Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. Februar 1992- AN 17 K 91.44245

Bayer.Verwaltungsgericht Ansbach

IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache

X gegen

1.         die Bundesrepublik Deutschland-Beklagte zu 1)-

vertreten durch den Bundesminister des Innern In Bonn, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 8502 Zirndorf

beteiligt: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, Zirndorf

gegen

2.         den Freistaat Bayern-Beklagter zu 2)-

Vertreten durch die Landesanwaltschaft Ansbach

Wegen Anerkennung als AsylberechtIgte, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (154-10762-90) erläßt das Bayer. verwaltungsgericht Ansbach-17. Kammer - unter Mtwirkung von

Richter am Verwaltungsgericht

Lindner als Vorsitzendem

Richterin am Verwaltungsgericht

Strauß

Richter

Jenkis

 

und den ehrenamtlichen Richtern

Johann Dennhöfer Erhard Knoll

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Februar 1992 folgendes

Urteil:

1.         Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 1991 und der Bescheid des Landratsamts Dachau von 17. Oktober 1991 werden aufgehoben.

2.         Das Bundesamt wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.

3.         Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens; zu zwei Dritteln, der Beklagte zu 2) zu einem Drittel; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.         Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine am 21. März 1971 geborene rumänische Staatsangehörige, verließ am 13. April 1990 ihr Heimatland und reiste am 6. Mai 1990 mit einem am 31. März 1990 ausgestellten, bis 31. März 1995 gültigen Reisepaß in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein. Am 22. Mai 1990 beantragte sie durch eine handschriftliche Erklärung beim Landeseinwohneramt Berlin politisches Asyl.

Hierin wird das Asylbegehren wie folgt begründet: Sie habe in Rumänien kein Recht zu arbeiten gehabt und keine Freiheit, wegen des ehemaligen Regimes, das es auch jetzt gebe; deshalb habe sie ihr Land verlassen.

Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führte die Klägerin aus: Sie habe bei ihrer Asylantragstellung nicht die Wahrheit vorgebracht; sie habe sich immer geschämt, mit der Wahrheit herauszurücken, da es ihr peinlich gewesen sei. Sie habe vier Schuljahre hindurch das Lyzeum für Gesundheitswesen besucht. Sie habe die Schule kurz vor dem Abitur abbrechen müssen. Darin liege der Grund ihrer Flucht. Ihr Vater sei bereits 1980 verstorben und habe ihre Mutter mit zwei kleinen Kindern, ihrem Bruder und ihr, der Klägerin, alleine zurückgelassen. Die Mutter habe 1983 erneut geheiratet; ihr zweiter Ehemann sei brutal und äußerst trinkfreudIg. Sie hätten daheim immer Probleme gehabt.

In der Schule habe sie eine Banknachbarin gehabt, mit der sie sich gut angefreundet habe. Diese sei die Nichte der bekannten Universitätsprofessorin und Dissidentin Doini Cornea. Ihre Schulfreundin habe sie auch mit Doina Cornea bekannt gemacht, die ihre (der Klägerin) Sorgen angehört und auch versucht habe, ihr moraIische Unterstützung zu gewähren.

Im Frühjahr 1989, im letzten Halbjahr des Lyzeums, habe man sich vor dem Abitur um einen Arbeitsplatz umsehen müssen. Die nächste Arbeitsaufnahmemöglichkeit wäre für sie an ihrem StudIenort Cluj gewesen, aber in der Stadt habe man nur mit polizeilicher Genehmigung eine Arbeit annehmen dürfen. Deshalb sei sie, die Klägerin, mit ihrer Mutter und ihrer Großmutter zum Bürgermeisteramt gegangen, um dort einen solchen Antrag zu stellen. Sie sei angehört und dann mit ihren Angehörigen zusammen weggeschickt worden. Etwas später, im Mai 1989, sei sie schriftlich zum Bürgermeister Vasile Moga vorgeladen worden. Er habe sie erneut wegen ihres Gesuches befragt. Dann habe er ihr seine Hilfe angeboten, wenn sie ihm gegenüber willig wäre. Sie habe sein Ansinnen entsetzt und empört zurückgewiesen. Es sei zu einem heftigen Wortwechsel gekommen. Der Bürgermeister habe dann noch zwei Männer hinzugerufen, die ihm geholfen hätten, sie zu bändigen. Sie sei mit Gewalt am Schreien gehindert und verschleppt worden. Man habe sie in cluj in irgendeine konspirative Wohnung der Securitate geschleppt. Dort sei sie zwei Wochen lang festgehalten und mit Gewalt gezwungen worden, allen drei Männern nachzugeben. Sie sei oft brutal mißhandelt und sexuell mißbraucht worden. Nach Ablauf der zwei Wochen habe man sie in einem total verwahrlosten und schwerkranken Zustand einfach auf die Straße gelegt. Sie wisse nur vom Hörensagen, wie lange ihr Martyrium gedauert habe. Auch wisse sie nur aus Schilderungen von anderen, daß sie bewußtlos in einem sehr schlimmen Zustand auf der Straße aufgelesen worden sei, viele der Schlagspuren seien offene und stark eiternde Wunden gewesen, die intensive ärztliche Behandlung verlangt hätten.

