Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Urteil vom 26. September 1994-A 14 S 1937/94

Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, 26 Sept. 1994

Leitsatz (nicht amtlich):

Art. 16a Abs. 2 GG führt auch dann zum Ausschluß des Asylrechts, wenn zwar nicht feststeht, aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist, aber feststeht, daß er nur aus einem solchen eingereist sein kann.

Aus den Gründen:

Der Kl. wirft die Frage auf, »ob bei einem Asylbewerber, der auf dem Landwege in die BR Deutschland einreist, konkret festzustellen ist, über welchen sicheren Drittstaat er eingereist ist«. Mit dieser Frage wird keine Problematik etwa des Inhalts bezeichnet, ob in den in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG iVm § 26a Abs. 2 AsylVfG bezeichneten,Staaten die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Hierzu hat der Kl. nichts vorgetragen; eine solche Frage ist daher nicht Gegenstand des Antragsverfahrens. Vielmehr hat der Senat allein von der eingangs bezeichneten Frage auszugehen, die er sinngemäß dahin versteht, ob nach Art 16a Abs. 2 GG eine Berufung auf das Asylrecht schon dann ausscheidet, wenn - wegen zweifelsfreier Einreise in die Bundesrepublik auf dem Landweg - feststeht, daß der Asylbewerber nur über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik gelangt sein kann, oder ob eine solche Berufung erst dann ausscheidet, wenn der Drittstaat konkret festgestellt wird. Dabei kann offen bleiben, ob insoweit der Antrag den Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) genügt, wonach nicht nur in bezug auf die Rechtslage eine konkrete Frage aufgeworfen, sondern auch erläutert werden muß, warum sie über den entschiedenen Fall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist und warum sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde. Denn für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage bedarf es nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

Der Senat teilt die Auffassung des VG, daß eine Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG nach dessen Absatz 2 (vgl. auch den inhaltsgleichen § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bereits dann ausgeschlossen ist, wenn feststeht, daß der Ausländer nur aus einem der sicheren Drittstaaten iSd Abs. 2 eingereist sein kann, und nicht erst dann, wenn dieser konkret zu bestimmten ist. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß es für den Grundrechtsausschluß der Feststellung eines konkreten Drittstaats bedarf (so aber Renner, ZAR 1993, 118, 120; ders. in Kanein/Renner, AusIR, 6. Aufl., § 26a AsylVfG Rn. 6; GK-AsylVfG, § 26a Rn. 15).

Die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG beruht vom Grundsatz her auf dem Verständnis, daß ein vor politischer Verfolgung Flüchtender in dem ersten Staat um Schutz suchen muß, in dem ihm dies möglich ist. Diese möglichen Zufluchtstaaten legt unmittelbar die Verfassung oder der Gesetzgeber nach den inhaltlichen Vorgaben der Verfassung fest; eine Prüfung im Einzelfall ist auch nicht etwa im Sinne einer widerleglichen Vermutung vorgesehen. In diesem neuen verfassungsrechtlichen Ansatz liegt eine grundsätzliche Abkehr vom Asylgrundrecht bisheriger Prägung, das ein Recht des Flüchtenden auf freie Wahl der BR Deutschland als Asyl- und Zufluchtsland einschloß. So ist die Drittstaatenregelung des § 2 AsyIVfG aF in der Rechtsprechung des BVerwG unter Geltung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aF dahingehend verassungskonforrn einschränkend ausgelegt worden, daß Sicherheit vor Verfolgung nur angenommen werden kann, wenn die Flucht im Drittstaat ihr Ende gefunden hatte und zwischen Flucht und Einreise in die Bundesrepublik kein Zusammenhang mehr bestand (BVerwGE 79, 347 = EZAR 205 Nr. 9). Ist die Asylgewährung nach Änderung der Verfassung nurmehr demjenigen Verfolgten vorbehalten, der gerade der Schutzgewährung durch die Bundesrepublik bedarf, und sind hiervon alle Schutzsuchenden ausgeschlossen, die in den sicheren Drittstaaten Schutz hätten finden können bzw. nach Kückkehr dorthin ein Verfahren nach Schutzgewährung zu Ende führen oder ein noch nicht gestelltes Schutzersuchen nachholen können (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 20; bei GK-AsylVfG zu § 26a AsylVfG), so ist nach Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Neuregelung nicht einleuchtend, weshalb der Grundrechtsausschluß erst dann eingreifen soll, wenn der Drittstaat, aus welchem die Einreise erfolgt ist, konkret feststeht (aA GK-AsylVfG aaO Anm. 15). Denn auch dann, wenn feststeht, daß die Einreise auf jeden Fall über einen sicheren Drittstaat erfolgt ist, entspricht der Ausschluß des Asylrechts dem verfassungsrechtlichen Zweck, den Flüchtenden zuvörderst auf die Schutzmöglichkeit des (nur ihm bekannten) Drittstaates zu verweisen.

Ein anderes Verständnis dieser Regelung hätte desweiteren zur Folge, daß diejenigen Ausländer bevorzugt würden, die ihren Reiseweg verschleiern, während diejenigen, die ihren Mitwirkungspflichten auch hinsichtlich des Reisewegs entsprechen, vom Grundrecht auf Asyl ausgeschlossen würden. Dies kann nicht Sinn der Neuregelung sein (so zutreffend Hailbronner, ZAR 1993, 107, 114). Soweit dem entgegengehalten wird, eine so verstandene Regelung verstärke die ohnehin hypothetische Natur der Drittstaatenklausel (vgl. Renner aaO) und entspreche nicht dem o. g. Zweck des Ausschlusses vom Asylrecht, den Flüchtenden auf den Schutz im Drittstaat zu verweisen (GK-AsylVfG aaO), ist zu bemerken, daß die (angestrebte) »Rückführbarkeit« des Flüchtenden in den Drittstaat nach allen Auffassungen nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausschlußnorm ist und daher eine Berufung auf das Asylrecht auch dann nicht möglich ist, wenn eine solche Rückführung an den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen der BR Deutschland mit dem jeweiligen Drittstaat scheitert (vgl. Renner, AusIR, aaO Anm. 7; GK-AsylVfG, aaO Anm. 23, 69). Es macht indes keinen Unterschied, ob die Rückführung wegen fehlender vertraglicher Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat oder deshalb nicht erfolgen kann, weil der Drittstaat nicht konkret feststeht. In beiden Fällen kann sich der Ausländer nämlich auf § 51 Abs. 1 AusIG berufen, so daß dem sogenannten Refoulementverbot genügt ist (vgl. Hailbronner, aaO).

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