Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96

Bundesverwaltungsgericht, 9 Sept. 1997

Leitsätze (nicht amtlich):

1.         Es ist fraglich, ob eine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung in einem Teil des Staatsgebiets als regionale Gruppenverfolgung bewertet werden kann, auf die sich auch ein in einem anderen Landesteil geborener Asylbewerber berufen kann.

2.         Einem Ausländer kommt die nach seiner Ausreise einsetzende regionale Gruppenverfolgung dann nicht als Nachfluchtgrund zugute, wenn bei Beginn der Verfolgung eine inländische Fluchtalternative eröffnet war.

Aus den Gründen:

I.

Der im Jahre 1975 geborene Kl. ist türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens. Seine Eltern stammen aus dem Gebiet des Tur Abdin im Südosten der Türkei. Der Kl. selbst ist in Istanbul geboren, wohin seine Familie kurz zuvor gezogen war. Im Sommer 1985 kam der Kl. mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland und beantragte, ebenso wie diese, Asyl. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen: Schon am ursprünglichen Wohnort habe die Familie zahlreiche Übergriffe ihrer moslemischen Landsleute erdulden müssen. Auch in Istanbul seien sie ständig belästigt, beleidigt und angegriffen worden. Moslems hätten versucht, die älteste Tochter zu entführen; gegen Türen und Fenster der Wohnung seien mehrmals Steine geworfen worden. Die Polizei habe niemals nach den Tätern gefahndet oder etwas gegen diese unternommen.

Die Klage, die der Kl. nach Ablehnung seines Asylgesuchs erhoben hat, war in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Das OVG hatte dem Kl. im ersten Berufungsverfahren Asyl und Abschiebungsschutz zugesprochen, weil ihm aufgrund einer zwischenzeitlich aufgetretenen mittelbaren Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin Verfolgung drohe. Die Region Istanbul sei keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative, weil er dort in wirtschaftlicher Not würde leben müssen; an anderen Orten in der Türkei außerhalb des Tur Abdin gebe es keine kirchliche Betreuung der Christen.

Dieses Urteil hat das BVerwG aufgehoben (U.v. 29.8.1995 - 9C 4.95 -), weil eine - vom OVG nicht näher umschriebene - kirchliche Betreuung nicht zum religiösen Existenzminimum gehöre, das am Ort der inländischen Fluchtalternative gewährleistet sein müsse. Mit dem hier angefochtenen Urteil hat das OVG die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erneut zurückgewiesen.

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Es hat den Gebieten außerhalb des Südostens der Türkei die Eigenschaft einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Anwendung eines unrichtigen Kriteriums abgesprochen. Denn es hat für die asylrechtliche Erheblichkeit der wirtschaftlichen Not, in die der Kl. dort geraten würde, den Rückkehrzeitpunkt zugrunde gelegt und hierzu alternativ auf einen Vergleich mit der wirtschaftlichen Lage abgestellt, wie sie am früheren Wohnort Istanbul zum Zeitpunkt der Ausreise bestanden hat und wie sie gegenwärtig im Tur Abdin - ohne die dort stattfindenden Verfolgungsmaßnahmen - bestehen würde. Wegen dieses Rechtsfehlers ist das Urteil aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits durch das BVerwG scheitert jedoch daran, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kl. außerhalb des Tur Abdin vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Deshalb ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwG0 bindenden tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich und durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 29.10.1991 - 11L 5773/91 - getroffen hat, hat der Kl. die Türkei verlassen, ohne verfolgt gewesen zu sein.

Den Nachfluchtgrund, der bei unverfolgt Ausgereisten ein Asylrecht allein zu begründen vermag, hat das Berufungsgericht in den Gewalttätigkeiten gesehen, die im Tur Abdin von der muslimischen Bevölkerung mit Duldung des Staates ständig gegen die syrisch-orthodoxen Christen begangen werden. Rechtsfehlerfrei ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Bewertung dieses Geschehens als mittelbar staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin, fragwürdig hingegen die rechtliche Qualifizierung dieser Verfolgung als regionale Gruppenverfolgung, auf die sich auch der in Istanbul geborene Kl. als einen objektiven Nachfluchtgrund berufen kann. Selbst bei Annahme eines objektiven Nachfluchtgrundes in Gestalt einer regionalen Gruppenverfolgung fehlt es aber jedenfalls an einer rechtsfehlerfreien Verneinung einer inländischen Fluchtalternative.

