Bayerische Verwaltungsericht Ansbach, Urteil vom 14. Dezember 1989-Nr. AN 5 K 87.38024

Bayer. Verwaltungsericht Ansbach

IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache

X gegen die Bundesrepublik Deutschland

- Beklagte -

vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 8502 Zirndorf beteiligt: Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Zirndorf

wegen

Verfahrens nach dem AsylVfG (439-16693-86)

erläßt das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach - 5. kammer - unter Mitwirkung von

Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht

Schmidt

Richter am Verwaltungsgericht

Nagel

Richter am Verwaltungsgericht

Heilek

und den ehrenamtlichen Richtern Fleischer und Grube

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Dezember 1989 folgendes

Urteil:

1.         Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.11.1987 wird aufgehoben

2.         Das Bundesamt wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.

3.         Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.         Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 29.06.1954 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie verließ zusammen mit ihrem Ehemann den Iran am 14.05.1986 über den Flughafen Mehrabad und kam am 01.06.1986 in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes. Bei der Einreise waren sie im Besitz eines am 04.04.1983 ausgestellten und bis 04.04.1989 gültigen iranischen Familiennationalpaßes.

Der Paß enthält folgende Eintragungen: Auf S. 12 den Eintrag, daß die Klägerin im Besitz eines Studentenreisepaßes ist, auf S. 13 die Annullierung einer Ausreisegenehmigung vom 04.04.1983, auf S. 14 eine ungültig gemachte Ausreisegenehmigung für Indien, ausgestellt durch das Kultur- und Hochschulwesen, auf S. 15 einen Einreisestempel (Flughafen Mehrabad) Vom 03.06.1983, eine Ausreiseerlaubnis für die Dauer der Gültigkeit des Paßes vom 14.04.1983 und einen Ausreisestempel vom 30.05.1983 (vermutlich Flughafen Mehrabad), auf S. 19 einen Ausreisestempel vom 14.05.1986 (Flughafen Mehrabad) und auf S. 45 eine Ausreiseerlaubnis vom 28.05.1985 bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Reisepaßes für den Paßinhaber und Ehefrau mit Kind. Weiterhin enthält der Reisepaß mehrere Bestätigungen über Devisenkauf und Devisenausfuhr.

Am 10.06.1986 stellte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Stadt Erlangen trug sie am 30.09.1986 u. a. vor, sie hätten immer einen Paß gehabt, der ohne Probleme jewells verlängert wurde. Ihr Ehemann sei im Iran zweimal Inhaftiert gewesen. Einmal habe er sich mit religiösen Leuten gestritten und ein anderes Mal habe er ein kurzes Hemd mit Krawatte angehabt und sei deshalb verhaftet worden. Das erste Mal habe man ihn 3 Monate, das zweite Mal 1 Monat festgehalten. Außerdem sei er politisch tätig gewesen, was im Iran später bekannt geworden sei. Sie selbst sei als Kindergärtnerin beschäftigt gewesen und habe dafür sorgen müssen, daß die kleinen Kinder von 1 bis 2 Jahren vollständig angezogen waren. Dies habe sie aber nicht gewollt. Außerdem habe sie jemand eingestellt, der Mitglied der Bahai gewesen sei. Da sie verantwortliche Leiterin des Kindergartens gewesen sei, hätten es ihr die iranischen Behörden verübelt, daß sie eine Bahai eingestellt habe.

Der Ehemann der Klägerin gab am gleichen Tag bei der Stadt Erlangen zur Niederschrift u. a. an, sein Bruder sei Mitglied beim Savak gewesen. Er selbst habe sich ebenfalls nebenbei in dieser Richtung betätigt. In letzter Zeit habe er versucht, die Leute durch das Verteilen von Flugblättern aufmerksam zu machen. Sein Bruder habe ihm die Flugblätter gegeben und er habe sie in Teheran verteilt. Auf den Flugblättern seien Gedichte gegen die derzeitige Regierung und deren Fehler gestanden. Außerdem hätten sie Bilder des Schah's enthalten. Die Flugblätter habe er nachts verteilt. Zweimal sei er verhaftet gewesen, da er sich mit Khomeini-Anhängern unterhalten habe. Diese hätten bemerkt, daß sein Bruder und er Mitglied des Savak setene. Über ihn hätten sie jedoch letztendlich nichts Konkretes feststellen Können und man habe ihn nach 3 Monaten wieder freigelassen. Das zweite Mal sei er 1 Monat in Haft gewesen, da er bei einer Demonstration Anhänger Khomeinis getroffen und während eines Gesprächs die Nerven verloren und zugeschlagen habe. Er habe dann mit Unterschrift versichern müssen, daß er nicht noch einmal Flugblätter verteile. Man habe ihm damit gedroht, daß er ansonsten umgebracht werdel.

