Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 6. Dezember 1988-12 K 4813/87

Verwaltungsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

X wegen Beförderungsverbotes

hat die 12. Kammer

aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 6. Dezember 1988

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht

Dicke,

den Richter am Verwaltungsgericht

Schiefer,

die Richterin

Richter,

die ehrenamtliche Richterin

Münch,

die ehrenamtliche Richterin

Styra,

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin, ein türkisches Luftverkehrsunternehmen, begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung einer vom Bundesminister des Innern erlassenen Verfügung, mit welcher ihr ein Beförderungsverbot auferlegt worden ist.

Ihr wurde erstmals mit Verfügung vom 29. Dezember 1981 durch den Bundesminister des Innern untersagt, Ausländer auf dem Luftwege in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu befördern, wenn diese nicht im Besitz einer aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit vor der Einreise erforderlichen Aufenthaltserlaubnis seien, sofern diese von der Klägerin im direkten oder Umsteigeverkehr aus Bangladesch, Indien, Pakistan, Sri Lanka, dem Iran, adem Sudan und der Türkei befördert würden.

Nachdem der Bundesminister des Innern festgestellt hatte, daß mit der Klägerin in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1987 1202 türkische, 174 iranische, 3 afghanische und 3 bengalische Staatsangehörige, ohne die erforderlichen Sichtvermerke, bzw. ohne oder mit verfälschten Reisedokumenten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, teilte er der Klägerin im Rahmen einer Besprechung am 3. September 1987 mit, daß der weitaus überwiegende Teil der türkischen Asylbewerber (1138 von 1202) unter Mißbrauch des Transitprivilegs durch Buchung der Strecke Istanbul-Frankfurt-Lissabon zur Einreise gelangen würden. Andere würden Transitflüge von Lissabon über Izmir und Frankfurt oder von Istanbul über Antalya und Frankfurt nach Lissabon bzw. von Istanbul über Frankfurt nach Barcelona buchen. Er wies darauf hin, daß zur Lösung des Problems die Aufhebung des Transitprivilegs für türkische Staatsangehörige erforderlich werden könne und bat die Klägerin, alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Beförderung von Problempassagieren zu verhindern. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Monate bestehe bei allen Reisenden, die die o.a. Flugrouten buchen würden, der dringende Verdacht, daß sie unter Mißbrauch des Transitprivilegs einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstreben würden. Für solche Reisenden gelte das Transitprivileg nicht. Sie würden vielmehr einen Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland benötigen. Auch die den Luftverkehrsgesellschaften obliegende Beförderungspflicht gelte für solche Reisenden nicht. Ausweislich des Besprechungsprotokolls wurde zwischen den Besprechungsteilnehmern Einvernehmen darüber erzielt, daß die o.a. Buchungen ungewöhnlich seien und dem Abfertigungspersonal der Klägerin auffallen müßten. Es werde gebeten, solche Passagiere an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu verweisen und sie nur zu befördern, wenn sie ein (Transit-) Visum der Bundesrepublik Deutschland vorweisen könnten.

Mit Fernschreiben vom 3. September 1987 übermittelte der Bundesminister des Innern der Klägerin das Protokoll der Besprechung vom selben Tage und teilte zugleich mit, daß er von dem Grenzschutzamt Frankfurt erfahren habe, daß am 3. September 1987 mit dem Flug der Klägerin TK 897 aus Istanbul insgesamt 118 türkische Asylbewerber, von insgesamt 163 Passagieren, und mit dem Flug TK 991 aus Antalya weitere 15 türkische Asylbewerber eingetroffen seien. Diese Zahlen unterstrichen die Dringlichkeit der Angelegenheit. Er bitte daher, entsprechend dem Besprechungsergebnis zu verfahren.

Mit Fernschreiben vom 4. September 1987 teilte der Bundesminister des Innern der Klägerin mit, daß die mit ihr ins Bundesgebiet einreisenden Asylbewerber zumeist Flugscheine bestimmter - namentlich benannter - Reisebüros besitzen würden, und daß seit dem 1. September 1987 bereits 224 türkische Staatsangehörige unter Mißbrauch des Transitprivilegs mit der Klägerin in das Bundesgebiet eingereist seien.

Im Rahmen einer weiteren Besprechung, am 1. Oktober 1987, teilte der Bundesminister des Innern mit, daß in der Zeit vom 1. Januar bis 27. September 1987 4324 Ausländer ohne die erforderlichen Sichtvermerke im Flugverkehr aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland gelangt seien. Es handele sich praktisch ausschließlich um türkische (3761) und iranische (563) Staatsangehörige. Die meisten Asylbewerber, nämlich 3202, seien mit der Klägerin gereist. Allein am 15. September 1987 seien erneut 105. Asylbewerber mit einer Maschine der Klägerin nach Frankfurt gelangt. Dabei habe die Klägerin erstmals eine größere Maschine als vorgesehen, einen Airbus, eingesetzt. Bei einer Anerkennungsquote bei türkischen Staatsangehörigen von derzeit 9% ergebe sich daraus ein Mißbrauchsanteil von über 90%. Die Einwanderungsbewegung werde organisiert. Die Aussteller der Flugscheine seien fast immer die gleichen als Reisebüros getarnten Organisationen. Seitens der türkischen Staatsangehörigen würden die deutschen Einreisevorschriften in fast allen Fällen durch die Buchung von Transitflügen in Länder umgangen, in denen türkische Staatsangehörige Sichtvermerksfreiheit genießen würden. Statt zu den angegebenen Zielorten zu fliegen, würden sie den Zwischenstopp in Frankfurt zur Asylantragstellung ausnutzen. Bevorzugte Routings seien Istanbul-Frankfurt-Lissabon, Istanbul-Frankfurt-Barcelona, Istanbul-Frankfurt-London, Istanbul-Frankfurt-Mailand und Istanbul-Frankfurt-Wien. Türkische Risikopassagiere seien danach durchweg an Hand des o.a. Routings zu erkennen. Auch im äußeren Erscheinungsbild unterschieden sie sich deutlich von normalen Geschäftsreisenden oder Touristen. Es handele sich zumeist um Großfamilien (Großeltern, Eltern, Kinder) mit einfacher Kleidung, unsicherem Auftreten und viel Gepäck, wie man es normalerweise für touristische Zwecke oder für eine Geschäftsreise nicht mit sich führe. Iranische Risikopassagiere würden häufig iranische Reisepässe mit gefälschten Aufenthaltserlaubnisstempeln der Ausländerbehörden Hamburg und Viersen und ausländerbehördliche Erfassungen der Stadt Duisburg, bzw. Phantasie-Sichtvermerke des Grafen Adelmann von Adelsmannsfelden benutzen. Der Bundesminister des Innern übergab der Klägerin den Entwurf des Risikoprofils mit Fotokopien gefälschter Stempel sowie der Originale und bat die Klägerin über ihr Abfertigungspersonal die Abreise von Personen zu verhindern, die diesem Risikoprofil entsprächen. Es werde gebeten, solche Passagiere künftig an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu verweisen und sie nur dann zu befördern, wenn sie ein (Transit-) Visum für die Bundesrepublik Deutschland besässen. Die Klägerin vermochte diesen Vorschlägen nicht zuzustimmen. Sie sei zwar auch gegen den Mißbrauch des Transitprivilegs, könne die Reisenden aber wegen der Beförderungspflicht selbst dann nicht zurückweisen, wenn der beabsichtigte Mißbrauch beim Abflug bereits erkennbar sei. Die Reisenden besässen gültige Pässe, die sie zur Ausreise berechtigen und gültige Flugscheine. Damit bestünde keine rechtliche Handhabe, den Abflug der betreffenden Passagiere zu verhindern. Wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreise dieser Passagiere nicht wünsche, solle sie diese am Zielflughafen zurückweisen.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 1987 - zugestellt am 22. Oktober 1987 - teilte der Bundesminister des Innern der Klägerin mit, daß, obwohl er die Klägerin in ausführlichen Gesprächen am 3. September und 1. Oktober 1987 über das Problem der unerlaubten Einreise aus der Türkei mit der Klägerin unterrichtet und um Abhilfe gebeten habe, seither keine Besserung eingetreten sei. Vielmehr seien seit dem 1. Oktober 1987 weitere 355 Ausländer, darunter 325 türkische und 21 iranische Staatsangehörige ohne die erforderlichen Grenzübertrittspapiere mit der Klägerin in das Bundesgebiet gelangt. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr sehe er sich daher veranlaßt, der Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 des Ausländergesetzes (AuslG) mit sofortiger Wirkung zu untersagen, Ausländer auf dem Luftweg in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu befördern, wenn diese nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien, die sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit vor der Einreise benötigten. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG habe die Klägerin für jeden Ausländer, den sie entgegen diesem Beförderungsverbot ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes befördere, zum Ersatz der öffentlichen Aufwendungen infolge des Aufenthaltes mit 2.000, -- DM beizutragen.