Seit dem Frühjahr 1993 begehen, wie das OVG festgestellt hat, in den südöstlichen Provinzen der Türkei Dorfschützer, Großgrundbesitzer (Agas), PKK-Kämpfer und Mitglieder der Hisbollah sowie Muslime allgemein ständig Gewalttätigkeiten gegen die syrisch-orthodoxen Christen oder setzen diese durch Drohungen massiv unter Druck. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Zahl, Häufigkeit und Begleitumständen der Leib und Leben bedrohenden Übergriffe tragen seine rechtliche Bewertung, das Verfolgungsgeschehen weise auch die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte auf. Das ergibt sich insbesondere aus der festgestellten Anzahl von allein 20 bis 30 registrierten Tötungsdelikten einschließlich Verschleppungen mit unbekanntem Ausgang während eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren im Verhältnis zu der Zahl von nur noch etwa 1000 bis 1500 syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin.

Diese Verfolgung ist politisch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts knüpfen alle Übergriffe zumindest auch an die christliche Religion der Opfer an. Die Anhänger der islamisch-fundamentalistischen Hisbollah verfolgen die syrisch-orthodoxen Christen danach ausschließlich wegen ihrer christlichen Religion, während die Maßnahmen der anderen Verfolger zusätzlich durch wirtschaftliche Interessen und militärisch-strategische Überlegungen beeinflußt sind. Wie das OVG weiter festgestellt hat, verfügt der türkische Staat auch in den Landesteilen, wo er in Kämpfe mit der PKK verwickelt ist, über die Gebietshoheit, setzt diese aber aus machtpolitischem Kalkül nicht zum Schutze der bedrängten Christen ein, sondern duldet deren Verfolgung. Deshalb ist ihm diese Verfolgung auch zuzurechnen.

Stellt nach alledem das Verfolgungsgeschehen im Tur Abdin eine politische Gruppenverfolgung der dort lebenden syrisch-orthodoxen Christen dar, so kann der unverfolgt ausgereiste Kl. wegen dieser Gruppenverfolgung nur dann asylberechtigt sein, wenn auch er ein Mitglied der verfolgungsbetroffenen Gruppe ist und die nach seiner Ausreise einsetzende Verfolgung für ihn darum einen objektiven Nachfluchtgrund darstellt. Das Berufungsgericht hat den Kl. als Angehörigen der Gruppe angesehen, gegen die sich die im Tur Abdin stattfindende Verfolgung richtet. Das ist indessen nicht zweifelsfrei.

Kriterium für die Bestimmung und Abgrenzung der Gruppe, auf die die Verfolgung zielt und die darum von der Verfolgung betroffen ist, auch wenn die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung für die gesamte Gruppe noch nicht erfüllt sind, ist das tatsächliche Verfolgungsgeschehen. Alle Personen, gegen die der Verfolger - objektiv gesehen - seine Verfolgung richtet, sind in die Gruppe einzubeziehen. Das können sämtliche Träger eines dem Verfolger Anlaß zur Verfolgung gebenden Merkmals, etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion sein; in diesem Fall begründet bereits die Zugehörigkeit zu dieser Ethnie oder Religion für sich allein die Verfolgungsbetroffenheit. Nicht immer ist das Verfolgungsgeschehen aber so eindeutig, daß sich Art und Zusammensetzung der verfolgungsbetroffenen Gruppe ohne weiteres derart bestimmen lassen. In vielen Fällen begeht der Verfolger oder duldet der zum Schutz verpflichtete Staat Übergriffe nur in bestimmten Teilen des Staatsgebiets, während es anderswo diese Übergriffe nicht gibt. In dieser unterschiedlichen Bedrohungslage kann sich entweder eine regionale oder eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung manifestieren (vgl. BVerwGE 101, 134 = EZAR 203 Nr. 8).