Im Krankenhaus sei sie dann zur Besinnung gekommen und, nachdem man ihre Identität festgestellt habe, seien ihre Angehörigen zu ihrem Krankenbett geholt worden. In Rumänien sei es zu jener Zeit unmöglich gewesen, dieses Verbrechen anzuzeigen. Sie hätte nur ihre Angehörigen und sich selbst in Lebensgefahr gebracht. Durch diese Brutalität sei sie aus der Bahn geworfen worden, sie sei damals nicht mehr in der Lage gewesen, die Prüfung abzulegen. In der Folgezeit habe sie dann keinen Arbeitsplatz gefunden. Bis zu ihrer Ausreise sei sie praktisch arbeitslos gewesen, sie habe nur in der kleinen Landwirtschaft ihrer Eltern mithelfen können.

Während der Revolution sei Vasile Moga zwar festgenommen worden, aber er sei keine zwei Monate später wieder wie ein stolzer Pfau auf offener Straße herummarschiert. Auch da hätte man ihm nichts anhaben können. Inzwischen habe sie erhebliche Beschwerden bekommen. Auch die Arzte hätten ihr nicht helfen wollen. Erst in Deutschland habe man festgestellt, daß einer ihrer Eierstöcke anläßlich der Mißhandlungen und Vergewaltigungen abgerissen worden sei. Deshalb habe sie unerträgliche Unterleibsbeschwerden gehabt. Sie habe hier in Dachau eine schwerwiegende Operation durchstehen müssen. Seit dieser Zeit habe sie Angst vor Männern und vor allem. Es sei ihr jetzt auch sehr schwer gefallen, die Wahrheit zu sagen. Sie wisse auch, daß sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut ungeschützt der Willkür dieser Bestien ausgesetzt wäre, die weiterhin ungeschadet und ungehemmt ihr schändliches Tun fortsetzen könnten. Müßte sie in die Heimat zurückkehren, so würde ihr Leben sehr bald verwirkt sein. Sie würde zwar nicht von Gerichten verurteilt und von Behörden verfolgt werden, aber.diese Amtsträger, die weiterhin das Sagen hätten, würden ihre private Rache üben. Sie wolle vom Krankenhaus in Dachau eine entsprechende Bescheinigung einholen. Sie bezweifle zwar, daß die Arzte in Cluj gewillt seien und den Mut hätten, ihr auch mit einem Attest über den wahren Zustand und die Hintergründe ihrer damaligen Einlieferung zu dienen, weil die Menschen dort noch sehr viel Angst hätten, aber sie werde auch diesen Schritt versuchen. Ob ihr etwas gelinge, könne sie allerdings nicht sagen.

Die hägerin legte ein ärztliches Attest der Frauenärzte Dres. Krone und Möller, Dachau, vom 10. Juli 1991 vor.

Durch Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 1991 wurde der Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. Ferner wurde festges tellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.

Durch Bescheid des Landratsamtes Dachau vom 17. Oktober 1991 wurde die Klägerin aufgefordert, das Geblet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Asylentscheidung und dieses Bescheides zu verlassen, widrigenfalls ihr die Abschiebung angedroht wurde. Der Bescheid des Landratsamtes Dachau vom 17. Oktober 1991 wurde-zusammen mit dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 1991-der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 24. Oktober 1991 zugestellt.

Durch ein Schreiben ohne Datum, das bei Gericht am 8. November 1991 einging, ließ die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage erheben mit den Anträgen,

1.         die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Beschlusses des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 1991 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen;

2.         den Aufforderungsbeschluß zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Oktober 1991 aufzuheben.