Im Rahmen einer weiteren Besprechung zwischen dem Bundesminister des Innern und der Klägerin, am 19. Oktober 1987, teilte die Klägerin mit, daß sie sich nicht für verpflichtet halte, Reisende mit ordnungsgemäßen Pässen und gültigen Tickets aufgrund eines bloßen Verdachts zurückzuweisen. Wenn man Reisende, die den Merkmalen des Risikoprofils entsprächen, nicht befördere, seien Diskriminierungsvorwürfe zu erwarten.

Die Klägerin hat am Montag, dem 23. November 1987 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die streitige Verfügung vom 16. Oktober 1987 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie lediglich das mit Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 1981 ausgesprochene Verbot wiederhole. In Anbetracht der Rechtsbeständigkeit der letztgenannten Verfügung bedürfe es keiner neuen Regelung mehr. Soweit die Beklagte in der streitigen Ordnungsverfügung einen Kostenersatz von 2.000, -- DM für jeden eingeflogenen Ausländer fordere, so sei diese Forderung nicht gerechtfertigt. Das Beförderungsverbot widerspreche den Grundsätzen der Ursächlichkeit, Billigkeit und Angemessenheit. Sie sei in der Lage zu beweisen, daß es im Luftverkehr Passagiere gebe, die einen mit Aufenthaltserlaubnis versehenen Reisepaß mit gültigem Flugticket am Fertigungsschalter vorweisen würden, so daß sie nach den internationalen Bestimmungen geflogen werden müßten, deren Reisepässe und/oder Aufenthaltserlaubnisse sich jedoch später als "falsch" herausstellen würden. Weiter nachweisbar seien Fälle, in denen Passagiere ihre Pässe (manchmal auch ihr Flugticket) in dem Flugzeug vernichten und im Ankunftsflughafen ohne diese Dokumente das Flugzeug verlassen würden. Weiter gebe es Fälle, in denen Passagiere mit gültigem Paß und gültigem Flugticket als Bestimmungsort ein anderes visumfreies Land buchen, die Bundesrepublik Deutschland also nur als Transitpassagier anfliegen würden, um sich dann dort aber als Asylbewerber zu melden. Dies betreffe überwiegend türkische, christliche Asylbewerber, die auf diesem Wege versuchen würden, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen. Sie habe aber keine Möglichkeit, Passagiere mit gültigem Paß und gültigem Flugticket von der Beförderung auszuschließen. Hinzu komme, daß sie der Beklagten stets vorbehaltslos ihre Bereitschaft erklärt habe, Passagiere, die durch o.a. Manipulationen den Geltungsbereich des Ausländergesetzes erreichen würden, unentgeltlich und sofort mit derselben Maschine, mit der sie gelandet seien, zurückzutransportieren. Wenn also trotz dieser Bereitschaft Unkosten wegen des unerlaubten Aufenthaltes dieser Ausländer entstünden, so sei für diesen unerwünschten Aufenthalt und die damit verbundenen Kosten nicht der Beförderungsvorgang, sondern das Verhalten der der Beklagten unterstellten Behörden ursächlich. Die streitige Ordnungsverfügung sei im übrigen auch deswegen rechtswidrig, weil ihre Ermächtigungsgrundlage, § 18 Abs. 5 AuslG, wegen Verstoßes gegen Art. 16 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig sei. Mit Art. 16 GG sei es nicht vereinbar, Normen zu schaffen, die den einzigen Zweck hätten, einen Asylbewerber daran zu hindern, das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Auch die Verweisung auf den Landweg sei insoweit nicht ausreichend, da schon nach der geographischen Lage der Luftweg oft der einzige Erfolg versprechende Weg sei. Damit liege jedenfalls bei solchen Asylbewerbern, die aus bestimmten entfernten Ländern stammten, ein Eingriff in den Kerngehalt des Asylrechts vor. § 18 Abs. 5 AuslG sei im übrigen auch wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig. Sie könne die Auflagen des angefochtenen Beförderungsverbotes durch zahlreiche Kontrollmaßnahmen zu erfüllen versuchen, die im Ergebnis aber so aufwendig und nachhaltig sein müßten, daß die Abfertigung sich in Dauer und Beschwerlichkeit für die Passagiere deutlich von den Mitbewerbern im Luftverkehr unterscheide.

Folge wäre ein zunehmender Verlust von Kundschaft. Sie könne aber auch, weil ihr eine perfekte Kontrolle nicht gelingen könne, die Beförderung bestimmter Passagiere ganz einstellen, den Ticketverkauf durch bestimmte Agenten ganz zu unterbinden versuchen und anderes mehr. Auch das habe letztlich empfindliche Wettbewerbsnachteile zur Folge. Sie könne also den nachteiligen Konsequenzen in keinem Fall ausweichen. Bei den kleinen Margen, mit denen im Luftverkehr geflogen werde, führe diese Situation sofort zu erheblichen Verlusten und letztlich zu ihrem Ruin. Eine Norm, die einem Beförderungsunternehmen derartige Opfer abnötige, die auch durch die Sozialbimdung des Eigentums nicht gerechtfertigt seien, greife in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ein und sei demnach nichtig. So seien ihr z.B. bis Anfang August 1988 174 Leistungsbescheide mit einem Gesamtbetrag von über 2 Millionen DM zugegangen, die sie auch bezahlt habe. Wirtschaftlich sei der Druck dieser hohen Sanktionszahlungen jedoch nicht zu ertragen. Im übrigen würden Paß und Ticket der Passagiere beim Betreten des Terminals, beim Einchecken und bei der Grenzkontrolle überprüft. Eine vierte Gepäck - und Ausweiskontrolle erfolge beim Einstieg, d.h. beim Betreten des unmittelbar mit dem jeweiligen Flugzeug verbundenen Warteraums. Wegen erheblicher Flugverzögerungen seieine weitere Kontrolle weder praktisch noch organisatorisch durchführbar. Sie sei aber auch unnötig, weil spätestens mit der vierten Kontrolle sichergestellt sei, daß die Passagiere beim Betreten des Flugzeuges noch im Besitz ihrer Papiere seien. Würde, was tatsächlich nicht geschehe, von Schleppern der Versuch gemacht, nach der vierten Kontrolle die Papiers wieder einzusammeln, so würde dies von den aufsichtsführenden Beamten und ihren Angestellten bemerkt und unterbunden. Wenn dennoch Passagiere im Bundesgebiet ohne oder mit unvollständigen Papieren ankämen, so liege dies daran, daß die Papiere nach dem Betreten des Flugzeugs ganz oder teilweise beseitigt worden seien. Im übrigen finde an den Check-In-Schaltern eine sorgfältige Prüfung statt. Da eine Identitätskontrolle erfolge, sei im übrigen ausgeschlossen, daß Schlepper am Check-In-Schalter erscheinen würden. Dem Personal seien Muster von Sichtvermerken und möglichen Fälschungen vorgelegt und erläutert worden. Weiterhin seien Muster zum Vergleich von echten und falschen Dokumenten verteilt worden. Kurse und Schulungen fänden statt. Schließlich habe sie angeordnet, daß an iranische und afghanische Staatsangehörige auf den Europalinien überhaupt kein Ticket mehr verkauft werden dürfe, daß auch eine Beförderung nicht mehr stattfinde. Als Reaktion darauf sei allerdings festzustellen, daß jetzt anscheinend Passagiere mit Pässen aus Ländern auftauchen würden, deren Staatsangehörige kein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigten.

