellung lediglich häufiger Übergriffe auf Einzelpersonen bei anderen Formen der Gruppenverfolgung. Mit der ausdrücklichen Würdigung anhand der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats fortentwickeiten Maßstäbe hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, daß es sich hieran orientiert und die in früheren Urteilen getroffene Einschätzung auch unter Berücksichtigung der verdeutlichten Anforderungen an die Verfolgungsdichte aufrechterhalten hat. Damit ist es den Anforderungen an die Feststellung von Gegenterror gerecht geworden, zumal nicht geltend gemacht ist, daß sich den vorhandenen Erkenntnismittein für den fraglichen Zeitraum wesentlich präzisere oder abweichende Angaben zu dem Verfolgungsgeschehen hätten entnehmen lassen.

Die Klin. war danach bei ihrer Ausreise im Oktober 1992 zwar von einer regionalen Gruppenverfolgungsgefahr betroffen. Vorverfolgt wäre sie aber gleichwohl nur dann, wenn für sie damals keine inländische Fluchtalternative bestanden hätte. Das hat das Berufungsgericht mit der Erwägungen verneint, die Klin. habe in den hierfür in Betracht zu ziehenden Gebieten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums zu erwarten gehabt. Hierzu rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 22.2.1996 - 12L 6849/94 - einen mit Bundesrecht unvereinbaren Maßstab zugrunde gelegt hat. Es hat dort nämlich ausgeführt, der erwerbsfähige Asylbewerber müsse sich auf Dauer eine Lebensgrundlage schaffen können, die ihn von öffentlichen und privaten Zuwendungen unabhängig mache, wenn er vor seiner Ausreise über eine solche Grundlage verfügt habe. Im Rahmen der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise, bei der allerdings auch individuelle Umstände berücksichtigt werden könnten, sei zu fragen, ob der Asylsuchende bei einer Rückkehr trotz der Bereitschaft, auch weniger attraktive, unter seinen beruflichen Fähigkeiten liegende Tätigkeiten auszuüben, selbst auf Dauer ein Einkommen werde erzielen können, welches am Ort der Fluchtalternative ein wirtschaftliches Überleben ermögliche. Für Personen, die am Ort der regionalen Gruppenverfolgung ihre Existenz aus eigenen Kräften und Mitteln hätten sichern können oder lediglich wegen besonderer Umstände, etwa einer (Bürger-)Kriegssituation, hierzu nicht (mehr) in der Lage gewesen seien, reiche es nicht aus, daß allein humanitäre Zuwendungen des Staates oder Dritter ein Leben verhinderten, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führe.

Ersichtlich hierauf abstellend ist im Berufungsurteil ausgeführt, die Klin. verfüge weder über familiäre Bindungen, aufgrund derer sie Unterstützung erhalten könne, noch könne sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes in das Erwerbsleben wieder eintreten, so daß auch dann, wenn im allgemeinen das Existenzminimum gewährleistet sei, dies wegen einzelfallbezogener Besonderheiten für die Klin. auszuschließen wäre. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht nur bei der Verneinung einer Existenzmöglichkeit bei Rückkehr, sondern auch bei der Beurteilung einer Vorverfolgung ausgegangen.

Dies steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Einklang. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative scheidet grundsätzlich nur und erst dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist (vgl. B.v. 18.7.1996 - 9B 367.96 - unter Hinweis auf BVerwG, Buchholz 402.25 §1 AsylVfG Nr. 104). Das Berufungsgericht hat seine Rechtsprechung inzwischen entsprechend geändert (durch U.v. 19.9.1996 - 12L 2005/96 -); es geht nunmehr davon aus, daß zurückkehrende Tamilen grundsätzlich bei generalisierender Betrachtungsweise ein wirtschaftliches Existenzminimum durch private oder öffentliche Zuwendungen erreichen können (vgl. U.v. 19.9.1996, aaO). Ob dies auch für den Zeitpunkt der Ausreise der Klin. gilt oder ob deren Alter und Gesundheitszustand eine abweichende Betrachtung rechtfertigen, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen und dabei auch zu berücksichtigen haben, daß die im Ausland lebenden Verwandten, insbesondere die Tochter, die Klin. von dort aus finanziell unterstützen können.

