Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. December 1993-BwerG 9 C 45.92

Bundesverwaltungsgericht, 14 Dec. 1993

Leitsätze (amtlich):

1.         Vorverfolgt ausgereist ist, wem im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte.

2.         Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit enthält neben dem Element der Eintrittswahrscheinlichkeit auch das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Eingriffs. Die bei Anwendung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene »qualifizierende« Betrachtungsweise bezieht sich auf beide Elemente. »Unmittelbar« und »mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit« drohende Verfolgung bedeuten hiernach dasselbe.

3.         Ob das für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum gewährleistet ist, beurteilt sich nach einer grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise, die die Berücksichtigung individueller Umstände aber nicht ausschließt.

4.         Am Herkunftsort eines Vorverfolgten und am Ort einer eventuellen inländischen Fluchtalternative drohende Gefahren und Nachteile dürfen, sofern sie ihrem Wesen nach nicht vergleichbar sind, nicht gegeneinander »aufgerechnet« werden.

Aus den Gründen:

I.

Der im Jahre 1959 auf P., einer westlich von Jaffna gelegenen Insel, geborene Beigel. ist srifankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 1984 erneut in das Bundesgebiet ein, wo er alsbald wiederum Asyl beantragte. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) begründete er seinen Antrag wie folgt: Er habe in der BR Deutschland zwar bereits zwei Asylverfahren betrieben. Den zweiten Asylantrag habe er aber 1983 nur zurückgezogen, weil sein Vater erkrankt sei und er deswegen habe nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Nach der Rückkehr im September 1983 habe er jedoch wegen seines Aufenthalts in Deutschland mit den Soldaten Schwierigkeiten gehabt. Außerdem sei ihm seine alte Identitätskarte abgenommen worden, ohne daß er eine neue erhalten habe. Seine Eltern seien Fischer und lebten in seinem Geburtsort P. Die Soldaten hätten dort im August und September 1984 verstärkt Kontrollen durchgeführt und die Boote der Fischer zerstört. Er sei daher nach C. gegangen, von wo er ohne gültige Identitätskarte nicht mehr in den Norden habe zurückkehren können, zumal sich die Situation dort wegen eines Überfalls auf die Polizeistation in C. verschärft gehabt habe und der Ausnahmezustand verhängt worden sei. Während seines dreimonatigen Aufenthalts in C. habe er bei einem Bekannten gewohnt. Als schließlich auch in C. die Kontrollen begonnen und die Behörden nach jungen Tamilen gesucht hätten, sei er aus Furcht vor einer Festnahme wieder in die BR Deutschland ausgereist. Obgleich er der TULF angehöre, habe er sich nach seiner Rückkehr im Jahre 1983 nicht mehr politisch engagiert.

Das Bundesamt erkannte den Beigel. mit Bescheid vorn 7.10.1986 als Asylberechtigten an. Die dagegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) wies das VG ab. Der VGH hat die Berufung des Bundesbeauftragten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte die vom BVerwG zugelassene Revision eingelegt.

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang.

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Beigel. vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist ist. Als vorverfolgt gilt nach st. Rspr. von BVerfG und BVerwG, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (BVerfGE 54, 341, 360 f. = EZAR 200 Nr. 1; 80, 315, 344 L = EZAR 201 Nr. 20; s. auch Kammerbeschlüsse vom 23.9.1991 - 2 BvR 1350/89 ua - und vom 12.3.1992 - 2 BvR 1353/89 ua -; BVerwGE 85, 139 = EZAR 202 Nr. 18 und BVerwGE 87, 52 = EZAR 201 Nr. 21). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beigel. zwar vor der Ausreise politische Verfolgung noch nicht in eigener Person erlitten, sie drohte ihm aber unmittelbar.

Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist nach der st. Rspr. des erkennenden Senats eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwGE 71, 175 = EZAR 200 Nr. 13; BVerwG, EZAR 631 Nr. 5; BVerwG, U.v. 19.5.1992 - 9 C 21.91 -; BVerwG, U.v. 20.10.1992 - 9 C 22.91 - und - 9C 23.91 -). Als vorverfolgt gilt somit auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei »qualifizierender« Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwGE 89, 162, 169 = EZAR 202 Nr. 22).

