Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

13.05.2015

Geschäftszahl

W161 2100708-1

Spruch

W161 2100708-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.01.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/0720/2013, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.11.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 03.07.2014 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, StA. Afghanistan, sei seit 2009 in Österreich aufhältig. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

1.2. Mit Schreiben vom 16.10.2014 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.

1.3. Am 21.10.2014 brachte die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 AsylG seien im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 7 der Grundrechtecharta zu interpretieren. Eine aufenthaltsbeendende oder verweigernde Maßnahme im Schutz- und Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, wie sie eine Ablehnung der Familienzusammenführung darstellen würde, wäre nur dann zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK entspreche, zur Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheine. In Fällen, die sowohl das Familienleben, als auch Zuwanderung betreffen, hänge der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden bzw. ihnen den Aufenthalt zu ermöglichen, nach der Judikatur des EGMR von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei einer Gesamtbetrachtung würde es vernünftigerweise keine Argumente dafür geben, den Begriff des "Herkunftslandes" in der gegenständlichen Konstellation auf das Land zu beschränken, dessen Staatsbürgerschaft die Ehepartner haben bzw. gehabt haben. Es liege auf der Hand, dass ein Ehepartner, der in Österreich internationalen Schutz beantragt habe, die Ehe mit seiner Verlobten nicht im Herkunftsland schließe, sondern in einem Nachbarland, um nicht das Risiko einzugehen, dass es zu einem Aberkennungsverfahren komme. Da auch kein Gesichtspunkt erkennbar sei, der auf einen Missbrauch hindeute und somit die öffentliche Ordnung stören könnte, sei nach Ansicht der Antragstellerin im vorliegenden Fall eine positive Entscheidung zu treffen.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2014 verweigerte die ÖB Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014 - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, die Gewährung desselben Schutzes wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei nicht wahrscheinlich. Da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, gelte die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG).

Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 12.11.2014 zugestellt.

1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die am 09.12.2014 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, ihrem Ehegatten sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, die (zuletzt) bis zum 27.09.2016 verlängert worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien jeweils afghanische Staatsbürger. Die Ehe sei allerdings nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan geschlossen worden. Die Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sei unrichtig. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf einen beiliegenden Artikel aus MIGRA-Lex verwiesen, der stichwortartig wiederholt werde:

a)

Eine unterschiedliche Behandlung von Ehen, die bereits im Herkunftsland bestanden haben und solchen, die erst in weiterer Folge geschlossen wurden, stellt eine nicht nachvollziehbare Diskriminierung dar, mit der sich der EGMR in seiner Entscheidung vom 06.11.2012, Nr. 22341/09 (Hode und Abdi) befasst hat.

b)

Wie Putzer festgestellt hat, bedeutet die Angehörigendefinition des Asylgesetzes eine Einschränkung der Personen, die dem Angehörigenkreis angehören, die im Verhältnis zu Art. 8 EMRK unzulässig ist.

c)

auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die in dem angeführten Artikel zitiert wird und insbesondere auf das Urteil des EGMR in der Sache Hode und Abdi gegen das Vereinigte Königreich, wird verwiesen.

d)

Eine weitere Diskriminierung besteht gegenüber Asylberechtigten, da für subsidiär Schutzberechtigte auch eine Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgeschlossen ist.

e)

Zusammenfassend ist das Erforderlich des §2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wonach nur Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten nachzugsberechtigt sind, deren Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat, mit der EMRK, der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch mit der österreichischen Verfassung nicht vereinbar.

Festgehalten wird, dass der zitierte Artikel der Beschwerde nicht beiliegt.

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen - und ebenso in dem mit dieser Beschwerdevorentscheidung geänderten Bescheid.

Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Soweit in der Beschwerde auf Art. 8 EMRK Bezug genommen werde, so sei daraus für die Antragstellerin nichts zu gewinnen, weil sie nach dem oben Gesagten eben nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach §35 Abs. 5 AsylG falle. Im Hinblick darauf habe sich nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes gar nicht die Frage eines Eingriffes in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK gestellt. Insofern gehe auch der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinien ins Leere.

1.7. Am 21.01.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in welchem auf die am 08.01.2015 eingelangte Beschwerde verwiesen wurde.

1.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 10.02.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.07.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Dem Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010 zu Zahl 09 03.664-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, gleichzeitig wurde ihm gem. §8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX verlängert wurde.

Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Insbesondere die Eheschließung in Pakistan wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.

Zum Beschwerdevorbringen das Erfordernis des §2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wonach nur Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten nachzugsberechtigt seien, deren Ehe bereits im Herkunftsland bestanden habe, sei mit der EMRK, der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch mit der österreichischen Verfassung nicht vereinbar ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013).

§ 35 Asylgesetz ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde.

Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich am Prüfungsumfang nichts geändert, denn eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und ist diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert.

Vor diesem Hintergrund war auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf das behauptete Bestehen der Familienangehörigenschaft der Antragstellerin zur Bezugsperson nicht einzugehen.

Es ist auch der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, dass eben gerade die Familienangehörigenschaft der Beschwerdeführerin zu XXXX nicht festgestellt wurde, wodurch Hinweise in der Beschwerde auf

Artikel 8 EMRK und Artikel 7 GRC sowie auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehen.

Was den Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung betrifft, ist nicht erkennbar, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, zumal hier ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war - und nach der gefestigten Rechtsprechung (auch) zu Art. 47 GRC (vgl. VwGH 24.2013, 2013/07/0088) dann, wenn das Verfahren rechtliche und "hochtechnische" Fragen betrifft, deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erfordert.

Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach §35 AsylG vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.01.2015zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2100708.1.00

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