Zur Begründung führte sie aus: Ihr Asylantrag sei zurückgewiesen worden, da die Mißhandlung und Vergewaltigung der Klägerin keine From der staatlichen Verfolgung, sondern eine Gesetzesübertretung durch eine Privatperson darstelle. Die Mißhandlung und Vergewaltigung sei jedoch durch eine Person erfolgt, die zu diesem Zeitpunkt den Staat repräsentiert habe; außerdem seien diese Taten unter Beihilfe von zwei weiteren Personen verübt worden, die dem Bürgermeister Vaslie Moga, dem Haupttäter, untergeordnet gewesen seien. Auch diese beiden Mittäter seien also, in ihren untergeordneten Steliungen, Vertreter der Staatsmacht gewesen. Vasile Moga bekleide inzwischen wieder die Stellung des Bürgermeisters. Außerdem habe das Bundesamt die moralischen Folgen der Vergewaltigung nicht berücksichtigt, die die Klägerin in minderjährigem Alter erlitten habe, wobei sich das Bild des rumänischen Staates in ihr Denken und Fühlen festgesetzt habe, sie habe sich den Qualen der Vergewaltigung gerade durch die Vertreter der Staatsmacht ausgesetzt gesehen, denen der Staat eine unbeschränkte Machtfülle verliehen habe. Durch die Ablehnung des Asylantrages und durch die Ausreiseaufforderung werde die Klägerin nun erneut der Verfolgung durch den Bürgermeister Vasile Moga und seiner Helfershelfer ausgesetzt. Diese seien nach wie vor Vertreter der Staatsmacht und sie handelten aufgrund der ihnen übertragenen staatlichen Macht. Außerdem sei der Kontakt der Klägerin mit der Dissidentin Doina Cornea nicht ausreichend berücksichtigt worden: Die Dissidentin Doina Cornea gehe ihrer Tätigkeit bekanntermaßen frei nach; auch wenn man es kaum glauben möge: Ihre Kontakte wurden nur dann verfolgt, wenn es sich dabei um Ausländer handelte. Die Klägerin sei jedoch keine Ausländerin gewesen, und sie sei darüber hinaus erst 16 Jahre alt gewesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) legten ihre Akten vor und beantragten jeweils, die Klage abzuweisen.

Durch Schreiben des Gerichts vom 21. Januar 1992 wurden verschiedene Auskünfte und Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die SitzungsniedefschrIft verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in ihren beiden Teilen zulässig und auch begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 1991 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; denn die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Bescheid des Bundesamtes war daher aufzuheben und die Bklagte zu 1) zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der Bescheid des Landratsamtes Dachau vom 17. Oktober 1991 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; der Bescheid war daher ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I

Die Klage wegen der Ablehnung des Asylantrages:

Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Sie werden auf Antrag in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren als Asylberechtigte anerkannt. Asylrechtlichen Schutz genießt jede Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, NatLonalität oder Zugehörigkelt zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruc nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1983 BVerwG 9 C 93.83-BVerWG 68, 171), sofern sie nicht bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AsylVfG gefunden hat. Für die Frage "politischer" Verfolgung kommt es entschejdend darauf an, ob dem Betroffenen gezielt in Anknüpfung an solche asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dies ist zu beurteilen nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen unter Heranziehung objektiver Umstände (vgl. zuletzt Beschluß des BVerfG vom 10. Juli 1989-2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, InfAuslR 1990, 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob einem Asylsuchenden politische Verfolgung droht, ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (BVerfGE 54, 341 (359 f.)); BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1981-BVerwG 9 B 1977.80-Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 23), wobei es zum Nachweis asylbegründendey Vorgänge außerhalb des Gastlandes ausreicht, daß sie glaubhaft gemacht werden (BVerwGE 55, 82 (86)). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat dann, wenn einem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Einzelfalles politische Verfolgung mit beachtlicher wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm die Rückkehr dorthin nicht zuzumuten ist (BVerwG,Urteil vom 7.Oktober 1975-BVerwG 1 C 46.69-Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 2). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgunng in seinem Heimatland erlitten hat, ist eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nur dann zumutbar, wenn mehr als nur überwiegend wahrscheinlich ist, daß der Kläger im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981-BVerwG 9 C 237.80-Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerwGE 65,250). Eine Verfolgung durch politische Gruppierungen, die nicht die Staatsgewalt im Heimatland ausüben, kann als mittelbare staatliche Verfolgung einen Asylanspruch dann begründen, wenn der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Betreffenden gegen Übergriffe Dritter zu schüizen (BVerwG, Urteil vom 2. August 1983-BVerwG 9 C 818.81, BVerwGE 67,317).