Kennzeichen einer »regionalen« Gruppenverfolgung ist es, daß der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als »mehrgesichtiger Staat« beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (BVerwG, aaO). Durch das Merkmal »regional« wird die Verfolgung als eine solche gekennzeichnet, die nicht landesweit, sondern nur regional praktiziert wird. Von regionaler Verfolgung in diesem Sinne betroffen wären etwa alle Personen einer bestimmten Volkszugehörigkeit, wenn diese von den Sicherheitskräften pauschal des Separatismus verdächtigt werden, ihnen aber aktuell die Verfolgungsmaßnahmen nicht landesweit an jedem beliebigen Ort, sondern beispielsweise ausschließlich in einer akut umkämpften Bürgerkriegsregion drohen. Bei einer regionalen Gruppenverfolgung bleiben mit anderen Worten die außerhalb der Verfolgungsregion lebenden Angehörigen der verfolgungsbetroffenen Gruppe nur aus politischem Kalkül oder ähnlichen Gründen, die dem unmittelbar oder mittelbar verfolgenden Staat eine »Regionalisierung« seines Vorgehens angezeigt erscheinen lassen, unbehelligt. Bei einer derartigen »Regionalisierung« des äußerlichen Verfolgungsgeschehens, das unter ungewissen Bedingungen stets in eine landesweite Verfolgung umschlagen kann, bleiben die außerhalb der Region, in der die Verfolgung praktiziert wird, lebenden Gruppenmitglieder mitbetroffen; ihre potentielle Gefährdung macht sie zwar nicht selbst zu Verfolgten, rechtfertigt aber die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, wenn die regionale Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand nach ihrer Flucht auftritt. Denn für einen Angehörigen dieser Gruppe, obwohl er unverfolgt ausgereist ist, hat sich der Staat nachträglich als Verfolgerstaat erwiesen. Deshalb kommt für ihn als inländische Fluchtalternative nur ein Gebiet in Betracht, in dem er vor Verfolgung hinreichend sicher ist.

Anders ist es hingegen, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundene Personen richten, sondern nur gegen solche, die (beispielsweise) zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. Dann besteht schon die Gruppe, die der Verfolger im Blick hat, lediglich aus solchen Personen, die alle Kriterien - etwa Religion einerseits, Gebietsbezogenheit andererseits - erfüllen. Bei dieser im Urteil vom 30.4.1996 (EZAR 203 Nr. 8) als »örtlich begrenzt« bezeichneten Verfolgung sind die Angehörigen der religiösen oder ethnischen Gemeinschaft, die nicht gleichzeitig auch die weiteren die Gruppe konstituierenden Merkmale - etwa die Gebietsansässigkeit - in eigener Person aufweisen, von der Verfolgung von vornherein nicht betroffen. Ihnen ist als unverfolgt Ausgereisten die Rückkehr in die Heimat zuzumuten, wenn ihnen dort nach dem allgemeinen Prognosemaßstab nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

Eine an Wohnsitz oder Herkunftsort anknüpfende »örtlich begrenzte« Verfolgung entspricht in der Sache dem vergleichbaren Phänomen einer Verfolgung, die zwar an asylerhebliche Merkmale wie die Volkszugehörigkeit oder die Religion anknüpft, den Personenkreis der Verfolgten aber durch weitere Kriterien einschränkt, z. B. durch das Lebensalter, wie etwa bei der Gruppenverfolgung der tamilischen Volkszugehörigen im Alter von 15 bis 35 oder 40 Jahren in Sri Lanka, die als Unterstützer der LTTE typischerweise in Betracht kommen und deshalb pauschal als solche verdächtigt und verfolgt werden (vgl. BVerwG, EZAR 203 Nr. 3 unter Hinweis auf U.v. 20.6.1995 - 9C 294.94 -). Auch bei einer solchen durch weitere persönliche oder sachliche Kriterien begrenzten Gruppenverfolgung kann sich im übrigen die Frage stellen, ob diese die verfolgte Gruppe landesweit oder nur regional betrifft (vgl. BVerwG, EZAR 203 Nr. 8).