Die Klägerin beantragt, das Beförderungsverbot vom 16. Oktober 1987 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die streitige Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. § 18 Abs. 5 AuslG sei nicht verfassungswidrig. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei, zumal die Klägerin als ausländische juristische Person nicht in diesem Grundrecht beeinträchtigt sein könne, durch diese Vorschrift nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehe der Anspruch auf Asyl erst, wenn der politisch Verfolgte das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht habe. Als territorialgebundenes Recht eröffne Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG daher dem im Heimatstaat verbliebenen Ausländer, der von dort um Asyl nachsuche, keinen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter in der Bundesrepublik Deutschland. Die Entstehung des Asylanspruches setze vielmehr eine tatsächliche Zufluchtnahme des Verfolgten im Schutzstaat voraus, so daß der Flüchtling - zumindest - dessen Grenzen erreicht haben müsse. Die Vorschrift verbürge daher weder das Recht, an die Grenze der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, um Asyl zu beaotragen, noch beinhalte sie einen allgemeinen Schutzanspruch.

Maßnahmen im Bereich des Sichtvermerkrechts, also auch Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 AuslG, berührten daher das Grundrecht auf Asyl grundsätzlich nicht. Im übrigen sei ein Leerlauf von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu erwarten, da vielfältige andere Zugangsmöglichkeiten zum Bundesgebiet bestünden, und die Auslandsvertretungen darüber hinaus angewiesen seien, in besonders gelagerten Fällen Ausländern aufgrund humanitärer Erwägungen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG sei nicht ersichtlich. Soweit der eingerichtete und ausgeübte Gewehrbetrieb überhaupt von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfaßt serde, erstrecke sich die Garantie nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern, nicht auf bloße Umsatz- und Gewinnchancen. Von einer gesetzlichen Verpflichtung mit ruinösen Folgen könne im übrigen keine Rede sein, zumal § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG im Ergebnis nur das wiedergebe, was aufgrund von Nr. 3.36 Satz 2 von Annex 9 des ICAO-Abkommens ohnehin gelte. Danach habe jede Luftverkehrsgesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die von ihr beförderten Ausländer zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet im Besitz der erforderlichen Sichtvermerke bzw. Ausweispapiere seien. Diese Prüfung stehe im Rahmen des privatrechtlichen Beförderungsvertrages, den abzuschließen in der Entscheidung des Unternehmens liege. Werde der Beförderungsvertrag abgeschlossen, sei die Fluggesellschaft auch zu der erforderlichen Prüfung verpflichtet, ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien, daß die vertraglich vereinbarte Beförderung ohne Verstoß gegen öffentlichrechtliche Bestimmungen der Einreise durchgeführt werden könne. Soweit die Klägerin der Ansicht sei, sie werde als Hilfsorgan bundesdeutscher Grenzpolizeibehörden im Ausland mißbraucht, so sei dies nicht zutreffend. Zwar ende die Hoheitsgewalt eines Staates an den Grenzen des jeweiligen Staatsgebietes. Dies schließe aber nicht aus, daß der Klägerin, die sich im Inland wirtschaftlich betätigte und durch diese Betätigung ständig Inlandsbeziehungen herstelle, zu diesem Zweck Handlungen angesonnen würden, die sie im Ausland erfüllen müsse und solle. Es handele sich in solchen Fällen nicht um die Ausübung von Hoheitsgewalt auf fremdem Staatsgebiet, sondern um Maßnahmen, die auf das eigene Staatsgebiet bezogen seien. Die Untersagungsverfügung enthalte auch keine Doppelanordnung, weil bereits eine bestandskräftige Untersagungsverfügung am 29. Dezember 1981 ergangen sei. Die Heranziehung zu einer Geldleistung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG könne nicht auf das Beförderungsverbot vom 29. Dezember 1981 gestützt werden, da dessen Rechtsgrundlage das Ausländergesetz vom 15. Dezember 1981 sei. Dieses habe aber eine Zahlungssanktion gar nicht vorgesehen, so daß die Klägerin mit einer solchen Beschwer als Folge des Bescheides vom 29. Dezember 1981 nicht habe zu rechnen brauchen. Im übrigen seien die der Klägerin angesonnenen Kontrollen auch nicht unzumutbar. Das Beförderungsverbot löse für die Klägerin die Verpflichtung aus, die Grenzübertrittspapiere von den ins Bundesgebiet einreisenden Ausländern zu überprüfen. Dazu bedürfe es lediglich bei Antritt der in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes führenden Flugreise einer guündlichen Einsichtnahme in die Pässe der Passagiere durch geschultes Personal der Klägerin. Kontrollmaßnahmen bei der Abfertigung am Flugschalter würden dazu allerdings nicht ausreichen. Mit der Behauptung, nr diese vorgenommen zu haben, räume die Klägerin unzulängliche Pflichterfüllung ein. Sie müsse vielmehr durch eine Überprüfung im oder unittelbar am Flugzeug - gegebenenfalls auch bei Zwischenlandungen - sicherstellen, daß die Ausländer bei An-Bord-Nahme noch im Besitz der erforderlichen Einreisedokumente seien. Solche Kontrollen habe die Klägerin bisher nicht getätigt. Es sei daher nicht verwunderlich, daß sich die beim Check-In als gültig befundenen Pässe und Aufenthaltserlaubnisse später als "falsch" erweisen würden. Im übrigen vertrete sie die Ansicht, daß die mit einem Beförderungsverbot belegten Luftfahrtunternehmen gehalten seien, die Verfügbarkeit der Pässe bis zum Absetzen der Reisenden zu überwachen. Schon der Begriff des Beförderns umfasse den gesamten Lebensvorgang von der Aufnahme des Passagiers bis zum Anlanden am Zielflughafen. Dies ergebe sich auch aus Nr. 3.34.1 und 3.34.2 des Annex 9 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt. Auch der Mißbrauch des Transitprivilegs - hauptsächlich durch türkische Staatsangehörige - könne die Klägerin nicht entlasten. Ihr sei bekannt, daß sichtvermerkspflichtige Ausländer, die unter Ausnutzung des Transitprivilegs einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet abstreben würden, die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen würden und daher von der Beförderung auszuschließen seien. Die Klägerin sei durch die Aushändigung von Risikopro filen und Merkblättern in die Lage versetzt worden, Risikopassagiere zu erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Das mit der Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 1987 ausgesprochene Beförderungsverbot ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Ordnungsverfügung ist insbesondere formell rechtmäßig.

Der für die Beklagte handelnde Bundesminister des Innern war für den Erlaß des Beförderungsverbotes zuständig. Seine örtliche und sachliche Zuständigkeit wird nicht dadurch infrage gestellt, daß es sich bei der Klägerin um eine ausländische juristische Person handelt und die Verfügung möglicherweise Wirkungen außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland entfaltet. Insoweit wäre allenfalls denkbar, daß die Ordnungsverfügung wegen Verstoßes gegen das allgemeine völkerrechtliche Verbot, auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte zu setzen, aus materiellen Gründen rechtswidrig ist (vgl. Art. 25 GG, siehe hierzu unten).

Die Ordnungsverfügung läßt auch keine offensichtlichen Begründungsmängel (vgl. § 39 VwVfG) erkennen.