Falls das Berufungsgericht wiederum - gegebenenfalls unter Nachholung der von seinem Rechtsstandpunkt aus bisher folgerichtig unterlassenen Prüfung einer individuellen Vorverfolgung - zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Klin. vorverfolgt ausgereist ist, so ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland allerdings nur dann zuzumuten, wenn sie bei Anlegung des sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs entweder landesweit vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist oder - bei fortbestehender regionaler Gruppenverfolgungsgefahr - hinreichende Sicherheit in anderen Landesteilen finden kann, in denen ihr auch keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen.

Im Berufungsurteil ist hierzu lediglich ausgeführt, dem Asylbegehren stehe nicht entgegen, daß gegenwärtig eine Situation regionaler gruppengerichteter Verfolgung nicht (mehr) festzustellen sei und daß die Klin. nach ihrem Alter und ihrem Geschlecht bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu einer Personengruppe gehört habe, die auch nach Maßgabe des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in andere Landesteilen - etwa im Großraum Colombo - vor (abermaliger) politischer Verfolgung hinreichend sicher gewesen sei. Diesen Ausführungen läßt sich - auch unter Rückgriff auf das in Bezug genommene frühere Urteil des Berufungssenats vom 22.2.1996 - 12L 7722/95 - nicht entnehmen, wie im einzelnen das Berufungsgericht die aktuelle Verfolgungssituation der Tamilen in Sri Lanka landesweit beurteilt. In dem Urteil des Berufungsgerichts vom 22.2.1996, aaO, ist zwar dargelegt, daß seit der Jahreswende 1993/94 nicht mehr von einer beachtlich wahrscheinlichen regionalen Gruppenverfolgungsgefahr im Rahmen des anhaltenden Bürgerkriegsgeschehens im Norden Sri Lankas ausgegangen und insbesondere das Vorgehen der srilankischen Sicherheitskräfte dort nicht mehr als Gegenterror bewertet werden könne. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die neue Staatspräsidentin im Gegensatz zu ihren Vorgängern deutlich gemacht habe, daß die Armee den Rückeroberungsfeldzug im Norden unter größtmöglicher Schonung der tamilischen Zivilbevölkerung zu führen habe und daß sie entschlossen sei, ihren Vorgaben gegenüber der Armee notfalls auch mit kriegsgerichtlichen Maßnahmen Geltung zu verschaffen. Daher könne im Gegensatz zu früher nicht mehr von einer auch nur stillschweigenden Billigung etwaiger Vertreibungsund Vernichtungsaktionen der Armee gesprochen werden. Der gegenteiligen Einschätzung anderer OVG - in zum Teil früheren Urteilen - könne der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW nicht folgen. Dies ergebe sich auch aus einer Relationsbetrachtung; die nur begrenzt vorliegenden Zahlen rechtfertigten nicht mehr die Annahme einer hinreichenden Verfolgungsdichte. Auch ein Verfolgungsprogramm bestehe nicht. Ebensowenig gebe es im Osten Sri Lankas, in dem auch Bürgerkrieg herrsche, eine gruppengerichtete Verfolgung der Tamilen. Damit ist indessen nicht geklärt, ob auch in den weiterhin umkämpften Gebieten im Norden und Osten Sri Lankas eine hinreichende Sicherheit für tamilische Volkszugehörige vor erneuten Übergriffen besteht. Der Senat kann auch insoweit nicht abschließend entscheiden; auf die von der Bekl. angeführte spätere Rechtsprechung des Berufungsgerichts (U.v. 16.5.1997 - 12L 1839/97 - mit Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung seit dem U.v. 21.4.1997 - 12L 1734/96 -) kann im vorliegenden Revisionsverfahren nicht abgestellt werden. Die Prüfung, ob die Klin. landesweit vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist, muß das OVG daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache nachholen.

Für den Fall, daß das Berufungsgericht eine landesweite hinreichende Sicherheit der Klin. verneint und feststellt, daß sie jedenfalls in einigen Landesteilen, vornehmlich im Großraum Colombo, vor erneuter Verfolgung sicher ist, kommt es wiederum darauf an, ob die Klin. an den in Betracht kommenden Orten einer inländischen Fluchtalternative eine Existenzmöglichkeit finden kann.

Disclaimer:

This is not a UNHCR publication. UNHCR is not responsible for, nor does it necessarily endorse, its content. Any views expressed are solely those of the author or publisher and do not necessarily reflect those of UNHCR, the United Nations or its Member States.