Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 1990-BverwG 9 C 37-89

Bundesverwaltungsgericht

am 12. Juni 1990

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1990 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Bertrams

für Recht erkannt:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 1989 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Oktober 1985 werden aufgehoben, soweit in Ihnen die Beklagte verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1, 4 und 5 als Asylberechtigte anzuerkennen und der Beklagten sowie dem Beteiligten Kosten auferlegt Worden sind.

Die Klagen der Kläger zu 1, 4 und 5 gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland werden ebenfalls abgewiesen.

Die Kläger zu 1, 4 und 5 tragen die Kosten des Rechtsstreits, soweit diese nicht den früheren Klägern zu 2 und 3 zur Last fallen.

Gründe:

I.

Die Kläger, die ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehren, sind syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei.

Sowohl die Klägerin zu 1 als auch ihre Kinder, die beiden 1967 und 1969 geborenen älteren Sohne, die früheren Kläger zu 2 und 3, deren Asylbegehren rechtskräftig abgelehnt ist, der am 2. März 1973 geborene Kläger zu und die am 2. Dezember 1974 geborene Klägerin zu 5, sind in Mïdyat, Provinz Mardin, Südostcürkei, geboren und aufgewachsen. Sie haben hier bis zu ihrer am 11 . September 1979 über Istanbul erfolgten Ausreise gelebt. Die Eltern der Klägerin zu 1 betrieben in Midyat eine eigene Landwirtschaft. Sie leben dort heute noch. Der Ehemann und Vater der Kläger ist im Jahre 1975 verstorben. Ein ebenfalls in Midyat lebender Bruder der Klägerin zu 1 ist dort am 15. November 1988 erschossen worden.

Die auf ihre Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft gestützten Anträge der Klägerin zu 1, der früheren Kläger zu 2 und 3 sowie der Kläger zu 4 und 5 auf Anerkennung als Asylberechtigte wurden vom Bundesamt abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat ihren Klagen entsprochen.