Der Bescheid gibt durch die Bezugnahme auf die geführten Gespräche und die vorangegangenen Schreiben des Bundesministers des Innern an die Klägerin die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Bundesminister des Innern jeweils zu seiner Entscheidung bewogen haben, wieder (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

Zwar sind in der Ordnungsverfügung nicht die tragenden Gründe für die Ermessensentscheidung wiedergegeben, wie dies nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG in der Regel erforderlich ist. Es bedurfte jedoch einer solchen Begründung nicht, da die Auffassung des Bundesministers des Innern über die Sach- und Rechts- lage der Klägerin bereits bekannt bzw. auch ohne schriftliche Begründung für sie ohne weiteres erkennbar war (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Der in den vorausgegangenen Schriftsätzen und Gesprächen enthaltene Hinweis auf ohne gültige Grenzüber-trittspapiere beförderte Ausländer und die ebenfalls enthaltene Aufforderung, die weitere Beförderung illegal einreisender Ausländer sofort einzustellen, sowie der stillschweigende Vorwurf, nichts gegen die illegale Einreise von Ausländern zu unternehmen, ließ für die Klägerin die Gesichtspunkte erkennen, von denen der Bundesminister des Innern bei seiner Ermessensentscheidung ausgegangen war. Einer weiteren Begründung in der Ordnungsverfügung bedurfte es daher nicht, zumal die Klägerin über ihre Stationsleitung in Frankfurt durch zahlreiche Mitteilungen - über ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis beförderte Fluggäste - auf § 18 Abs. 5 AuslG hingewiesen worden war.

Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung.

Die Ermächtigungsgrundlage für das ausgesprochene Beförderungs-verbot ergibt sich aus § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG, eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1981, BGB1. I Seite 1390. Zwar ist die Klägerin bereits mit Verfügung vom 29. Dezember 1981 mit einem auf § 18 Abs. 5 AuslG gestützten Beförderungsverbot belegt worden. Der Erlaß der gier streitigen Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 1987 war aber dennoch notwendig, da der Gesetzgeber mit Gesetz vom 6. Januar 1987, BGB1. I Seite 89, § 18 Abs. 5 AuslG einen dritten Satz beigefügt hat, wonach für jeden Verstoß gegen ein ausgesprochenes Beförderungsverbot ein Aufwendungsersatz in Höhe von 2.000, -- DM zu entrichten ist. Mit einer derartigen Rechtsfolge brauchte die Klägerin aufgrund der Verfügung vom 29. Dezember 1981 nicht zu rechnen.

§ 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG ist nach Ansicht der Kammer nicht verfassungswidrig.

Insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen das aus Art. 20 GG hergeleitete Rechtsstaatsprinzipp Inhalt dieses Verfassungsprinzips sind (u.a.) die Grundsätze der Normenklarheit und Justitiabilität. Danach muß eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Beschluß vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BverfGE 21, Seite 74 ff.

Diesen Anforderungen genügt § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer auf dem Luft-oder Seeweg in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, wenn diese nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit vor der Einreise benötigen (§ 5 Abs. 2), sofern sie hiervon nicht befreit sind.

Die Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, daß den Fluggesellschaften die Verpflichtung obliegt, die zu befördernden Passagiere vor dem Ablug am letzten Flugplatz (vgl. § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG-) vor dem Erreichen des Geltungsbereiches des Ausländergesetzes in oder unmittelbar am Flugzeug zu kontrollieren, ob sie im Besitz der zur Einreise erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse sind, und, sofern dies nicht der Fall ist, die entsprechenden Personen von der Be-förderung auszuschließen. Nicht dem Beförderungsverbot unterliegt der Fall der mißbräuchlichen Ausnutzung eines sog. Transitprivilegs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG), da die Fluggesellschaften nicht an Hand objektiver Kriterien das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks, mithin den geplanten Mißbrauch des Transitprivileg, feststellen können, Nicht dem Beförderungsverbot unterliegt weiterhin der Fall, daß die Fluggesellschaften durch die Vorlage perfekt gefälschter Einreisedokumente getäuscht werden, da es in einem solchen Fall dem Beförderungsunternehmen unmöglich ist, das Nichtvorliegen einer Aufenthaltserlaubnis aufzudecken und die betreffende Person von der Beförderung auszuschließen. Dem Beförderungsverbot unterliegt auch nicht der weitere Lebensvorgang nach dem Abflug einschließlich des Absetzens am Ankunftsort. Bezogen auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis würde dies nämlich bedeuten, daß der Beförderungsunternehmer während der gesamten Reisedauer das Vorhandensein und-bleiben der Reisedokumente zu überwachen hätte. Dies könnte nur durch ein Einsammeln und ein Verbringen der Reisedokumente zu den Grenzkontrollstellen gewährleistet werden.

Der so verstandene Inhalt des Beförderungsverbotes ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzes aus dem Jahre 1981, Ausländer, die nicht im Besitz der erforderlichen Grenzübertrittspapiere sind, bereits am Antritt der Reise ins Bundesgebiet auf dem Luft-oder Seeweg zu hindern. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, vgl. Kloesel-Christ-, Deutsches Ausländerrecht, § 18 Anm. 1, setzt die Einhaltung des Beförderungsverbotes voraus, daß die Beförderungsunternehmer prüfen, ob der einreisende Ausländer im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist. Dabei handele es sich um eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beförderung in die Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind. Bei Antritt der Reise (-etappe), die unmittelbar ins Bundesgebiet führt, sollen danach diejenigen Ausländer von der Beförderung ausgeschlossen werden, die nicht im Besitz ausreichender Einreisedokumente sind; bei Einsichtnahme in die Pässe bereits bei Antritt dieser Reise sollen diejenigen Ausländer aufgefunden und zurückgewiesen werden, die den Flug ohne Pässe, mit echten Pässen ohne oder mit gefälschten Aufenthaltserlaubnissen/Sichtvermerken bzw. mit gefälschten Pässen ohne oder mit gefälschten Aufenthaltserlaubnissen/Sichtvermerken antreten wollen. Dies läßt sich durch eine ordnungsgemäße Kontrolle der Papiere der Passagiere bei Antritt der Reise verwirklichen. Denn zu einer wirksamen Kontrolle der Grenzübertrittspapiere bedarf es regelmäßig nur einer Einsichtnahme durch geschultes Personal in die Pässe der Passagiere, in denen die Aufenthaltserlaubnisse bzw. die Sichtvermerke vermerkt sein müßten. Dabei ist erforderlich, bei einem Direktflug die Kontrolle der Passagiere bei Antritt der Reise unmittelbar am Flugzeug durchzuführen. Eine ausschließlich beim Check-In erfolgende Kontrolle der Einreisedokumente ist nicht ausreichend. In einer Vielzahl von Fällen wird der Check-In nämlich nicht von den Passagieren, sondern von den Schleppern vorgenommen, so daß eine Überprüfung der Ausländer und ihrer Papiere nicht erfolgt. Die Schlepper behalten zudem oft die Einreisedokumente (zur erneuten Verwendung) ein und übergeben den Passagieren lediglich die Bordkarte, die dann zur Anbordnahme (und zum Abflug) ausreichend ist. Wenn der Check-In von den Passagieren selbst wahrgenommen wird, erhalten die Schlepper häufig die von ihnen den betroffenen Ausländern zur Verfügung gestellten Pässe nach dem Check-In zurück, so daß die Ausländer - nunmehr im Besitz der Bordkarte - ohne Einreisedokumente das Flugzeug besteigen. Bei einer weiteren, von dem Luftverkehrsunternehmen nach dem Check-In vorgenommenen Kontrolle unmittelbar am Flugzeug wäre sichergestellt, daß die Ausländer bei Anbordnahme noch im Besitz ihrer Einreisedokumente sind, die dann von dem Luftverkehrsunternehmen überprüft werden können. Bei einer (oder mehrerer) Zwischenlandung (-en) ist eine (gegebenenfalls zusätzliche) Kontrolle am letzten Flugplatz vor dem Erreichen des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes erforderlich, die beim Umsteigeverkehr unmittelbar beim erneuten Besteigen des Flugzeuges erfolgen muß, wenn die Passagiere den Transitraum verlassen haben. Diese erneute Kontrolle ist erforderlich, weil Schlepper oft zusammen mit den von ihnen "betreuten" Ausländern das Flugzeug am Abflugort besteigen, während des Fluges - oder auch später - die Einreisedokumente einsammeln und das Flugzeug dann bei einer Zwischenlandung (vor dem Erreichen des Bundesgebietes) mit den Unterlagen wieder verlassen. Bei einer erneuten Kontrolle wäre sichergestellt, daß die Passagiere bei erneuter Anbordnahme noch im Besitz der Einreisedokumente sind. Daß dem Beförderungsverbot die Ausländer mit perfekt gefälschten Reisedokumenten nicht unterliegen sollen (s.o.), hat die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung und in mehreren der Kammer vorliegenden Parallelverfahren vertreten.

