Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 1990-A 11 K 8696/88

Verwaltungsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

X gegen

1.         Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Rothenburger Str. 29, 8502 Zirndorf,

2.         Stadt Heilbronn -Ausländeramt-, vertreten durch den Oberbürgermeister, Postfach 31 40, 7100 Heilbronn,

-Beklagte-

beteiligt:

Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Rothenburger Straße 29, 8502 Zirndorf,

wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsandrohung hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgrund der mündlichen. Verhandlung vom 10. Mai 1990 durch den Richter am Verwaltungsgericht Bartels als Einzelrichter am 15. Mai 1990 für Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.05.1988 wird aufgehoben. Die Beklagte zu 1 wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1 zwei Drittel und der Kläger ein Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteils ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.200, -- und für die Beklagte zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100, -- vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugeIassen.

Tatbestand:

Der am 20.09.1959 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 04.04.1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines ägyptischen Passes, der am 28.06.1986 ausgestellt war und bis 27.06.1993 gültig ist. Am 14.04.1987 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung gab der Kläger an, schon an der Schule, aber auch später an der Universität Zagazig sei er Mitglied einer religiösen politischen Gruppe gewesen, die mit den herrschenden Verhältnissen unzufrieden gewesen sei. Heimlich hätten sie Flugblätter gedruckt und verteilt sowie Wandzeitungen angeklebt. Es sei zu heftigen Studentenunruhen wegen Änderungen der Studienrichtlinien gekommen. Er sei vom 20. - 23.04.1980 unter Folterung inhaftiert worden. Wegen weiterer Demonstrationen sei er vom 30.01. - 05.02.1982 unter Folterung, von der Polizei inhaftiert worden. Später, während der Demonstrationen des Zentralen Sicherheitsdienstes, sei er beim Militär geswesen. Wegen seines Protestes gegen die Vollstreckung des Todesurteils an Suleiman Khater sei er verhaftet worden. Er habe aus dem Gefängnis fliehen können und das Land verlassen.

Zur Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 07.03.1988 erschien der Kläger nicht. Er war nicht ordnungsgemäß geladen worden.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 20.05.1988 als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keine politische Verfolgung glaubhaft gemacht. Mitglieder islamischer Gruppierungen hätten nur dann Verfolgungsmaßnahmen in Ägypten zu befürchten, wenn sie sich an gewalttätigen Aktionen beteiligt hätten bzw. zum gewaltsamen Umsturz aufgerufen hätten.

Die Beklagte zu 2 forderte den Kläger mit Verfügung vom 11.08.1988 auf, die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen, sonst werde er abgeschoben. Beide Bescheide wurden dem Kläger am 18.08.1988 zugestellt.

Am 23.08.1988 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründüng führt er aus, er sei, seit 1979/80 für die im Geheimen tätige Moslem-Organisation aktiv gewesen. Anfang.,1980 sei er für drei Tage verhaftet worden. Die Verhaftung Ende Januar 1982 habe zu einem Strafverfahren wegen "Randalierens, Beteiligung an Demonstrationen und Körperverletzung gegen einen Polizeioffizier" geführt, welches zunächst nicht weitergeführt worden sei. Zu Beginn des Studierijahrs 1983/84 sei er mit der Herausgabe einer Zeitung an der Universität befaßt gewesen; er sei deswege von der Universitätspolizei verhört und verwarnt worden, seine Kandidatur für die Redaktion der Universitätszeitung habe man gestrichen. Nach seinem Examen sei er zum Militär gegangen. Während eines Urlaubs habe er Anfang 1985 an einer Protestdemonstration zugunsten des Studenten Suleiman Khater teilgenommen, weilcher sieben Israelis getötet habe und deswegen von einem Militärgericht zum Tode verurteilt worden sei. Er sei bei der Demonstration am 01.02.1985 verhaftet und bis zum 01.07.1986 in Untersuchungshaft gehalten worden. Man habe ihm Beteiligung an einer gewalttätigen unerlaubten Demonstration und dadurch einen Verstoß gegen die Militärgesetze vorgeworfen. Die Anklage aus dem Jahre 1982 habe man wieder aufgenommen. Im Gefängnis Abu Zubol habe er Schlaftabletten eingenommen, so daß man ihn in ein Krankenhaus verlegt habe. Ein Gebaudereiniger habe ihm dort zur Flucht verholfen, er habe sich mit Hilfe seines Bruders an einem weit entfernten Ort versteckt. Ein Bekannter seines Bruder habe einen neuen Paß besorgt, mit dem er geflohen sei. Im Gefängnis habe man ihn schikaniert, geschlagen und am Schlafen gehindert.