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage der beiden älteren Söhne, der früheren Kläger zu 2 und 3, abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Syrisch-orthodoxe Christen unterlägen in der Türkei keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Sie könnten sowohl im Tur Abdin als auch in Istanbul Gottesdienste abhalten, hätten in Istanbul ein Kirchenzentrum und seien in weiteren fünf Kirchen zu Gast. Auch könne eine mittelbare Gruppenverfolgung, insbesondere im Gebiet des Tur Abdin für den Zeitraum 1973 bis etwa 1978/1980, nicht angenommen werden. Die Verhältnisse hätten sich vielmehr während dieser Zeit so dargestellt, daß lediglich in zahlreichen Einzelfällen syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur Abdin von moslemischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden seien. Ein solches Einzelschicksal hätten die Kläger zu 1, 4 und 5 jedoch ebensowenig erlitten wie die beiden älteren Söhne bzw. Brüder. Die Mutmaßung der Klägerin zu 1, der Tod ihres Ehemannes im Jahre 1975 sei vorsätzlich herbeigeführt worden, treffe nicht zu. Vielmehr sei der Ehemann ausweislich eines vorliegenden Strafurteils beim unachtsamen Überqueren einer Straße von einem Pkw erfaßt worden, dessen Fahrer durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet worden sei. Soweit die Klägerin zu 1 für die Zeit nach dem Tode ihres Ehemannes von Beschimpfungen und Schikanen durch muslimische Nachbarn berichtet habe, sei ihr Vortrag unsubstantiiert geblieben. Ihr Vorbringen, sie sei von Muslimen belästigt worden, die mit ihr geschlechtlich hätten verkehren wollen, reiche angesichts des damals noch bestehenden verwandtschaftlichen Schutzes nicht zu der Annahme aus, der Klägerin zu 1 habe eine Entführung mit anschließender Zwangsbekehrung gedroht. Soweit vorgetragen worden sei, ihre Kinder hätten in der Schule Schläge erhalten, weil sie nicht am muslimischen Religionsunterricht hätten teilnehmen wollen, könne dies hinsichtlich der Kläger zu 4 und 5 schon deshalb nicht zutreffen, weil diese noch nicht im schulpflichtigen Alter gewesen seien. Was schließlich das Vorbringen angebe, die Kinder seien auch auf dem Wege zum Gottesdienst und zu dem von der Kirche angebotenen aramäischen Sprachunterricht geschlagen worden, sei der Versuch der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe nicht dargetan, so daß diese Vorfälle jedenfalls dem türkischen Staat nicht zugerechnet werden könnten. Auch für die Zukunft drohe syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei keine Gruppenverfolgung. Die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 habe sich auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen ausgewirkt. In den beigezogenen Erkenntnisquellen werde von einem zunehmenden staatlichen Schutz syrisch-othodoxer Christen, einer Verbesserung der Verhältnisse sowie davon berichtet, daß man in Ruhe und Sicherheit leben könne. Die beiden volljährigen Söhne der Klägerin zu 1, die früheren Kläger zu 2 und 3, könnten daher gefahrlos jedenfalls nach Istanbul zurückkehren. Anders verhalte es sich jedoch bei den Klägern zu 1, 4 und 5. Die Klägerin zu 1 sowie ihre Tochter, die Klägerin zu 5, müßten, wenn sie - was zu unterstellen sei - allein in die Türkei zurückkehrten, mit einer Entführung durch muslimische Männer und einem damit verbundenen zwangsweisen übertritt zum Islam rechnen. Allerdings lebten sowohl in Istanbul als auch in Midyat weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Diejenigen, die in diese Städte zuzögen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten rechnen zu können, stießen jedoch schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz. Dabei werde es jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, seien begrenzt. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in Istanbul noch in Midyat eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermöge, wachse selbstverständlich die Gefahr, übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen könne sich angesichts des insoweit nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebe und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfüge. Nach alledem hänge die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande seien, drohe mit einer Wahrscheinlichkeit, die der Gewißheit gleichkomme, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam. Es liege in der Eigenart einer Entführung begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen werde und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden sei. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung stehe nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt würden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführten, nutzten dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer sozialen Minderheit aus und betrieben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Der türkische Staat müsse sich dies unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen. Der Senat entnehme den ihm vorliegenden Dokumenten, daß der türkiche Staat präventive Vorkehrungen unterlasse, um Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zu verhindern, und daß er, wenn sie vorkämen, nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig weder den Opfern Schutz gewähre noch gegen die Täter Sanktionen verhänge. Die Klägerinnen zu 1 und 5 gehörten zu dem vorstehend beschriebenen gefährdeten Personenkreis. Auch dem Kläger zu 4, bei dem ebenfalls zu unterstellen sei, daß er allein in die Türkei zurückkehre, drohe politische Verfolgung. Sie liege allerdings nicht schon in der Einführung des islamischen Religionsunterrichts an türkischen Schulen, an dem der schulpflichtige Kläger zu 4 teilnehmen müsse. Die maßgeblichen Schulbestimmungen legten eindeutig fest, daß der Grundsatz des Laizismus während des Fachs "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten sei und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden dürfe. Deshalb seien christliche Schüler in diesem Fach nicht verpflichtet, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet zu lernen und Kenntnisse über bestimmte Grundregeln des Islams zu erwerben. Die gesetzlichen und verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen böten somit keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ein. Etwaige Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Beachtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachteten, könnten dem türkischen Staat nicht zugerechnet werden, weil Anhaltspunkte dafür fehlten, daß solche dienstlichen Verfehlungen gefördert oder geduldet würden. Indessen würde der Kläger zu 4, der in der Türkei keine aufnahmebereiten Verwandten habe, bei seiner - isoliert zu betrachtenden - Rückkehr in die Türkei in eines der staatlichen Waisenhäuser aufgenommen. Er werde dort in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen. Öffentliche Waisenhäuser seien zwar auf laizistische Grundsätze verpflichtet, in einer Zeit zunehmenden islamischen Bewußtseins könne es aber durchaus dazu kommen, daß der Erzieher den Islam betone. Auch wenn die Waisenhäuser von der kemalistisch-laizistischen Staatsideologie geprägt seien, würden sie daneben auch von islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit beeinflußt. Kontakte zur syrisch-orthodoxen Kirche würden zwar nicht unterbunden, eine proislamische Beeinflussung sei aber wahrscheinlich. Repressalien, Schläge oder Ehrverletzungen durch Aufsichtspersonen habe ein christliches Kind zwar nicht zu befürchten. Ein alleinstehendes minderjähriges Kind, das nicht auf die moralische Unterstützung seiner Eltern bauen könne, werde aber bald dem Assimilationsdruck erliegen und sich zum Islam bekennen. Dasselbe gelte im übrigen auch für die ebenfalls minderjährige Klägerin zu 5, so daß diese nicht nur wegen der ihr im Rückkehrfalle drohenden Entführung mit anschließender Zwangsbekehrung, sondern auch wegen der ihr bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches Waisenhaus asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt sei.