Eine weitergehende Pflicht, die über die bei Antritt der - zur Überschreitung der Bundesgrenze führenden - Reise (setappe) erforderliche Kontrolle hinausgeht, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG bzw. ein darauf gestütztes Beförderungsverbot den Fluggesellschaften nicht auferleges. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß Ausländer (insbesondere Asylbewerber), die sich einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen wollen, häufig während der Flugreise oder auch später vor Ankunft an den Grenzschutzkontrollstellen der Bundesrepublik Deutschland ihre Reisedokumente vernichten, um somit nicht oder nur erschwert abgeschoben werden zu können. Eine gesetzliche Verpflichtung der Fluggesellschaften, für diese besonderen Fälle Vorkehrungen zu treffen, d.h. dafür Sorge zu tragen, daß die Passagiere auch bei Eintritt in den deutschen Luftraum bzw. bei Beendigung der Reise und Eintritt in den Grenzkontrollbereich die erforderlichen Einreisedokumente besitzen, besteht nicht. An dieser Rechtslage hat sich insbesondere durch die Einfügung von § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG, durch Gesetz vom 6. Januar 1987, BGB1. I Seite 89, nichts geändert. § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG hat durch diese Anfügung keinen Bedeutungswandel dahingehend erfahren, daß nunmehr der gesamte Lebensvorgang des Beförderns von der Anbordnahme der Passagiere an bis zu ihrem Absetzen im Geltungsbereich des Ausländergesetzes dem Beförderungsverbot (mit weiteren Handlungspflichten des Beförderungsunternehmens) unterliegen sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte meint - hinsichtlich der Haftung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG das Verursacherprinzip gilt oder ob nicht (als Voraussetzung zum Ersatz der öffentlichen Aufwendungen) parallel zu der vom Bundesverwaltungsgericht zur Haftung von Abschiebungskosten nach § 24 Abs. 6a AuslG entwickelten Rechtsprechung,vgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 23. Oktober 1979 - 1 C 48.75 -, NJW 1980, Seite 1243, ein Verschulden im zivilrechtlichen Sinne nach §§ 276, 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das - im Gegensatz zum Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 3a AuslG - eine Haftung für Verschulden von Erfüllungs gehilfen einschließt, erforderlich ist. Hinsichtlich des Inhalts des Beförderungsverbots nach § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG hat sich gegenüber der vorher bestehenden Gesetzeslage keine Erweiterung dahingehend ergeben, daß nunmehr der Beförderungsunternehmer verpflichtet wäre, Passagiere mit perfekt gefälschten Reisedokumenten zurückzuweisen oder das Vorhandensein der Reisedokumente bis zum Absetzen der Passagiere im Inland unter Kontrolle zu halten.

Letzteres ließe sich nur wirkungsvoll durch ein Einsammeln der Reisedokumente verwirklichen. Abgesehen davon, daß ein Einsammeln und Einbehalten der Pässe während des Fluges einen über Art. 25 GG beachtlichen, völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in die Paßhoheit des fremden Staates, der das Dokument ausgestellt hat, darstellen könnte, vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Juli 1982 - IV B 280/72 -; Kloesel-Christ, § 3 Anm. 7, hat der Bundesminister des Innern gerade im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Ergänzung des § 18 Abs. 5 AuslG vorgeschlagen, in die Gesetzesänderung eine Verpflichtung der Fluggesellschaften aufzunehmen, auf bestimmten Strecken die Pässe einzusammeln und diese dann den Grenzkontrollbehörden auszuhändigen. Im Rückschluß darauf, daß eine derartige gesetzliche Regelung nicht getroffen worden ist, ergibt sich aber, daß eine entsprechende Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Pässe einzusammeln oder in anderer Weise deren Vernichtung bzw. Nichtvorlage zu verhindern, nicht über ein Beförderungsverbot begründet werden sollte. Auch aus Nr. 3.36 des Annex 9 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (BGB1. II 1956, Seite 412) ergibt sich eine derartige Verpflichtung nicht. Bei Nr. 3.36 des Abkommens handelt es sich um eine Sollvorschrift (operators shall take precautions), nach der die Fluggesellschaften Vorkehrungen treffen sollen, daß ihre Passagiere die für das Zielland erforderlichen Einreisepapiere besitzen. Diese Vorkhrungen sind dann aber in ausreichendem Maße getroffen, wenn der Flugunternehmer bei Antritt der Reise die Papiere überprüft und einen Fluggast ohne ausreichende Einreisedokumente zurückweist. Eine weitergehende Pflicht im Hinblick auf die oben beschriebene Vernichtung der Einreisedokumente kann diesem Abkommen nicht entnommen werden.

Vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluß vom 14. September 1987 - VI/3 H 1132/87-.

Auch aus Nr. 3.13 des Annex 9 läßt sich keine Verpflichtung für die Flugunternehmer herleiten, die Pässe der Fluggäste für die Dauer der Reise einzusammeln. Zum einen wäre hierfür eine besondere Anordnung der Bundesrepbulik Deutschland als Vertragsstaat erforderlich, die in § 18 Abs. 5 AuslG gerade nicht normiert worden ist. Zum anderen stellt diese Nummer im Gesamtzusammenhang des Luftfahrtabkommens eine Vorschrift dar, die der Erleichterung der Einreiseformalitäten dienen soll. Deshalb sollen die Vertragsstaaten nur bei Vorliegen beonserer Umstände verlangen können, daß die Einreisepapiere vor der Ankunft an den Paßkontrollen eingesammelt werden. Die Vorschrift verpflichtet die Fluggesellschaften daher nicht, die Einreisedokumente bereits bei Antritt der Reise einzusammeln.

Vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluß vom 14. September 1987, a.a.O..

Nach alledem sind die Fluggesellschaften nach § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG nur verpflichtet, bei Antritt der - unmittelbar ins Bundesgebiet führenden - Reise zu kontrollieren, ob die Passagiere im Besitz der erforderlichen Einreisedokumente sind, und, sofern dies nicht der Fall ist, die entsprechenden Personen von der Befördrung auszuschließen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten erstceckt sich ein Beförderungsverbotunicht auf solche Passagiere, die unter maßbräuchlicher Ausnutzung des sog. Transitprivilegs in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Das Transitprivileg gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 DVAuslG für ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis und ausländisches Flugpersonal im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im Gebiet des Geltungsbereiches des Ausländergesetzes nicht öfter als einmal zwischenlanden und den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem anderen in der Nähe gel egenen Flughafen überwechseln. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 DVAuslG mußte das Transitprivileg für afghanische und äthiopische Staatsangehörige aufgehoben werden, weil es vorzugsweise von Angehörigen dieser Staaten mißbraucht wurde, indem sie Flüge für Zielorte außerhalb der Bundesrepbulik Deutschland buchten, während ihr wahres Ziel die Bundesrepublik Deutschland war, das sie bei der Zwischenlandung erreichten. Um dies zu vemeiden wurde für o.a. Staqatsangehörige die Sichtvermerkspflicht auch für Zwischenlandungen eingeführt. Aus den gleichen Erwägungen wurde durch Verordnung vom 1. Dezember 1986 das Transitprivileg außerdem für die Staatsangehörigen von Bangladesch, Ghana, Iran, Libanon, Pakistan, Sri Lanka und Syrien aufgehoben. Außerdem wurde das Zwischenlandeprivileg allgemein auf diejenigen Fluggäste beschränkt, die das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Zielland nachweisen. Dadurch soll verhindert werden, daß die weiterhin durch das Transitprivileg begünstigten Ausländer dieses nicht zum Verbleib im Bundesgebiet mißbrauchen.