In einem Schreiben vom 09.10.1986 (Bl. 33 - 34 der Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)) gab die Klägerin u. a. an, sie sei in ihrem Beruf angehalten gewesen die, Kinder, die älter als 2 Jahre gewesen seien, entsprechend den islamischen Vorschriften zu kleiden und sie mit dem Koran vertraut zu machen. Sie habe dies abgelehnt, da man die Psyche eines 2-jährigen Kindes nicht überstrapazieren dürfe und außerdem so ein Kind nicht in der Lage sei, auf die Einhaltung der islamischen Kleiderordnung zu achten. Das für sie zuständige Ministerium habe sie dann ultimativ aufgefordert, die Vorschriften zu beachten, da man die Kindertagesstätte ansonsten schließen würde. Außerdem habe sie eine Auseinandersetzung gehabt, da sie eine Erzieherin eingestellt habe, die der Bahai-Sekte angehört habe. Eine andere Erzieherin habe das zuständige Ministerium unterrichtet, während wieder eine andere Erzieherin, sie von dieser Denunziation unterrichtete. Sie habe daraufhin die Erzieherin, die der Bahai-Religion angehörte, aufgefordert, im Interesse ihrer eigenen Sicherheit und der ihrer Familie den Kindergarten zu verlassen. Nach 1 oder 2 Tagen seien Bedienstete des Ministeriums aufgetaucht und hätten festgestellt, daß die kinder die islamische Kleiderordnung nicht einhielten. Ferner hätten sie bemerkt, daß die entsprechende Frau nicht mehr aufzufinden war und sie nach dem Grund des Wegganges gefragt. Sie habe erwidert, deren Leistung sei nicht zufriedenstellend gewesen. Man habe sie dann vor das Ministerium zitiert und mit verschiedenen Fragen konfrontlert. Dann habe man ihr aufgegeben, ihren Arbeitsplatz nicht mehr aufzusuchen und habe eine andere Person an ihre Stelle gesetzt. Nachdem das Ministerium von der Festnahme ihres Ehemannes erfahren habe, habe man ihr mitgeteilt, daß sie nicht geeignet sei, einen Kindergarten zu leiten. Aus diesem Grund und aus en Gründen, die ihren Ehemann betrafen, seien sie aus dem Iran ausgereist.

Beim Bundesamt wiederholten die Klägerin und ihr Ehemann am 16.09.1987 dieses Vorbringen im wesentlichen.

Bei den Akten des Bundesamtes (Bl. 50 der Akten) befindet sich eine Bescheinigung der "Organisation der tapferen Iraner". Nach dieser Bescheinigung ist der Ehemann er Klägerin Mitglied dieser Vereinigung.

Der Ehemann der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.1987 als Asylberechtigter anerkannt. Der Asylantrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.1987 abgelehnt. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Die früherein Prozebevollmächtigten der Klägerin erhoben daraufhin mit Schriftsatz vom 21.12.1987 fristgerecht Klage und beantragten sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.11.1987 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.

Das Bundesamt beantragte mit Schreiben vom 29.01.1988, die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 28.09.1989 zeigte der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an, daß er diese nunmehr vertritt.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Wegen der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.1989 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sie unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 05.11.1987 als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG anzuerkennen. Diese mit einer Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage ist zulässig und sachlich auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz - GG – An - spruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, denn sie hat für ihre Furcht vor politischer Verfolgung im Iran gute Gründe.

Nach Artikel 16 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes - GG - hat ein Ausländer Anspruch auf Gewährung von Asyl In der Bundesrepublik Deutschland, wenn er - sofern er nicht bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (§ 2 AsylVfG) - für seine Person die auf Tatsachen gegründete Furcht vor Verfolgung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.

Die bereits im Heimatstaat aufgetretenen Umstände (Vorfluchtgründe) hat der Asylsuchende glaubhaft zu machen. Glaubwürdig ist ein Vorbrin gen dann nicht, wenn es in sich widersprüchlich ist und die Widersprüche nicht bereinigt werden können. Als glaubhaft gemacht kann ein Sachverhalt nur anerkannt werden, wenn der Asylbewerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, die wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen. Auch ein sich im Laufe des Asylverfahrens steigerndes Vorbringen kann zur Unglaubwürdigkeit führen. Die Aufklärungsplicht des Gerichts findet hierbei ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Bei der Bewertung und Würdigung der aufgetretenen Widersprüche findet auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers Berücksichtigung. Insbesondere kann das Gericht auch den Eindruck, den der Asylbewerber in der mündlichen Verhandlung hinterläßt, berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin einen Anspruch, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Vorbringen im wesentlichen widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen während des Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt vorgetragen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen zu der gem. § 108 Abs. 1. S. 1 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden Überzeugungsgewißheit gelangt, daß das wesentliche Vorbringen der Klägerin glaubhaft ist. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin den Iran bereits aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung, mit andereh Worten In einer ausweglosen Lage verlassen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51) und aufgrund von vor der Ausreise liegenden Umständen auch auf absehbare Zeit bei Rückkehr In den Iran dort von politischer Verfolgung bedroht war.Die Klägerin hat jedenfalls deshalb.Ansoruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil der Iranische Staat nach Oberzeugung der Kammer bei einer Rückkehr der Klägerin in die Heimie,--dereen in' der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag mit beachtlicher Wehrscheinlichkeit zum Anlaß für politische Verfolgung nehmen wird.