Legt man diese Maßstäbe an, so muß der Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zuerkannt werden. Das Gericht ist der Überzeugung, daß der Klägerin auch gegenwärtig die Rückkehr nach Rumänien unter dem Gesichtspunktes des Asylgrundrechts nicht zugemutet werden kann, nachdem sie aufgrund von erlittener politischer Verfolgung Rumänien verlassen hat und weiterhin dort auch nicht vor einer entsprechenden Wiederholung sicher ist.

Das Gericht hält zu seiner vollen Überzeugung auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen verfahren, insbesondere aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, deren wesentlichen Angaben für wahr: Denn die Klägerin hat in glaubhafter Weise vorgetragen, ohne sich in wesentlichen Punkten in Widersprüche zu verwickeln oder unaufgelöste Ungereimtheiten zu hinterlassen. Insbesondere aufgrund des Eindrucks, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlungen gemacht hat, ist das Gericht davon überzeugt, daß ihre Angaben zu den für die Entscheidung ausschlaggebenden Sachverhalten (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 27. Januar 1992-A.: 11 BZ 90.31512, 11 BZ 90. 32023, wonach auch Widersprüche in einzelnen Punkten nicht zur Unglaubwürdigkeit des Sachvortrags führen, wenn der Kernbestand der Aussagen übereinstimmt; dies gilt nach Auffassung der Kammer auch im Falle der Klägerin im Hinblick auf deren noch jugendliches Alter) der Wahrheit entsprechen. Die Klägerin hat substantiiert und detailliert über die entsprechenden Vorkommnisse berichtet, ohne in irgendeiner Weise bei Gericht den Verdacht aufkommen zu lassen, etwas zuvor lediglich Angelerntes oder von anderen Übernommenes wiederzugeben. Die Klägerin hat zwar bei ihrer Asylantragstellung noch nichts von den Vorkommnissen im Mai 1989 erwähnt. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie dies damit begründet, daß sie sich bei der Asylantragstellung geschämt habe, mit der Wahrhelt herauszurücken, da es ihr peinlich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1992 hat die Kägerin noch zusätzlich erwähnt, daß sie bei der Ausländerbehörde nur wenig Zeit gehabt habe. Beides erscheint dem Gericht verständlich; es kann von der Klägerin nicht erwartet werden, daß sie-zumal in der Kürze-der Zeit bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde-gleich in dem ersten Asylantrag derartige, ihren Intimbereich berührende Erlebnisse schildert (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Januar 1991-2 BvR 1384/90-InfAuslR 1991, 171 ff.).

Hinzu kommt, daß die Angaben der Klägerin sich mit dem decken, was in den in das Verfahren eingeführten ErkenntnIsquellen und in den allgemein zugänglichen Medien zur allgemeinen politischen Situation in Rumänien ausgeführt ist (vgl. insbesondere Gutachten der Freien Universität Berlin, Fachbereich Politische Wissenschaft, Institut für Intternationale Politik und Regionaistudien vom 24. Oktober 1991, wonach die alten Eliten und mit ihnen assozilerte Apparate nach wie vor eine relativ starke Position innehaben).

Das Gericht hat bei der vorliegenden Würdigung der klägerischen Angaben gerade auch den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16 Apri1 1985-BVerwG 9 C 109.84-InfAusIR 1985-S. 244 ff -aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen. Danach muß auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle überzeugung von der Wahrheit-und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit-des vom Asylbewerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Dabei ist allerdings von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BGHZ 52, 245/246). Dabei ist die besondere Beweisnot des nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechtes mit der materiellen Beweislast hinsidhtlichder guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen, was den Tatsachengerichten nahelegt, dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist und den Beweiswert seiner Aussage im Rahmem des Möglichen wohlwollend zu beurteilen (BVerwG, Urteils vom 16. April 1985-BVerwG 9 C 109.84, a.a.O. S. 245).

Das Gericht vermochte bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe und des Vortrags der Klägerin anläßlich der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung die erforderliche überzeugung von der Richtigkeit ihrer Angaben zu gewinnen.