Von der Unterschiedlichkeit der regionalen und der sogenannten örtlich begrenzten GruppenverfoIgung ist auch das Berufungsgericht bei seiner Prüfung ausgegangen, ob die Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin für den Kl. ein Nachfluchtgeschehen darstellt. Es hat in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, daß die Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin allein an das Merkmal der christlichen Religion der Opfer anknüpft und daß die Verfolgung zumindest potentiell gegen die ganze Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei gerichtet ist. Es hat aber außerdem festgestellt, daß bei den Übergriffen auch wirtschaftliche Interessen sowie militärisch-strategische Überlegungen eine Rolle spielen und daß ferner die Großgrundbesitzer und die Dorfschützer bei ihrem Vorgehen gegen die Christen ihre eigenen privaten ökonomischen Interessen verfolgen und sich, etwa durch Erpressung, den Landbesitz der Christen unrechtmäßig aneignen.

Legt man diese Feststellungen zugrunde, drängt sich die Frage auf, ob das tatsächliche Verfolgungsgeschehen nicht eher darauf schließen läßt, daß die syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin als Gruppe nicht ausschließlich wegen ihres (christlichen oder speziell syrisch-orthodoxen) Glaubens, den sie mit tausenden weiteren syrisch-orthodoxen Christen (bzw. sogar mit den über 100 000 Christen aller Konfessionen) in der gesamten Türkei teilen, verfolgt werden. Diese - nicht die Bewertung der Verfolgung als politische, sondern die Abgrenzung des gefährdeten Personenkreises betreffende - Frage hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich aufgeworfen und beantwortet. Das gilt auch für die weitere Frage, ob die festgestellten zusätzlichen Umstände (militärisch-strategische Überlegungen; Landbesitz und Landwegnahme) das Verfolgungsgeschehen - aus der Sicht der nichtstaatlichen Verfolger - so prägen, daß sie objektiv verfolgungs(mit)auslösend (im Sinne einer entscheidenden Bedingung) und damit ebenfalls für die Abgrenzung der verfolgten Gruppe bestimmend sind. Nur wenn dies verneint werden kann, gehören alle syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei zur verfolgungsbetroffenen Gruppe. Nur dann erweist sich auch der türkische Staat gegenüber allen Gruppenmitgliedern als zumindest regional schutzunwilliger Verfolgerstaat. Mit diesen Fragen wird sich das Berufungsgericht erneut befassen und aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen und Einschätzungen entscheiden müssen, ob die syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin einer regionalen mittelbar staatlichen Verfolgung aller Christen in der Türkei allein wegen ihres christlichen Glaubens oder einer regionalen mittelbar staatlichen Verfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei oder ob sie lediglich einer durch weitere Umstände bedingten örtlich begrenzten Verfolgung ausgesetzt sind, d.h. durch Landbesitz oder Wohnsitz im Tur Abdin, so daß die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung ausschließlich sie betrifft. Im letzteren Fall würde der Kl. nicht zu der verfolgungsbetroffenen Gruppe zählen.

Für das vorliegende Revisionsverfahren kommt es hierauf jedoch letztlich nicht an. Auch wenn der KI., wie das Berufungsgericht bisher angenommen hat, einer regionalen Verfolgungsgefahr als syrisch-orthodoxer Christ unterliegt, kann das Urteil keinen Bestand haben. Bei Bestehen einer regionalen Gruppenverfolgung wäre der Kl. nämlich nur asylberechtigt, wenn er in seinem Heimatstaat keine innerstaatliche Fluchtalternative hätte. Diese müßte zum einen eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung, zum anderen grundsätzlich die Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben bieten. Ob in anderen Regionen der Türkei hinreichende Sicherheit vor religiöser Verfolgung besteht, hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht geprüft; es hat auch nicht Bezug genommen auf seine im ersten (aufgehobenen) Berufungsurteil hierzu getroffenen Feststellungen. Für den Erfolg der Revision ist deshalb entscheidend, ob die Ausführungen zum wirtschaftlichen Existenzminimum mit Bundesrecht vereinbar sind. Das ist nicht der Fall.

