IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Z in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1993, Zl. 4. 326.950/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Beschwerde und der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren SFRJ", ist am 30. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 5. November 1991 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. November 1991, mit dem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines Flüchtlings gemäß Art. 1 Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, nicht erfüllt, wurde von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung darauf, daß der Beschwerdeführer bereits in Slowenien, wo er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgehalten habe, gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei.

Nach der Begründung des Bescheides habe der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 12. November 1991 angegeben, daß er sich vor seiner Einreise in Slowenien aufgehalten habe.

Die belangte Behörde gründete ihre Entscheidung insbesondere darauf, daß Slowenien seit dem 27. September 1991 Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei und nichts dafür spreche, daß es die sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige. Der Beschwerdeführer habe daher in Slowenien Verfolgungssicherheit erlangt. Die relative Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Slowenien ändere daran nichts. Biete ein zufluchtsstaat von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz (wie dies im Falle Sloweniens anzunehmen sei), so sei Sicherheit im Augenblick des Betretens dieses Staates als gegeben anzunehmen und vermöge die einmal erlangte Verfolgungssicherheit durch Verstreichen von Zeit nicht zu wachsen. Es sei legitim, davon auszugehen, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv sei, wie das für Slowenien gelte, auch größere Teilbereiche dieses Rechtsbestandes, wie eben das Non-Refoulement-Recht ebenfalls effektiv in Geltung stehe. Schon aus systematischer Zusammenschau mit § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 (arg: "Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet ... 11) ergebe sich, daß hiebei eine generalisierende Betrachtung ausreiche. Der Beschwerdeführer habe nicht darzutun vermocht, daß er keinen Rückschiebeschutz genossen hätte. Da bereits in Slowenien Verfolgungssicherheit für den Beschwerdeführer eingetreten sei, sei die Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgeschlossen.

In der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung von Asyl verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da das Verfahren von der belangten Behörde am 1. Juni 1992 anhängig war, war gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dieses Gesetz anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 ist einem Flüchtling kein Asyl zu gewähren, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Annahme von Verfolgungssicherheit nicht maßgeblich, wie lange sich der Asylwerber in diesem anderen Staat aufgehalten hat (vgl. zum Begriff der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, vom 16. September 1993, Zl. 92/01/1074, vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/1118, und vom 24. November 1993, Zl,. 93/01/0357, aúf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Asylwerber persönliche Beziehungen zu diesem anderen Staat aufweisen kann (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/1045). Sofern der Beschwerdeführer die Empfehlung Nr. 15 des Exekutivkommitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen für eine andere Auslegung des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ins Treffen führt, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/03571 verwiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer der Vermutung Ausdruck verleiht, die Kampfhandlungen in Kroatien könnten aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Instabilität jederzeit von Kroatien auf Slowenien übergreifen, und unbegründet behauptet, Slowenien sei lediglich formal Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, kann er damit die Annahme der belangten Behörde, er sei in Slowenien - das mit Wirkung vom 25. Juni 1991 ohne jede Einschränkung erklärt hat (BGBI. Nr. 806, 807/1993), sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention, BGBI. Nr. 55/1955, und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 78/1974, gebunden zu erachten - vor Verfolgung sicher gewesen, nicht in Frage stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10 März 1993, Zl. 93/01/0073). Die angeführte Kontinuitätserklärung Sloweniens als eines der Nachfolgestaaten der ''früheren SFRJ'' bezieht sich auf die Mitgliedschaft der ''früheren SFRJ'' bei der Genfer Flüchtlingskonvention (die für diese am 14. März 1960 mit der Maßgabe in Kraft getreten ist, daß sie hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention die Alternative b des Abschnittes B des Art. 1 [betreffend Ereignisse, die in Europa oder anderswo eingetreten sind] anwenden wird (siehe BGBI. Nr. 86/1962), und auf die Mitgliedschaft der früheren ''SFRJ'' zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 sei erst dann anzunehmen, wenn ein Asylantrag in einem Drittstaat positive bewilligt wurde. Es ist auch nicht erforderlich, daß der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des Drittstaates bekannt war und von diesen geduldet oder gebilligt wurde (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzweisen.

Es erübrigte sich daher eine Entscheidug des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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