Dem steht wie das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Rechtsprechung auch ausführt (BVerwG, Urt. v. 17.01.1989, 9 C 56.88), nicht entgegen, daß die Stellung eines Asylantrages zu den sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen gehört, die grundsätzlich'vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG nicht erfaßt werden, well insoweit ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben Ist (BVerfG. Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51). Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Beantragung von Asyl als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund, wenn sie eine polittsche Verfolgung nach sich zieht, dann vom Tatestand des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG ausnahmsweise erfaßt, wenn sich der betreffende Ausländer vor dem Verlassen seines Heimatstaates aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage befunden hat; d. h. daß im Heimatstaat des Ausländers eine politische Verfolgung zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlosser werden kann.

Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften, Stellungnahmen und Berichten (vgl. Sitzungsniederschrift v. 14.12.1989) geht hervor, daß der Vorwurf der Verletzung der Bekleidungsvorschriften im Iran stets schwer wog und auch heute, noch schwer wiegt. Ein derartiger Vorwurf ist in die Nähe des Vorwurfs einer politischen Straftat zu rücken. Konkret wird die Nichteinhaltung der islamischen Kleiderordnung mit bis zu 74 Peltschenhieben, im Wiederholungsfalle strenger bestraft. Die Einhaltung der Kleiderordnung wurde von den Revolutionskomitees, den Revolutionswächtern.und Sondergericiten streng überwacht. Der staatliche Kampf um die Einhaltung der Kleiderordnung wird von den Machthabern im Iran als weithin sichtbares Zeichen der Abgrenzung von der Verwestlichung, der "Dekadenz" des Landes in Folge des Schah-Regimes verstanden. Nach der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Stellungnahme des Deutschen Orient Instituts vom 10.07.1989 ist der Kampf un die Einhaltung der Kleiderordnung "das preisgünstigste Fanal der wiedergefundenen islamischen Identität". Danach wird die Nichteinhaltung der Kleiderordnung als Angriff auf die islamische Politik verstanden. Nach der ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.11.1989 haben Frauen, gleich welcher Religionszugehörigkeit, auch Ausländerinnen und Diplomatenehefrauen une ingeschränkt die islamischen Bekleidungsvorschriften zu beachten. Darüber hinaus ist z. B. nach dieser Auskunft die Kombination von bekannt gewordenen Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften und eine Asylantragstellung im Ausland ausreichend, um den Verdacht einer negativen Einstellung gegen das bestehende politische System zu begründen. Ähnlich schwer wiegt nach Auffassung der Kammer die Weigerung Klägerin, den Kindern den Inhalt des Koran zu lehren.

Auch der von den iranischen Behörden erhobene und den Tatsachen entsprechende Vorwurf, die Klägerin habe wissentlich eine Angehörige der Bahai-Relgioin beschäftigt, birgt die erhebliche Gefahr politischer Verfolgung in sich. Nach der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Stellungnahme von Amnesty International vom 08.01.1988 werden Mitglieder der Bahai-Religion allein aufgrund ihrer Religionszugehüorigkeit im Iran verfolgt. Sie sind nach den islamischen Vorschriften im Gegensatz zu den Christen, Juden und anderen keine schutzwürdige religiöse Minderheit, da nicht zu den sogenannten Buchrellgionen gehören. So kommt es nach dieser Auskunft im Iran auch immer wieder zu Inhaftierungen und Hinrichtungen von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Bahai.

Die der Klägerin somit drohende Verfolgung im Iran war und ist, da sich die Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben (vgl. die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte, Stellungnahmen und Lageberichte), eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 GG. Die zum Gegenstand der mündliche Verihandlung gemachten Erkenntnisse zeigen, daß das im Iran herrschende Regime mit allen Mitteln gegen tatsächliche und vermeintliche politische Gegner vorging und bis heute vorgeht. Dabei müssen diese Personen wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnerschaft zu dem Regime längerdauernde Gefängnisstrafen oder Hinrichtung ohne rechtsstaatliches Verfahren und die Anwendung von Folter befürchten. Da der Iran ein weitgehend religiöser doktrinärer Gesinnungsstaat ist, liegt es auf der Hand, daß die gegen seine politischen Gegner angewandten bzw. ihnen drohenden Maßnahmen diese gerade wegen ihrer abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen.

Kosten: §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 32 Abs. 1 und 2 AsylVfG).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbach, schriftlich - möglichst in 4-facher Fertigung - einzureichen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdfrist dargelegt werden; hinsichtlich der Zulassuiesgründe wird auf § 32 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes und § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen.

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