Der Kläger hat Fahndungsersuchen der Sicherheitsverwaltung bzw. Polizeidirektion Süd-Sinai vorgelegt. Diese waren Gegenstand der mit Beweisbeschluß vom 25.04.1989 eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.07.1989.

Der Kläger beantragt,

1.         den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 20.05.1988 aufzuheben und die Beklagte zu 1 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

2.         den Bescheid der Beklagten zu 2 vom 11.08.1988 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen, die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweisen sie auf die ergangenen Bescheide.

Der Beteiligte stellt keinen Antrag.

In der mündlichen Verhandlung am 25.04.1989 hat der Kläger angegeben: Er habe im November 1984 seine Abschlußprüfung (Bakkalaureat) an der Universität abgelegt. Ab 01.01.1985 bis zu seiner Verhaftung am 01.12.1985 - nicht, wie fälschlich übersetzt 01.02.1985. - sei er beim Militär gewesen. Die Einheit sei im Süd-Sinai stationiert gewesen. Die Demonstration, an der er am 01.12.1985 während eines Urlaubs teilgenommen habe, habe sich dagegen gerichtet, daß Suleiman Khater zum Tode verurteilt werd solle. Die Demonstrationen hätten mehrere, etwa zwanzig Tage, angehalten. Man habe ihn zunächst in das Gefängnis Zagazig, dan in das Gefängnis Abu Zubol gebracht. Man habe sein Verfahren au dem Jahre 1982 dann wieder aufgenommen. Damals sei er festgenom men worden, weil er in der Universitätszeitung seine Meinung üb das Abkommen mit Israel und die Politik Sadats veröffentlicht habe. Am Tag seiner Festnahme, den 30.01.1982, habe er auch an einer Demonstration der Studenten teilgenommen, die er mit vorbereitet habe. Sie sei friedlich verlaufen, d.h. sie hätten sich nur gegen die Polizisten verteidigt, als diese angriffen. Die Gerichtsverhandlung sei am 01.01.1983 mit dem Ergebnis gewesen, daß das Verfahren mit der Warnung eingestellt wurde, daß so etwas nicht noch einmal passieren dürfe.

Seine Flucht aus dem Gefängnis habe sich so abgespielt, daß sein Bruder ihm vier Schlaftabletten gebracht habe. Er sei nach deren Einnahme in ein Krankenhaus verlegt worden, wo ihn ein Wächter vor der Tür bewacht habe. Um 3.00 Uhr nachts habe ein Reinigungsarbeiter die Türe geöffnet und ihm bedeutet, er solle folgen; der Wächter sei nicht zu sehen gewesen. Mit dem Müllabfuhrauto sei er dann hinausgefahren. Draußen habe ihn sein ältester Bruder erwartet, welcher ihn in ein gemietetes Haus im Dorf Esbet El Nachel gebracht habe. Sein Bruder habe dann auch die Flucht außer Landes mit Hilfe eines Offiziers arrangiert.

Die vorgelegten Dokumente habe er von seinem Vater erhalten; ein Polizist sei mit den beiden Schreiben ins Elternhaus gekommen und habe sie dortgelassen. Das Amtsgericht Süd-Sinai sei zuständig gewesen, weil er seinen Militärdienst in dessen Bezirk abgeleistet habe. Die Gruppe, der er angehört habe, sei die Moslembruderschaft (Ikhwan Al Muslimin) gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am 10.05.1990 hat der Kläger, ergänzend folgende Angaben gemacht: Weitere Dokumente habe er nicht besorgen können, denn sein Vater habe ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Bei seiner früheren Inhaftierung habe man ihn auf freien Fuß gesetzt, weil er Student war. Bei der späteren Verhandlung sei er nicht zugegen gewesen, sondern nur sein Rechtsanwalt. Er nehme an, daß das Gericht im Süd-Sinai zuständig gewesen sei, weil sein früherer Prozeß mit dem'Verfahren wegen der Demonstration anläßlich des Vorfalls Suleiman Khater verbunden worden sei. Seine Einheit habe zur Militärzone Süd-Sinai gehört, sei aber in Al-Kantara/Al-Garbia stationiert gewesen. Es habe sich um ein höheres Gericht gehandelt, nicht um ein Amtsgericht. Die unteren Gerichte hießen "Al-Gouzia'' und ''Al-Iptida'ia". Der Dolmetscher übersetzte die Bezeichnung "Mahkamet Jenoub Sina'i Al-Kulliyati" mit "Allgemeines Gericht für Süd-Sinai". Nach seiner Flucht habe er sich die ganze Zeit in einer Wohnung im Dorf Esbet el Nachel verborgen gehalten, die einem Freund seines Bruders gehört habe. Sein Bruder habe ihm die Wohnung und den Paß besorgt und alles für ihn erledigt.

Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. A 11 K 8732/88) hat die Kammer mit Beschluß vom 15.03.1989 entsprochen.

Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Darauf wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gerichtkohnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwG0).

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Beklagte zu 1 hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

I.

Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine politische Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt nach allgemeiner Meinung insbesondere vor, wenn jemand wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet (vgl. Randelzhofer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 21 zu Art. 16 mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussptzungen sind hier gegeben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung in dem oben dargelegten Sinne. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen gekommen.

Nach dern Überzeugung des Gerichts muß der Kläger damit rechnen, in seinem Heimatland wegen seiner mutmaßlichen politischen Einstellung eine überlange Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Dies hat der Kläger mit dem Schreiben der Sicherheitsverwaltung Süd-Sinai (AS 61/63) glaubhaft gemacht, in welqpem bestätigt wird, daß der Kläger wegen Randalieren, Beteiligung an einer Demonstration und Körperverletzung gegen einen Polizeioffizier zu zehn Jahren Haft verurteilt worden ist. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß jene Urkunde als authentisch anzusehen ist. Die in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.07.1989 geäußerten Zweifel, daß das Amtsgericht in seiner Strafgewalt auf ein Strafmaß von drei Jahren beschränkt sei, sind dadurch ausgeräumt, daß mit Hilfe des Dolmetschers geklärt werden konnte, daß es sich nicht um das Amtsgericht, sondern um ein Allgemeines Gericht höherer Stufe gehandelt hat. Nachdem aber keine Zweifel mehr an der Authentizität dieses Fahndungsersuchens und der dem Kläger drohenden Haftdauer bestehen, spielen etwaige Zweifel, wie das Dokument in die Hände des Klägers gelangt sein mag, keine Rolle mehr.

Die dem Kläger drohende Strafverfolgung hat auch nicht lediglich strafrechtlichen Charakter. Das Fahndungsersuchen AS 61/63 betrifft, wie aus der Bezeichnung der Straftat hervorgeht, ein einfaches Demonstrationsvergehen bei der Demonstration im Jahre 1982. Damit deckt sich auch die Angabe des Klägers, daß man sich lediglich gegen die angreifende Polizei bei jener Demonstration verteidigt habe. Das für dieses Delikt verhängte Strafmaß von zehn Jahren Haft geht bei weitem über die für ein solches Delikt zu erwartende Strafe hinaus. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß andere, politische Motive bei der Verhängung dieser Strafe mitgespielt haben, nämlich die Absicht, den Kläger als unliebsamen Störenfried und Aufwiegler für längere Zeit aus dem Verkehr zu ziehen. Bestätigt wird dies durch den Umstand, daß die Demonstration des Jahres.1982 dem Gericht zunächst nicht weiter verfolgenswert schien, sondern vorläufig, gleichsam auf Bewährung, eingestellt wurde. Diese Verfahrensweise, den ruhenden Prozeß andauernd als Drohung über den Kläger schweben zu lassen, stellt ein Indiz für die obwaltenden politischen Absichten dar. Der Kläger sollte somit auch als politischer Gegner getroffen und ausgeschaltet werden.

II.

Die auf §§ 11 in Verbindung mit 10 AsylVFG beruhende Abschiebungsandrohung der Beklagten zu 2 ist nicht.zu beanstanden. Der Kläger hat keine asylunabhängigen Gründe vortragen können, aufgrund deren ihm der Aufenthalt im Geltungsbereich des A verfahrensgesetzes ermöglicht werden müßte. Seine Begründu erschöpft sich vielmehr im reinen Vortrag des Asylbegehrer Amts wegen zu berücksichtigende Gründe, z. B. die drohende menschenrechtswidriger Behandlung in Ägypten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 AsylVfG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, Postfach 105052, 7000 Stuttgart 10, einzulegen. Sie muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden.

gez.: Bartels

Beschluß vom 15. Mai 1990

Mitwirkend:

Richter am Verwaltungsgericht Bartels als Einzelrichter

Der Streitwert wird gemäß §§ 25 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG,in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 5 ZPO auf
DM 9.000,--

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluß findet die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, Posttach 103264, 6800 Mannheim, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100, -- DM übersteigt. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, Postfach 10 50 52, 7000 Stuttgart 10, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 25 Abs. 2 GKG).

gez.: Bartels

287/01124/87

30/33 - P. 1665

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