Demgemäß geht das Gericht von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus: Die Klägerin hatte über deren Nichte Kontakte mit Doina Cornea, die schon zu Zeiten des Ceausescu-Regimes eine "bekannte Oppositionelle" war und die-nach ihrem Rücktritt aus dem Rat der Front zur Nationalen Rettung-auch heute noch Opfer einer Verleumdungskampagne ist (vgl. Zeitschrift "Menschenrechte", Ausgabe Mai/August 1990, Seite 6, 7). im Mai 1989 wandte sich die Klägerin an das Bürgermeisteramt in Cluj, um die polizeiliche Genehmigung zu erhalten, in Cluj als Krankensschwester arbeiten und wohnen zu dürfgen. Die Klägerin wurde eine Woche später schriftlich zum Bürgermeister von Cluj vorgeladen. Dabei hat ihr der Bürgermiter Vasile Moga seine Hilfe angeboten, wenn sie ihm gegenüber Willig wäre. Als die Klägerin dieses Ansinnen zurückwies, wurde sie von zwei Beamten (Securisten) in die Villa des Bürgermeisters gebracht, wo sie für vierzehn Tage eingesperrt wurde. Dort wurde sie mißhandelt und sexuell mißbraucht. Sie bekam drei tage lang nichts zu essen und zu trinken. Als Folge der Mißhandlungen erlitt sie eine Verletzung am Auge, so daß dieses total eingeschwollen war, und eine eitrige Wunde am Bein. Nach zwei Wochen wurde sie bewußtlos auf der Straße abgesetzt. Sie wurde dann in ein Krankenhaus gebracht, wo sie eineinhalb Monate lang bleiben mußte. Während bzw. nach der Revolution wurde der Bürgermeister Vasile Moga verhaftet, aber nach einem Monat wieder freigelassen.

Er übt jetzt wieder sein Amt aus. Aus Angst, der Bürgermeister könnte sie erneut mit Repressalien überziehen, weil er befürchten mußte, die Klägerin würde sein Verhalten anzeigen, flüchtete die Klägerin am 13. April 1990 aus ihrer Heimat.

Dieses von der Klägerin in den entscheidenden Punkten überzeugend glaubhaft gemachte persönliche Schicksal ist dahin zu qualifizieren, daß die Klägerin vor ihrer Ausreise in Rumänien asylrechtlich relevante politische Verfolgung erlitten hat. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß das Einsperren, die körperliche Mißhandlung und der sexuelle Mißbrauch der Klägerin durch den Bürgermeister bzw. dessen Helfer (Securisten) eine (von der Intensität her) schwerwiegende Verletzung der Menschenwürde der Klägerin darstellen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980-2 BvR 147, 181, 182/180 -, BVerfGE 54, 341, 357).

Die Rechtsverletzungen, die die Klägerin erlitt, stellen auch eine politische Verfolgung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1989-2 BvR 502,. 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f.) ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie den Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn aus der übergrelfenden Friedensordnung der staatlichen Einhelt ausgrenzen. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Kontakte der Klägerin zu der Dissidentin Doina Cornea (vgl. oben) derart intensiv waren, daß man in der Klägerin ebenfalls eine politische Abweichlerin vermutete, so daß schon primär das Merkmal "politisch" erfüllt wäre. Denn selbst wenn die Maßnahmen die Klägerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Frau getroffen hätten, wäre.das (nicht näher bezeichnete) Merkmal der "politischen" Verfolgung gegeben. Dem Merkmal der "politischen" Verfolgung liegt nämlich, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987-2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 157 f., ausgeführt hat, "die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus.Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen." Insofern wird das Asylrecht von dem Diskriminierungsverbot (Toleranzgebot) getragen. Wie das Diskriminierungsverbot im Inland (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG) Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse usw. gewährt, gewährt das Asylrecht bei einer wegen dieser Merkmale im Ausland erlittenen oder drohenden Verfolgung Schutz vor dem Zugriff des verfolgenden Staates (so BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1953-9 C 36.83 -, InfAuslR 1983, 228, 229, 230). Somit gehört auch das Geschlecht eines Menschen zu den (unverfügbalren) Merkmalen, an die das Asylrecht anknüpft.