Mit seiner Revision macht der Bundesbeauftragte geltend: Soweit der Verwaltungsgerichtshof innerhalb seiner Verfolgungsprognose von ausgehe, daß die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 4 und 5 hne ihre älteren Söhne bzw. Brüder, die früheren Kläger zu 2 und 3, in die Türkei zurückkehren würden, obwohl diesen nach der bweisung ihrer Asylklage durch das Berufungsgericht eine ückkehr nach Istanbul durchaus zuzumuten sei, verkenne der Verwaltungsgerichtshof Sinn und Zweck der asylrechtlichen Verfolgungspragnose. Grundsätzlich sei zu fragen, wie es dem sylbewerber bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im gnosezeitraum mutmaßlich ergehen werde. Insoweit sei die rechtliche Verfolgungsprognose sowohl in der Sache als auch om verfahrensmäßigen Ansatz her in der Tat "fiktiv" vorzunehen. Das könne aber nicht bedeuten, daß erst durch eine unorgisch-isolierte Betrachtung einzelner Bestandteile eines einliehen Lebenssachverhalts Verfolgungsgefahren konstruiert und asylrechtlich berücksichtigt würden, die sich bei zutreffend alistischer Würdigung des Gesamtsachverhalts nicht ergeben en. Einer derartigen Vorgehensweise entspringe aber die nahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 4 und 5 würden ohne ihre beiden älteren Brüder bzw. hne in die Türkei zurückkehren und seien daher als Alleinende in besonderem Maße gefährdet. - Unabhängig hiervon derspreche das Urteil auch dem Grundsatz, wonach Art. 16 s. 2 Satz 2 GG einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung llucht voraussetze. Daran fehle es, weil die Kläger zu 1, 4 und 5 vor, ihrer Ausreise aus der Türkei keineswegs so konkret roht gewesen seien, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittel bevorgestanden hätte, geschweige denn, daß sie tatsächlich folgung erlitten hätten. Ein Anspruch auf Anerkennung als. Die Kläger treten der Revision entgegen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil in längeren Ausführungen.

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Sie führt zur Abweisung auch der von den Klägern zu 1, 4 und 5 erhobenen Klagen auf Anerkennung als Asylberechtigte. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt wären.

Die Revision beanstandet zunächst mit Recht, daß es das Berufungsgericht im Rahmen seiner Verfolgungsprognose zu prüfen unterlassen hat, ob sich die beiden volljährigen Söhne bzw. Brüder der Kläger zu 1, 4 und 5 bei deren Rückkehr zusammen mit ihnen in der Türkei aufhalten werden. Es hat statt dessen aus den von ihm angeführten Rechtsgründen geglaubt, unterstellen zu müssen, daß sie dort ohne verwandtschaftlichen Schutz sein würden mit der Folge einer Entführung der Klägerinnen zu 1 und 5 und der Einweisung des Klägers zu 4 in ein staatliches türkisches Waisenhaus. Wie der Senat In seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - im einzelnen dargelegt hat, ist vielmehr in die asylrechtliche Verfolgungsprognose für Frauen und minderjährige Kinder auch das voraussichtliche Rückkehrverhalten des mit ihnen im Familienverband ausgereisten Vaters einzube ziehen. Das gleiche gilt für im Familienverband ausgereiste und sodann volljährig gewordene Söhne, die - unverheiratet - mit ihrer Mutter und den jüngeren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt leben, wie dies bei den früheren Klägern zu 2 und 3 der Fall ist. Dieser Fehler nötigt indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sich diese entsprechend den im Urteil vom 6. März 1990 enthaltenen Ausführungen über eine Rückkehr der beiden älteren Söhne und Brüder in die Türkei schlüssig wird. Selbst wenn nämlich die Kläger zu 1, 4 und 5 so anzusehen wären, als kehrten sie allein dorthin zurück, würde ihnen dort keine unmittelbar oder mittelbar staatliche Verfolgung drohen.