Das OVG hat eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit außerhalb des Tur Abdin nicht festzustellen vermocht. Es hat - zutreffend - weiter geprüft, ob das Fehlen einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage an den Orten einer möglichen Fluchtalternative ausnahmsweise unerheblich ist, weil die wirtschaftliche Situation am Herkunftsort nicht anders wäre. Es hat diese Frage jedoch - unter Anwendung fehlerhafter Kriterien - zu Unrecht verneint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, (BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 4) und des BVerwG (BVerwGE 85, 139 = EZAR 202 Nr. 18; BVerwGE 87, 141 = EZAR 200 Nr. 27; BVerwG, EZAR 200 Nr. 30; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186) schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß dem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich, um der Verfolgung zu entgehen, in eine existenzielle Notlage zu begeben, daß er aber dann, wenn er dieser Notlage bereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme am verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und darum unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet (GK-AsylVfG vor 11-3, Rn. 122, 123). Das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist - mit anderen Worten - nur asylerheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.1996 - 9 B 136.96 -). Daß das Asylrecht nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen soll, seine Heimat zu verlassen, um in Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern, hat das BVerfG schon wiederholt klargestellt (BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Ebenso schützt das Asylrecht nicht vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort.

Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beantworten ist. Geht es darum, ob der AsyIsuchende vorverfolgt ausgereist ist, also ob er landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob eine derartige Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftort - die dortige Verfolgung hinweggedacht (BVerwG, B.v. 22.5.1996 - 9 B 136.96) bestanden hat. Bejahendenfalls scheidet eine Vorverfolgung aus. Ist die Frage zu beantworten, ob dem unverfolgt Ausgereisten, der von einer nachträglichen regionalen Verfolgung betroffen ist, ein objektiver Nachfluchtgrund zur Seite steht, so kommt es darauf an, ob eine inländische Fluchtalternative im Zeitpunkt des Entstehens des Nachfluchttatbestands gegeben war. War im Zeitpunkt des Beginns der regionalen Verfolgung die wirtschaftliche Situation am Herkunftsort nicht anders als am Ort einer inländischen Fluchtalternative, so scheidet ein Nachfluchtgrund aus. Geht es schließlich um die Frage, ob jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, so muß die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat am Herkunftsort besteht. Entscheidend ist, ob eine am verfolgungssicheren Ort bestehende Notlage derjenigen am Herkunftsort gleicht. Ist das der Fall, so kommt auch hier die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Wirtschaftliche Not an einem verfolgungssicheren Ort des Heimatstaats macht einen solchen Ort nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative. ungeeignet, wenn sie am Herkunftsort - ohne die dortige Verfolgung - so nicht bestünde, wenn diese Not also ihre Ursache in der Verfolgung hat.