Es handelt sich im vorliegenden Fall auch um eine staatliche Verflgung. Politische Verfolgung muß, nach der Entstehungsgeschichte bzw. dem System des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG immer staatliche, bzw. zumindest dem Staat zurechenbare Verfolgung sein. "Staatlich" sind nur Handlungen der hoheitlich verfaßten Ordnungsmacht (GK-AsylVfG, Vorbem. zu § 1, Rdnr. 157). Im vorliegenden Fall "handelte" der Bürgermeister Vasile Moga bzw. dessen Helfer (Securisten). Da diese Funktionsträger den rumänischen Staat repräsentierten, handelte somit der Staat selbst. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes in seiner Entscheidung Vom 22. August 1991 kann hier nicht zwischen dem Bürgermeister als Funktionsträger und als Privatperson unterschieden werden; zumal eine solche Unterscheidung kaum möglich Ist. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom, 10. Juli 1989 a.a.O., Seite 335, 336) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (vg1. Urteil vom 18. Februar.1986-9 C 104.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 25), wonach bei sogenannter mittelbarer staatlicher Verfolgung die Verfolgungshandlungen dem Staat nur dann zurechenbar sind, wenn der Staat den Betroffenen nicht mit dem ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt, betreffen nur die Fälle, bei denen die Verfolgungshandlungen von "Dritten", also von außerhalb des Staatsapparats stehenden Personen, ausgehen. Das ist hier aber nicht der Fall, da der Bürgermeister und seine Helfer unmittelbar in den Staatsapparat integriert sind. Es kommt also im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Klägerin den Schutz des Staates gegen die Übergriffe der Funktionsträger, etwa durch eine Anzeige, in Anspruch nahm (abgesehen davon, daß eine nachträgliche Anzeige der Klägerin nichts genutzt hätte).

Schließlich sind die Verfolgungsmaßnahmen, die die Kläger in ihrer Heimat erlitten hat, auch kausal für deren Flucht in die Bundesrepublik Deutschland gewesen. Die Klägerin hat allerdings ihr Heimatland nicht unmittelbar nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus Mitte Juli 1989 verlassen, sondern ist erst am 13. April 1990 ausgereist. Auf die an sie in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1992 gerichtete Frage, warum sie nach diesen Erlebnissen nicht sofort Rumänien verlassen habe, antwortete die Klägerin, ihr Bein sei noch, nicht völlig geheilt gewesen, sie habe noch nicht richtig gehen können; es wäre ihr auch unmöglich gewesen, alleine an die Grenze zu gelangen; wenn man sie "geschnappt" hätte, hätte man sie umgebracht.

Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den KausalZusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraus (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990-9 C 72.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylvfG Nr. 176). Die Ausreise muß sich deshalb bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu.Ob dieser zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht besteht, hängt von den besonderen Umständen ab, aus denen entnommen werden kann, daß die Verfolgungsbetroffenheit zum Zeitpunkt der Ausrelise noch angedauert hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990-9 C 60.89 InfAuslR 1991, 140).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer der Auffassung, daß die Klägerin, obwohl sie erst im April 1990 ihr Heimatland verlassen hat, noch unter dem Druck erlittener politischer Verfolgung ausgereist ist: Die Verfolgungsmaßnahmen, die die Klägerin erlitten hat, fanden noch zu der Zeit statt, als in Rumänien das Ceausescu-Regime an der Macht war. Zu dieser Zeit bzw. gegen Ende des Ceausescu-Regimes war es, wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, besonders schwierig, einen Paß bzw. eine Ausreiseerlaubnis zu erlangen. Wäre die Klägerin ohne Paß bzw. Ausreiseerlaubnis geflohen, so wäre sie ein erhebliches Risiko eingegangen; denn damals war die illegale Ausreise in Rumänien (Art. 254 rumStGB) noch unter Strafe gestellt und konnte mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Nach der Revolution vom Dezember 1989 befand sich der "Verfolger" der Klägerin, der Bürgermeister Vasile Moga, nach den (glaubhaften) Angaben der Klägerin für einen Monat in Haft; Wie bereits oben unter Hinweis auf das Gutachten der Feien Universität Berlin, Fachbereich Politische Wissenschaft vom 24. Oktober 1991 (vgl. auch Stellungnahme der "Gesellschaft für bedrohte Völker" vom 22. August 1991, wonach mit der "Revolution" keine größere Strukturveränderungen stattgefunden hat).dargelegt, haben viele der "alten" Funktionsträger nach der Revolution ihre Machtpositionen wieder erlangt. Es erscheint daher glaubhaft, daß auch der Bürgermeister Vasile Moga wieder in eine Machtposition eingerücktist. Da sich durch die Revolution die Verhältnisse in Rumänien doch in gewisser Weise geändert haben, bestand für die Klägerin nunmehr die Gefahr,. daß der Bürgermeister die Klägerin "mundtot" zu machen versuchte, damit diese ihn nicht-durch eine Anzeige über die vorkommnisse im Mai 1989-in seiner Machtposition zu Fall bringe. Daß der Bürgermeister, wie das Bundesamt in seiner Entscheidung vom 22. August 1991 meint, bei einer Anzeige durch die Klägerin "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verurteilt worden wäre, ist nach Auffassung der Kammer eine bloße Behauptung: Im Hinblick auf den Fortbestand der alten Machtstrukturen erscheint es der Kammer mindestens ebenso wahrsche, inlich, daß der Bürgermeister nach Wiedererlangung seiner Machtposition diese dazu benutzt hätte, um gegen die Klägerin mit (weiteren) Repressalien vorzugehen. Es war daher für die Klägerin eine (weitere) Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen (sog. "herabgestufter" Wahrscheinlichkeitsmaßstab; vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -a.a.O., S. 345). Die Gefährdungslage bestand somit für die Klägerin auch noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im April 1990 fort, wenn auch möglicherweise in anderer Form. Der Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin erlittenen Verfolgung und ihrer Flucht im, April 1990 war somit noch gegeben.