Vgl. Kloesel-Christ, a.a.O., § 1 DVAuslG, Anm. 3.

Durch diese Maßnahmen wurde es den Luftverkehrsgesellschaften an Hand objektiver Kriterien (Staatsangehörigkeit, Transitsichtvermerk) ermöglicht, diejenigen Fluggäste schon im Ausland von der Beförderung auszuschließen, die nicht im Besitz des-asufgrund ihrer Staatsangehörigkeit-erforderlichen Transitsichtvermerks sind, oder die die rechtlichen Einreisevoraussetzungen für das angegebene Zielland nicht nachweisen können. Den das Transitprivileg einschränkenden gesetzlichen Regelungen ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber sich der Gefahr der mißbräuchlichen Ausnutzung dieses Privilegs bewußt gewesen ist. Wenn er sich aus politischen oder wirtschaftlichen Erwägungen dazu entschließt, das Transitprivilegnur eingeschränkt, d.h. nur auf die Angehörigen bestimmter, enumerativ aufgezählter Staaten bezogen, aufzuheben, so ist daraus zu folgern, daß ein eventueller Mißbrauch des verbliebenen Transitprivilegs der staatlichen Risikosphäre zuzuordnen ist, und nicht über ein Beförderungsverbot gemäß § 18 Abs. 5 AuslG auf die Fluggesellschaften abgewälzt werden kann. § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG beshcränkt das Beförderungsverbot daher auch auf solche Ausländer, die nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit vor der Einreise benötigen (§ 5 Abs. 2 AuslG), sofern sie hiervon nicht befreit sind. Das Beförderungsverbot orientiert sich daher gemäß §§ 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG, 1 Abs. 1 Nr. 4 DVAuslG ausschließlich an objektiven Kriterien. Die Einhaltung dieser objektiven Kriterien hat eine Fluggesellschaft zu überprüfen, um den Anforderungen eines Beförderungsverbotes nachzukommen. Bei der (geplanten) Umgehung eines Transitprivilegs (oder auch anderer Sichtvermerksbestimmungen) fehlen objektive Anhaltspunkte. Den Fluggesellschaften steht, da ein zukünftiger Verstoß gegen die Einreise-bzw. Transitbestimmungen objektiv nicht feststellbar ist, nur eine Wertung, eine rein subjektive Einschätzung der Passagiere und ihrer Absicht zur Verfügung. Die Anknüpfung an das von der Beklagten erstellte (regelmäßig wohl zutreffende) Risikoprofil, d.h. an Herkunftsort und äußeres Erscheinungsbild der Fluggäste, ihr Auftreten im Familienverband, ihre Anzahl und die Menge ihrs Gepäcks, die gebuchte Route sowie das zwischengeschaltete Reisebüro, ist-auch angesichts der verwerteten Erfahrungswerte-nicht ausreichend, da allein an Hand der genannten Kriterien der innere Wille der Passagiere nicht mit Sicherheit feststellbar ist. Schon aus Gründen der Bestimmtheit kann sich daher ein Beförderungsverbot nur an objektiven Kriterien ausrichten, nicht aber an einer rein subjektiven Einschätzung des (objektiv) nicht hinreichend feststellbaren, inneren Willens der Fluggäste. Daß dem Beförderungsverbot eine mißbräuchliche Ausnutzung des Transitprivileg nicht unterliegt, dürfte im übrigen auch die Meinung der Beklagten sein. Dies ergibt sich aus Vermerken und Anmerkungen in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und aus der Tatsache, daß, obwohl die meisten der mit der klägerin transportierten und illegal eingereisten Passagiere unter Mißbrauch des Transitprivilegs in das Bundesgebiet gelangt sind, kein einziger Leistungsbescheid erlassen worden ist, der den Mißbrauch des Transitprivilegs zum Gegenstand hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist durch den so bestimmten Umfang des Beförderungsverbotes ein Leerlaufen des Inhalts von § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG im übrigen nicht zu befürchten. Durch die Wahrnehmung der Kontrollpflicht durch den Beförderungsunternehmer unmittelbar vor dem Abflug werden in aller Regel Reisende ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis bereits beim Reiseantritt ausgeschlossen. Reisende mit perfekt gefälschten Reisedokumenten sind äußerst selten. In der Mehrzahl der Fälle werden unzulänglich gefälschte Einreisedokumente verwendet (vorliegend wurden überwiegend gefälschte Pässe mit seit geraumert Zeit als gefälscht bekannten Aufenthaltserlaubnissen der Freie und Hansestadt Hamburg verwendet, in einem Parallelverfahren benutzten die eingereisten Ausländer zum Beispiel Eintragungen eines ''Freie Ausländer e.V.'' und eines Herrn ''Graf Adelmann von Adelsmannsfelden''). Die regelmäßig durch Auswechslung der Paßbilder erfolgende Verfälschung der Reisepässe dürfte, zumal die meisten Pässe mehrfach verfälscht und verwendet werden, sogar ungeschultem Personal bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle auffallen. Da durch Vernehmung der Reisenden festgestellt werden kann, ob das Beförderungsunternehmen seiner Kontrollpflicht ordnungsgemäß (bei Antritt der Reise) nachgekommen ist, dürfte einer eventuell später erfolgten Vernichtung der Einreisedokumente keine besondere Bedeutung beizumessen sein.

§ 18 Abs 5 Satz 1 AuslG verstößt auch nicht (obwohl die Klägerin als ausländische juristische Person ein Recht auf Asyl nicht geltend machen kann) gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, soweit dadurch Asylbewerbern ohne Nachweis einer Einreiseberechtigung die Inanspruchnahme des Asylrechts unzumutbar erschwert werden könnte.

Vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 12. September 1984 - 17 B 1629/84-und Beschluß vom 31 März 1987 -17 B 883/86 - ; vgl. auch kritisch: Kreßel, Sichtvermerkspflicht und Asylrecht, DÖV 1988, S. 501 ff; und Denninger/Rachor, Asylrecht und Sichtvermerkszwang, ZAR 1988, S. 51 ff.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BverwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 C 196.83-, BverwGE 69, Seite 323 ff, wird der Anspuch auf Asylgewährung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erst mit dem Betreten des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland erwoben. Unter Asyl versteht das Grundgesetz den Schutz, der einer Person gewährt wird, die auf der Flucht vor ihren Verfolgern einen Raum erreicht, zu dem die Verfolger keinen unmittelbaren Zugriff haben. Inhaltlich verschafft das Asylrecht in seinem Kernbereich daher dem Verfolgten einen Anspruch auf Schutz vor Verfolgung durch das Verbot der Zurückweisung des Zufluchtsuchenden an der Grenze und der Zurückschiebung in den Verfolgerstaat. Die Entstehung des Asylanspruchs setzt demnach eine tatsächliche Zufluchtnahme des Verfolgten im Schutzstaat voraus, so daß der Flüchtling – zumindest - dessen Grenzen erreicht haben muß. Diese Interpretation entspricht dem Wortsinn und dem Ursprung des Asyls. Wortgeschichtlich bedeutet Asyl nämlich Sicher-Sein vor Verfolgung, d.h. vor gewaltsamer Entfernung aus der Asylstätte. Das Asylverschafft dem Flüchtigen daher Sicherheit vor den Verfolgern, sobald er den Asylort erreicht hat. Als territorialgebundenes Recht eröffnet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG daher dem im Heimatstaat verbliebenen Ausländer, der von dort um Asyl nachsucht, keinen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter in der Bundesrepublik Deutschland. Das Asylrecht stellt demnach also keinen Asylverschaffungsanspruch in dem Sinne dar, daß dem Asylsuchenden im Hinblick auf die geographische Lage des Heimatlandes eine bequeme und schnelle Einreisemöglichkeit geboten wird.

