IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des E in W gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1992, Zl. 4.329.879/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem jugoslawischen Staatsangehörigen ungarischer Nationalität, der am 4. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kerin Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 (welches sie bei Erlassung ihres Bescheides auf Grund des § 25 Abs. 2 leg. cit. bereits anzuwenden hatte) gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei.

Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Flüchtling anzusehen wäre, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei Verfolgungssicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland "bzw. in einen Verfolgerstaat" abgeschoben zu werden. Es werde ausschließlich darauf abgestellt, wie die Situation des Asylwerbers im Drittland gestaltet gewesen sei. Sei die Rechtsordnung dieses Staates dergestalt, daß sie einen entsprechenden Schutz gewähre, sei darüber hinaus die Staatspraxis dieses Landes so, daß sie dieser Rechtsordnung entspreche, und sei "zum letzten" auch eine Möglichkeit vorhanden, sich dieses Schutzes entweder durch entsprechende Anträge oder aber durch Kontaktnahme mit einem Vertreter des Flüchtlingshochkommissariates bedienen zu können - und bei Ungarn, das Mitglied der Genfer Konvention sei, sei davon auszugehen -, so sei Verfolgungssicherheit gegeben. Konkret bedeute dies, daß es nicht darauf ankomme, ob der Asylwerber in einem Drittland Kontakt mit den Behörden gehabt habe, ob der Aufenthalt den Behörden bekannt gewesen, von ihnen geduldet oder gebilligt worden sei. Die Sicherheit könne im Drittstaat auch ohne jeglichen Kontakt zu dessen Behörden gegeben sein, wenn dem Fremden etwa im Falle eines "Angriffs" durch die Behörden dieses Landes entsprechende ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stünden, eine Abschiebung in den Verfolgerstaat zu verhindern.

Der Beschwerdeführer tritt dieser Argumentation der belangten Behörde überhaupt nicht entgegen. Er bringt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, das darauf hinweisen könnte, daß er nicht vor seiner Einreise nach Österreich bereits in Ungarn - das (mit Wirkung vom 14. März 1989) der Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnittes B des Art. 1 (betr. Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, beigetreten ist (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - vor Verfolgung sicher gewesen wäre. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt es, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte (vgl. RV 270 BlgNR 18. GP zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991). Dafür, daß diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen wären, besteht kein Anhaltspunkt, wobei nicht maßgebend ist, wielange er sich in Ungarn aufgehalten hat, war doch die demnach anzunehmende Verfolgungssicherheit bereits ab dem Zeitpunkt gegeben, in dem er sein Heimatland verlassen hat, und hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, welche Gründe ihn gehindert hätten, in Ungarn allenfalls länger zu bleiben und bereits dort um Asyl anzusuchen. Der belangten Behörde ist daher auch darin beizupflichten, daß von einer Verfolgungssicherheit - wie dies auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 2 Asylgesetz (1968) jeweils in Ansehung der anderslautenden Wortfolge "anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat" im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bzw. der Aufenthaltsberechtigung erforderlich war (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 22. Mai 1985, Slg. Nr. 11773/A, und vom 7. Mai 1986, Slg. Nr. 12131/A) - nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grunde war auch eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 93/01/0146 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

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