Da die Klägerin somit vorverfolgt ausgereist ist und erneute Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, konnte ihr die Anerkennung als Asylberechtigte nicht verweigert werden.

Die Beklagte zu 1) war somit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 1991 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.

II.

Die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung:

Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Dachau vom 17. Oktober 1991 ist ebenfalls zulässig und begründet, da der Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Zwar hat nach § 28 Abs. 1 AsylVfG die Ausländerbehörde dem Asylbewerber unter Fristsetzung die Abschiebung anzudrohen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag eines Asylbewerbers abgelehnt hat, sofern er nicht aus anderen Gründen zum Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes berechtigt ist oder oder ihm nicht ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrages der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht wird. Der Erlaß dieses Bescheids der Ausländerbehörde ist allerdIngs nicht die automatische Folge der Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sondern setzt eine weitere Prüfung der Ausländerbehörde voraus. Im vorliegenden Fall haben im Zeitpunkt des Erlasses konkrete Anhaltspunkte vorgelegen, die die Ausländerbehörde dazu hätten veranlassen müssen, von dem Erlaß einer Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung abzusehen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte in seiner Entscheidung vom 22. August 1991 ausdrücklich ausgeführt, es sei verständlich, "daß die Antragstellerin aufgrund der schrecklichen Erlebnisse in ihr Heimatland nicht mehr zurückkehren möchte." In der der Entscheidung beigefügten Niederschrift über die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung wurden diese "schrecklichen Erlebnisse" dargestellt. Es standen somit der Ausländerbehörde im Zeitpunkt des Besscheidserlasses "liquide" Erkenntnisse (vgl. BverwG, Urteil vom 4. November 1990-9 C 99.89 -, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 20) zur Verfügung, aus humanitären Gründen von einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung abzusehen (vgi. BverfG, Beschluß vom 2. Mai 1984-2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43, 58; GK-AsylVfG § 28 RdNr. 94 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Bescheid des Landratsamtes Dachau vom 17. Oktober 1991 war sonach aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, wobei die Kammer davon ausgeht, daß der Streitwert für die Asylklage DM 6.000,00 beträgt, wozu für die im Verbund erhobene Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung noch ein halber Streitwert hinzukommt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollistreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AsylVfG nicht gegeben sind; insbesondere handelt es sich bei der Asylrechtssache um eine Einzeifallentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist (BverwG, Beschluß vom 19. Januar 1981-8 B 25.81 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 193).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbach, schriftlich-möglichst in 4-facher Fertigung-oder, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muß.das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; hinsichtlich der Zulassungsgründe wird auf § 32 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes und § 138 der Verwaltungssgerichtsordnung verwiesen.

gez.;

Lindner

Strauß

Jenkis

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 9.000,00 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Rechtsmitteibelehrun;

Gegen diesen Beschluß ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- - DM übersteigt, die Beschwerde an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 23 (Postanschrift: 8000 München 34, Postfach 34 01 48) Zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlahgt oder das verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbach, schriftlich-möglichst in 4-facher Fertigung-oder zur Niederschrift des Urkundsleamten der Geschäftsstelle einzulegen, Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

gez.;

Lindner

Strauß

Jenkis

 

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