Hiernach hätte das Berufungsgericht, da der Kl. unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, zunächst prüfen müssen, ob dem Kl. die - hier als gegeben unterstellte - regionale Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin als Nachfluchtgrund zugute kommt. Das wäre nicht der Fall, wenn er im Zeitpunkt des Beginns der regionalen Verfolgung im Frühjahr 1993 eine inländische Fluchtalternative gehabt hätte. Denn da bei einer regionalen Vorfluchtverfolgung ein Asylrecht nicht in Betracht kommt, wenn der AsyIsuchende eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht genutzt hat, kann auch eine nach der Ausreise entstandene regionale Verfolgung kein Asylrecht des unverfolgt Ausgereisten begründen, wenn bei Entstehung der Nachfluchtverfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative eröffnet war. Ein asylerheblicher objektiver Nachfluchttatbestand liegt hier - wie auch sonst - nur vor, wenn der Betroffene im Heimatland in eine ausweglose Lage geriete. War die Lage in Istanbul oder den anderen als Fluchtalternative in Frage kommenden Gebieten hinreichend sicher, so wäre die Existenzmöglichkeit zu untersuchen gewesen. Bei fehlender Existenzmöglichkeit wäre es auf die Lage am Herkunftsort angekommen. Da Istanbul der Herkunftsort des Kl. ist, der Herkunftsort also nicht im Tur Abdin liegt, stellt sich nicht die Frage, ob Anfang 1993 die wirtschaftliche Lage im Tur Abdin - ohne die Auswirkungen der Verfolgung - besser war als in Istanbul. Ein Vergleich der Lage am Herkunftsort mit der Lage am Ort der inländischen Fluchtalternative scheidet hier, soweit als Ort der Fluchtalternative Istanbul in Frage steht, wegen der Identität von Ort und Zeit indessen aus: Die wirtschaftliche Lage am Herkunftsort Istanbul im Frühjahr 1993 ist mit der wirtschaftlichen Lage in Istanbul als Ort der inländischen Fluchtalternative im Frühjahr 1993 identisch, kann dort also nicht schlechter gewesen sein. Soweit Herkunftsort und Ort einer inländischen Fluchtalternative identisch sind, erübrigt sich demnach eine Prüfung der Frage der Existenzmöglichkeit. Darin spiegelt sich wider, daß auch derjenige, der bei Einsetzen einer regionalen Verfolgung im verfolgungssicheren Gebiet lebt, vor der Verfolgung nicht flüchten muß und durch die Verfolgung auch nicht in eine zuvor nicht vorhandene Notlage gerät.,

Die Asylberechtigung des Kl. hängt demnach davon ab, ob er im Frühjahr 1993 in Istanbul hinreichend sicher gewesen wäre. Bejahendenfalls hätte er dort eine inländische Fluchtalternative gehabt, so daß ihm die regionale Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin nicht zugute kommen könnte. Der Prüfung, ob weitere Gebiete der Türkei hinreichend sicher waren und der Kl. bei einem Ausweichen dorthin auch nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten wäre, die im Frühjahr 1993 in Istanbul so nicht bestanden hätte, bedurfte es dann nicht. Wäre eine Fluchtalternative im Frühjahr 1993 zu verneinen gewesen, so wäre es darauf angekommen, ob der Kl. aus gegenwärtiger Sicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden könnte. Wegen der auf den Rückkehrzeitpunkt bezogenen Prüfung und der Identität von Herkunftsort und Ort der Fluchtalternative wäre dies bei hinreichender Sicherheit in Istanbul auch in diesem Falle zu bejahen gewesen, ohne daß sich insoweit die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit gestellt hätte.

Sofern das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung nicht zu dem Ergebnis kommt, daß es sich bei der Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin um eine örtlich begrenzte, den Kl. nicht betreffende Verfolgung handelt, wird es demnach zu prüfen haben, ob die Gebiete außerhalb des Südostens der Türkei, vor allem Istanbul, die erste Voraussetzung für eine innerstaatliche Fluchtalternative erfüllen, nämlich, ob sie dem Kl. im Frühjahr 1993 hinreichende Sicherheit geboten haben oder jedenfalls gegenwärtig bieten. Dabei wird es auch die Erkenntnisse der anderen OVG und VGH zur Sicherheit der Ch7isten in der Türkei in seine eigene Würdigung einbeziehen müssen (BVerwGE 96, 200 = EZAR 202 Nr. 25). Berücksichtigen müssen wird es ferner die Feststellungen, die es selbst in seinem Urteil vom 17.6.1996 - 11 L 4933/93 - zur allgemeinen Lage in der südwestlichen türkischen Provinz Hatay und insbesondere zur Lage der Christen dort getroffen hat.

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