Vgl. auch Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Kommentar, zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 (Seite 120, 121).

Der Kerngehalt des Grundrechts beschränkt sich vielmehr darauf, daß der Verfolgte an der Grenze nicht zurückgewiesen und in den Verfolgerstaat abgeschoben wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984, a.a.O.; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, a.a.O., Seite 133.

Da sich das grundgesetzliche Verbot, einen Asylbewerber zurückzuweisen, nur aus dem grundgesetzlichen Asylanspruch ergibt, das Asylrecht aber territorial gebunden ist, mithin der Asylanspruch jenseits der Grenze nicht existiert, kann eine Zurückweisung durch ein Beförderungsunternehmen das Grundrecht auf Asyl grundsätzlich nicht berühren.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1987-2 BvR 911/85-,NVwZ 1987, Seite 1068; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, a.a.O., Seite 120; Helmut Quaritsch, Arbeitsverbot und Sichtvermerk, in Festschrift für Wolfgang Zeidler, Seite 957 ff. (972).

Selbst wenn zum Institut des Asylrechts gehört, daß nicht alle Zugangswege zum Bundesgebiet - mithin zum Asylort-versparrt werden, vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1987 a.a.O., dem Verfolgten somit nicht die Möglichkeit genommen werden darf, die Grenze der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, um sein-dort erst zur Entstehung kommendes-Asylrecht geltend zu machen, führt § 18 Abs. 5 AuslG nicht zu einem Eingriff in den Wesensgehalt von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Beförderungsverbot betrifft nur die unmittelbare Einreise auf dem Luft-oder Seeweg, so daß die Einreise über den Landweg nach wie vor offen steht. Die Verweisung auf den Landweg ist auch nicht unzumutbar. Der Landweg ist der klassische Asylfluchtweg, der ohnehin von der überwiegenden Mehrzahl der Asylbewerber, die sich zu ca. 90% als Wirtschaftsflüchtlinge darstellen, benutzt wird, weil die Flughäfen in der Regel besser bewacht und die Flüge für die meisten (Wirtschafts-) Flüchtlinge zu teuer sind. Da die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg-möglicherweise auch unter Inkaufnahme von Umwegen über Drittländer (in die der Betreffende auf dem Luft-odeer Seeweg gelangen kann)-erreichbar sind, kann in der Verweisuch auf den Landweg eine Entziehung oder unzumutbare Erschwerung der Geltendmachung des Grundrechts und somit ein Eingriff in den Kerngehalt des Asylrechts nicht erblickt werden. Darüber hinaus sind die deutschen Auslandsvertretungen grundsätzlich angewiesen, im Einzelfall potentiellen Asylbewerbern Sichtvermerke zu erteilen, mit der Folge, daß, weil dann insoweit ein Beförderungsverbot nicht vorliegt, der Luft-und Seeweg zur Verfügung steht.

Das Beförderungsverbot verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Abgesehen davon, daß die Klägerin sich nicht unter Berufung auf den von der Eigentumsgarantie erfaßten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als "Werkzeug" bei der Umgehung der Einreisebestimmungen mißbrauchen lassen darf, führen die-nach Ansicht der Kammer-im Rahmen des Beförderungsverbotes erforderlichen Kontrollen nach Intensität und Schwere nicht zu einem Eingriff in den Kerngehalt von Art. 14 GG (siehe hierzu unten).

§ 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG ermächtigt auch nicht zu einer völkerrechtswidrigen Regelung von Verhaltenspflichten von Ausländern im Ausland, weil die erforderlichen Einreiseberechtigungen von der Klägerin vor dem Abflug geprüft werden müßten. Zwar endet die Hoheitsgewalt eines Staates-von völkerrechtlichen Vereinbarungen abfesehen-an der Grenze des Staatsgebietes. Dies schließt aber nicht aus, daß der Klägerin, die sich im Inland wirtschaftlich betätigt und durch diese Betätigung ständig Inlandsbeziehungen herstellt, zu diesem Zweck Handlungen angesonnen werden, die sie im Ausland erfüllen muß und soll. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um die Ausübung von Hoheitsgewalt auf fremden Staatsgebieten, sondern um Maßnahmen, die auf das eigene Staatsgebiet bezogen sind.

Vgl. VG Köln, Beschluß vom 9. Juni 1986, - 12 L 1092/85-.

Insbesondere kann in der Verpflichtung, die Einreisedokumente zu kontrollieren, keine Übertragung von Hoheitsbefugnissen, d.h. keine Übertragung hoheitlicher Kontrollaufgaben im Sinne von § 2 Nr. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes (BGSG) erblickt werden. Die Beförderungsunternehmen werden lediglich zu der Prüfung verpflichtet, ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, daß die Beförderung in der vertraglich vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann. Das Beförderungsverbbt schränkt daher lediglich die Vertragsschließungsfreiheit der Beförderungsunternehmenn ein und gebietet ihnen gleichzeitig, die Abschlußberechtigung zu kontrollieren. Eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben erfolgt nicht.

Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 148; Quaritsch, a.a.O., (Seite 978).

Die streitige Ordnungsverfüging ist nicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVFG nichtig. Diese Vorschrift entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß niemand zu objektiv unmöglichen Leistungen verpflichtet ist oder werden kann. Die Regelung gilt dem Wortlaut nach unmittelbar nur für die objektive, absolute Unmöglichkeit, d.h. für den Fall, daß nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft, Technik usw. niemand den Verwaltungsakt ausführen könnte. Sie ist zumindest analog jedoch auch auf solche Fälle anwendbar, in denen die Leistung zwar technisch usw. nicht unmöglich ist, jedoch mit einem so hohen Aufwand oder son großen Schwierigkeiten verbunden wäre, daß niemand sie vernünftigerweise in Betracht zieht.

Vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., § 44 Rdnr. 35, 36.

Das Beförderungsverbot, das für die Klägerin die Verpflichtung mit sich bringt, die Grenzübertrittspapiere von ins Bundesgebiet einreisenden Ausländern zu überprüfen, führt zu keinem derartig hohen Aufwand und großen Schwierigkeiten, wie sie für die Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG Voraussetzung sind. Denn um dem Beförderungsverbot nachzukommen, bedarf es lediglich bei Antritt der Reise einer Einsichtnahme in die Pässe der Flugpassagiere, in denen die Aufenthaltserlaubnisse vermerkt sind bzw. sein müßten. Der Blick in die Pässe führt zu keinem zu hohen Aufwand für das Personal der Klägerin. Ihrem Einwand, dies sei für sie aus praktischen Gründen undurchführbar, da die Kontrolle zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Abfertigung führe und somit Auswirkungen auf den Flugverkehr (und somit auch auf den Wettbewerd der Fluggesellschaften untereinander) habe, was auch eine Verärgerung der "normalen" Passagiere zur Folge habe, kann nicht gefolgt werden. Der Kammer ist aus parallelen Verfahren bekannt, daß der Bundesminister des Innern beispielsweise mit anderen Fluggesellschaften Absprachen getroffen hat, die die Einführung einer weiteren Kontrolle der Grenzübertrittspapiere am Bording-Gate bzw. an der Flugzeugtreppe zum Inhalt hat. Die Klägerin kann - unter Beachtung des von dem Bundesminister des Innern ausgearbeiteten Risikoprofils - regelmäßig eine gründliche Kontrolle auf die Passagiere beschränken, die nicht im Besitz von europäischen Pässen oder Ausweisen sind. Bei europäischen Dokumenten kann die Kontrolle auf eine Echtheitsprüfung, insbesondere Lichtbildauswechslung, beschränkt werden. Die Kontrolle kann zusammen mit der Kontrolle der Bordkarte vorgenommen werden.