An dieser Rechtsansicht hält der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. So ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das BVerfG mit dem Begriff der unmittelbar drohenden Verfolgung einen von der fachgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden neuen Prognosemaßstab entwickeln wollte. Der Begriff der unmittelbar drohenden VerfoIgung mag zwar stärker das Element der zeitlichen Nähe des Eintritts des befürchteten Ereignisses betonen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143), während der Begriff der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung von seiner Wortbedeutung her stärker auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit abhebt. Jeder Verfolgungsprognose wohnen aber beide Elemente inne. Das gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwGE 79, 143, 150 f. = EZAR 201 Nr. 13). Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotenen »qualifizierende« Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne daß allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, daß dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht.

Auch der innere Grund, der dafür spricht, bei Verfolgten hinsichtlich der Gefahr erneuter Verfolgung einen erleichterten Prognosemaßstab anzulegen, gebietet entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten nicht, für die Beurteilung des Vorliegens einen vom »normalen« Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abweichenden strengen Maßstab zu entwickeln. Als Rechtfertigung für die Vorverfolgten eingeräumte Vergünstigung haben BVerfG und BVerwG sowohl auf das psychische Trauma des bereits einmal Verfolgten als auch auf dessen erhöhte Gefährdung hingewiesen (BVerfGE 54, 341, 360 f. = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13 und BVerwG, EZAR 631 Nr. 5). Beide Gründe gelten in gleicher Weise, wenn der Asylsuchende politische Verfolgung zwar noch nicht in eigener Person erlitten hat, sie ihm aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Das ist offensichtlich in Fällen der Gruppenverfolgung, in denen jeder Gruppenangehörige unmittelbar miterlebt und miterleidet, was den anderen Gruppenangehörigen geschieht (BVerwG, EZAR 203 Nr. 1 und 200 Nr. 13). Es trifft ebenso zu auf Menschen, die im sog. Übergangsbereich zwischen anlaßgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung gelebt und, ohne selbst schon Opfer von Übergriffen geworden zu sein, gesehen haben, was sich in Nachbarschaft und Familie an Verfolgung ereignet hat (vgl. BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwGE 88, 367 = EZAR 202 Nr. 21). Darüber hinaus dürften allgemein bei Menschen, die (nur) einer als bevorstehend erkannten Verfolgung entgegen sind, seelische Folgen dieser Erfahrung fortwirken (BVerwG, EZAR 202 Nr. 13). Aber auch die bei Vorverfolgten angenommene erhöhte Gefährdung ist bei Menschen, die in eigener Person noch keine Verfolgung erlitten haben, denen sie aber bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, ebenfalls gegeben. Gerade sie, die dem drohenden Zugriff entgangen sind, dürfte der Verfolger in der Regel weiter im Blick behalten, es sei denn, die Lage im Herkunftsland hätte sich seit der Ausreise grundlegend verändert. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum sich der Begriff der umittelbar drohenden Verfolgung von dem in der fachgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Begriff der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung unterscheiden sollte. Für die Frage der Vorverfolgung einen zusätzlichen (strengeren) Prognosemaßstab einzuführen, wie es der Bundesbeauftragte verlangt, wäre zudem auch kaum praktikabel. Die Tatsachengerichte sähen sich dadurch nur noch schwer erfüllbaren weiteren Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und Sachverhaltswürdigung ausgesetzt, zumal die Trennungsliste zwischen einem wie auch immer näher umschriebenen besonderen Maßstab der unmittelbar drohenden Verfolgung und dem bestehenden Maßstab der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung nicht immer klar auszumachen sein dürfte.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts drohte dem Beigel. hier bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. In seinem Herkunftsgebiet verstärkten die Sicherheitskräfte ab August 1984 die Kontrollen, und es kam dabei zu wahllosen Festnahmen und Mißhandlungen junger Tamilen, denen der Beigel. nur dadurch entging, daß er sich jeweils beim Herannahen von Soldaten versteckte oder mit dem Boot auf dem Meer in Sicherheit brachte. Diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen sind für das Revisionsverfahren bindend.

Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts, die der Bundesbeauftragte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht angegriffen hat, sind revisionsgerichtlich im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt für die Feststellungen zur Intensität des befürchteten Eingriffs und seiner Gerichtetheit ebenso wie für die Feststellungen zum Vorliegen der Gebietsgewalt, dem Kausalzusammenhang zwischen drohender Verfolgung und Flucht, dem Fehlen einer inländischen Fluchtalternative vor der Ausreise und schließlich dem Fortbestehen der fluchtbegründenden Umstände. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative geben jedoch Anlaß zu folgenden Klarstellungen Nach der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG ist eine inländische Fluchtalternative schon dann nicht gegeben, wenn der in seinem engeren Herkunftsgebiet Verfolgte in den anderen Landesteilen nicht hinreichend sicher ist vor Verfolgung, ohne daß es noch zusätzlich in diesen Landesteilen einer existentiellen Gefährdung bedürfte, die im Herkunftsort so nicht bestanden hat (BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; BVerfGE 81, 58, 65 f. = EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, EZAR 202 Nr. 18; BVerwGE 87, 141, 148 = EZAR 200 Nr. 27). Demgegenüber erwecken jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts den Eindruck, als ob das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative nur verneint werden könne, wenn der in seinem engeren Herkunftsgebiet Vorverfolgte in den anderen Landesteilen vor Verfolgung nicht hinreichend sicher sei und für ihn dort eine am Herkunftsort so nicht gegebene existentielle Gefährdung bestehe.

Soweit das Berufungsgericht die Gefahr der Wiederholung eines Pogroms als eine sonstige existentielle Gefährdung im Sinne der genannten Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative wertet, trifft dies nur zu, falls das drohende Pogrom dem Staat nicht als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre. Andernfalls wäre die Gefahr der Wiederholung eines Pogroms ein Zeichen nicht hinreichender Sicherheit vor Verfolgung, was bereits für sich ausreichte, um das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative zu verneinen. Denn unter einer existentiellen Gefährdung sind in diesem Zusammenhang nur Gefahren zu verstehen, die nicht ihrerseits schon als Verfolgung zu werten sind. Eine solche Gefährdung liegt beispielsweise vor, wenn in den anderen Landesteilen das wirtschaftliche (BVerwG, DVBI. 1992, 1541) oder religiöse Existenzminimum (BVerfGE 81, 58, 60 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, U.v. 19.5.1992 - 9 C 21.91 -) des Vorverfolgten nicht gewährleistet ist oder ihm dort infolge eines Bürgerkriegs eine nicht als politische Verfolgung zu wertende konkrete Gefahr für Leib und Leben droht (vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 791 = EZAR 203 Nr. 7).

Soweit das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats beanstandet, wonach eine inländische Fluchtalternative nicht schon mit dem Hinweis, der einzelne Asylbewerber finde wegen seiner schlechten Berufsausbildung keine Arbeit, sondern nur mit der Begründung ausgeschlossen werden könne, in seinem Heimatstaat sei bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten (BVerwG, Buchholz 402.25. § 1 AsylVfG Nr. 104), sei darauf hingewiesen, daß trotz grundsätzlich gebotener gprieralisierender Betrachtungsweise insoweit auch individuelle Umstände Berücksichtigung finden können. So kann eine inländische Fluchtalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Vorverfolgten dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa einer Behinderung oder eines hohen Alters das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145). Eine inländische Fluchtalternative kann aber auch dann zu verneinen sein, wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, B.v. 6.7.1992 - 9 B 23.92 -).

Schließlich können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unterschiedliche Gefahren am Herkunftsort des Vorverfolgten und am Ort einer möglichen Fluchtalternative nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG setzt das Vorliegen einer inländische Fluchtalternative voraus, daß der Betrof fene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315, 343, 344 = EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, EZAR 202 Nr. 18 und 200 Nr. 27). Die Gefahr der infolge des Bürgerkriegs im Norden Sri Lankas gegebenen aktuellen Lebensbedrohung darf somit nicht gegen die Gefahr eines Dahinvegetierens unterhalb des Existenzminimums in anderen Landesteilen Sri Lanka aufgerechnet werden, denn es handelt sich offenkundig um ihrem Wesen nach nicht vergleichbare Gefährdungen. Sofern also in den anderen Landesteilen andersgeartete erhebliche Gefährdungen bestehen, kommen diese als Fluchtalternative nicht in Betracht.

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