Die Ordnungsverfügung ist auch nicht wegen subjektiver Unmöglichkeit, welche nach § 44 Abs. 1 VwVfG zu beurteilen ist, nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt wegen subjektiven Unvermögens des Betroffenen ausnahmsweise dann nichtig, wenn er höchstpersönliche Leistungen und Ähnliches betrifft, die der Betroffene aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, offensichtlich nicht in der Lage ist zu erbringen bzw., wenn Leistungen und Ähnliches verlangt werden, die offenkundig die finanziellen oder sonstigen Möglichkeiten des Betroffenen weit übersteigen.

Vgl. Kopp, § 44 VwVfG Rdnr. 39 und 40.

Die Klägerin hat nichts dafür dargelegt, daß sie die Leistung in dem lben beschriebenen Umfang - Kontrolle der Grenzübertrittspapiere unmittelbar vor dem Besteigen des Flugzeugesaus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen durch geschultes Personal nicht erbringen kann.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Daß der Bundesminister des Innern sein Ermessen bei Erlaß des Bescheides ausgeübt hat, wird aus dem Vorverfahren deutlich. Er hat bis zum Erlaß des Beförderungsverbotes die Klägerin des öfteren auf die Beförderung illegal eingereister Ausländer hingewiesen und mehrfach darum gebeten, im Intersse der Bundesrepublik Deutschland Vorkehrungen gegen die illegale Einreise von Ausländern auf dem Luftwege zu treffen.

Das streitige Beförderungsverbot ist auch verhältnicmäßig.

Es ist geeignet, Ausländern, die ohne gültige Einreisepapiere in das Bundesgebiet einreisen wollen, den Zutritt auf dem Luftwege zu erschweren bzw. erschwert es den Schlepperorganisationen, wie bisher Wirtschaftsflüchtlinge über verschiedene Flughäfen, darunter auch Flughäfen in der Türkei, ins Bundesgebiet einzuschleusen. Soweit die Klägerin die Tauglichkeit einer Paßkontrolle durch eigenes Personal zur Vermeidung der illegalen Einreise von Ausländern bezweifelt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß die Klägeerin - nach den übereinstimmenden Aussagen der betroffenen Ausländer - keine (gründliche) Überprüfung der Einreisedokumente vorgenommen hat, hätte bei Einsatz entsprechend geschulten Personals die (durch Lichtbildauswechslung erfolgte) Verfälschung der Pässe, des völlige Fehlen von Ausweisen und Sichtvermerken und damit das Fehlen der Einreisevoraussetzungen leicht erkannt werden können, zumal der Klägerin zum Vergleich bei Kontrollmaßnahmen Muster von Sichtvermerksetiketten und -stempeln zur Verfügung gestellt worden sind.

Das Beförderungsverbot ist auch notwendig, weil die Klägerin die Grenzübertrittspapiere nicht durch (entsprechend geschultes) Personal unmittelbar vor dem Besteigen des Flugzeuges am Abflugort hat überprüfen lassen. Bei entsprechender Kontrolle vor dem Besteigen des Flugzeugs durch geschultes Personal hätte die illegale Einreise jedenfalls der Mehrzahl der mit den Flugzeugen der Klägerin beförderten Ausländer, soweit sie nicht das Transitprivileg mißbraucht haben, verhindert werden können, zumal einige der beförderten Ausländer nach ihren Aussagen - jedenfalls bei Besteigen des Flugzeugs - noch nicht einmal im Besitz eines gefälschten Passes bzw. eines gefälschten Sichtvermerks gewesen sind. Bei einer ordungsgemäßen Kontrolle hätte das Fehlen der Pässe bzw. das Fehlen der Sichtvermerke (u.a. bei vier türkischen Staatsangehörigen, die die Bundesrepublik Deutschland als Zielland gebucht hatten und sich somit nicht auf das Transitprivileg berufen konnten) auffallen müssen. Auch bei den iranischen Staatsangehörigen, die ausschließlich mit gefälschten Pässen eingereist sind, hätten - soweit die Pässe nicht, wie es in einem Fall vorgekommen ist, beim Schleuser verblieben sind – möglicher - weise an Hand o.a. Kriterien die Fälschungen auffallen müssen. Jedenfalls aber hätte dem Personal der Klägerin auffallen müssen, daß die in den Pässen enthaltenen Aufenthaltserlaubnisse alle gefälscht waren. So trug eine Aufenthaltserlaubnis des Kreises Euskirchen keine Unterschrift; in allen anderen Fällen wurden die bereits als gefälscht bekannten, was der Klägerin auch mitgeteilt worden war, Aufenthaltserlaubnisse der Freien und Hansestadt Hamburg benutzt. Zumindest in diesen Fällen hätte sich der Klägerin eine gründlichere Kontrolle aufdrängen müssen. Dabei hätte ihr auffallen müssen, daß es sich in allen Fällen um eine Aufenthaltserlaubnis, nicht aber um einen Sichtvermerk handelte, daß alle Aufenthaltserlaubnisse nur für drei oder sechs, seltener für zwölf Monate galten, daß in vielen Fällen nur eine Aufenthaltserlaubnis für eine mehrköpfige, mit nur einem Paß reisende Familie (Ehemann, Ehefrau und Kinder) vorhanden war, und daß die handschriftlichen Ergänzungen der Aufenthaltserlaubnisse oft falsch geschrieben waren (z.B. Decembeh statt Dezember). Durch die zumutbare Überprüfung der Grenzübertrittspapiere unmittelbar vor dem Besteigen des Flugzeuges werden Manipulationen - z.B. Verbleiben des Passes beim Schleuser - zwischen dem Einchecken und dem Besteigen des Flugzeuges vermieden. Die von der Klägerin angedeutete Kontrollmöglichkeit der Flugpassagiere durch Angehörige des Bundesgrenzschutzes nach der Ankunft im Bundesgebiet dürfte zu spät einsetzen, da die beförderten Scheinasylanten um Gewährung von Asyl nachsuchen, womit eine Rückschiebung der betreffenden Ausländer dann gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen wäre.

Das Beförderungsverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse, illegale Einreisen von Ausländern im Hinblick auf die wirtschafts-, arbeits- und sozialpolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, Vorrang vor dem privaten Interesse der Klägerin, eine Belastung ihres Geschäftsbetriebes auszuschließen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich die Belastung der Klägerin in zumutbaren Grenzen hält, da sie lediglich eine zusätzliche Kontrolle der Einreisedokumente vor dem Besteigen des Flugzeuges vorzunehmen hat, wie sie nach den Erkenntnissen der Kammer aus parallelen Verfahren bereits von anderen Fluggesellschaften durchgeführt wird. Sollte die Klägerin eine solche Kontrolle für zu aufwendig halten, bleibt ihr unbenommen, zur Erleichterung ihrer Kontrollpflicht, entsprechend dem Vorschlag der Beklagten unter Beachtung des übersandten Risikoprofils diejenigen Fahrgäste, bei denen nach Herkunftsland, Reiseziel und Route mit einer illegalen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gerechnet werden kann, einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen.

Soweit die Ordnungsverfügung den Hinweis enthält, daß die Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG für jeden Ausländer, den sie entgegen dem Beförderungsverbot nach § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes befördere, zum Ersatz der öffentlichen Aufwendungen infolge des Aufenthaltes mit 2.000, -- DM beizutragen habe, handelt es sich um einen Hinweis auf die gesetzlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Beförderungsverbot nach § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG, nicht um eine selbständige Regelung im Rahmen des Beförderungsverbotes. Bedenken gegen diese Zahlungspflicht sind im Rahmen eines Verfahrens gegen einen Heranziehungsbescheid zu prüfen, der einen Verstoß gegen das ausgesprochene Beförderungsverbot, soweit dies nach dem oben Ausgenführten reicht, voraussetzt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen disses Urteil steht den Beteiligten innerhalb eines Monates nach Zustellung Berufung an das Oberverweltungegericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 5000 Köln 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalthen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegenben werden.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz, 4400 Münster eingeht.

Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

Dicke

Schiefer

Richter

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.000

festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluß kann binnen 6 Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 5000 Köln 1, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5,4400 Münster, eingeht.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark überstaigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1. GKG).

Dicke

Schiefer

Richter

 

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