Das Berufungsgericht hat aus den zahlreichen in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen geschlossen, daß sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der syrisch-orthodoxen Christen keine politisch motivierte Gruppen- oder Einzelverfolgung zu befürchten haben. Bei dieser Einschätzung hat sich das Berufungsgericht hauptsächlich auf die Erkenntnis gestützt, daß sich nach der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 die schon bis dahin ausreichende Sicherheitslage auch für die christliche Bevölkerungsminderheit in der Türkei noch erheblich verbessert habe. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich. Gegenrügen haben die Kläger nicht erhoben.

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz dagegen in ihrer Auffassung, die ungesicherte wirtschaftliche und soziale Lage der Klägerinnen zu 1 und 5 einerseits und die Minderjährigkeit des Klägers zu 4 andererseits zögen poiltische Verfolgung nach sich.

Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1 und 5 hat das Berufungsgericht aufgrund von "zahlreichen Berichten" angenommen, ihnen drohe Entführung durch muslimische Männer, mit der eine "Zwangsheirat" und eine "Zwangsbekehrungt" verbunden sei. In dieser Hinsicht muß zwar, wenngleich das Berufungsgericht nicht näher erläutert, wie eine "Zwangsheirat" vonstatten gehen und in welcher Weise damit eine "Zwangsbekehnrung" verbunden sein soll, mangels Verfahrensrügen der Revision davon ausgegangen werden, daß ein solcher übergriff einen asylrechtlich erheblichen Eingriff in die religiöse Überzeugung syrisch-orthodoxer Christinnen darstellt (vgl. dazu im einzelnen das erwähnte Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 -). Hinsichtlich der Klägerin zu 5 ergibt sich jedoch - für den Fall ihrer isolierten Rückkehr - aufgrund des festgestellten Sachverhalts bereits keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen übergriffs. Die Klägerin zu 5 war im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ungefähr 14 1/2 Jahre alt. Nach den weiter getroffenen Feststellungen (Urteilsausfertigung S. 61) wird sie als Minderjährige ohne aufnahmebereite Verwandte - die in Midyat lebenden alten Großeltern hat das Berufungsgericht offenbar nicht als aufnahmebereit angesehen - jedoch in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen. Aus dessen Obhut ist jedoch eine Entführung durch muslimische Männer ersichtlich auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aber auch wenn man von einem - hypothetischen -gemeinsamen Aufenthalt von Mutter und Tochter in der Türkei ausgeht oder die alten Großeltern als aufnahmebereit ansieht mit der Folge, daß eine Einweisung der Klägerin zu 5 in ein Waisenhaus unterbleiben würde, läßt sich aus den berichteten Entführungsfällen eine Asylberechtigung der Klägerin zu 5 ebensowenig herleiten, wie sich daraus ein Asylanspruch der Klägerin zu 1 ergibt. Zweifelhaft ist auch in diesem Falle, ob sich "den zahlreichen Berichten über Entführungen junger Mädchen und Frauen" die erforderliche Verfolgungsdichte (vgl. dazu Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105) entnehmen läßt, die für die Annahme notwendig ist, daß jeder wirtschaftlich und sozial ungesicherten Christin in der Türkei eine Entführung und Zwangsbekehrung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls könnte ein solcher übergriff durch muslimische Mitbürger, sollte er für die Klägerinne zu 1 und 5 in der Tat beachtlich wahrscheinlich sein, dem türkischen Staat nicht zugerechnet werden.

Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Übergriffe von Privatpersonen können nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen, wenn der Staat für das Tun Dritter wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn er zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt (BVerfGE 54, 341, 358; Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317). Die Annahme, daß der türkische Staat Übergriffe von Moslems gegen alleinstehende syrisch-orthodoxe Christinnen unterstützt oder billigt, scheide nach den getroffenen Feststellungen aus. Es kommt deshalb nur eine tatenlose Hinnahme dieser Übergriffe in Betracht. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn die Bemühungen zur Unterbindung von politisch motivierten übergriffen Dritter des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1986 und vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 104.85 und BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 41 43> und BVerwGE 74, 160 163>).

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zwar ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht den rechtlichen Schluß, der türkische Staat sei asylrechtlich für sämtliche Entführungen christlicher junger Frauen und Mädchen und damit auch für eine zu erwartende Entführung der Klägerinnen zu 1 und 5 verantwortlich. Vielmehr ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Gegenteil. Danach hat sich die Sicherheitslage sowohl allgemein als auch bezüglich der syrisch-orthodoxen Christen seit dem Jahre 1980 sowohl in Istanbul als auch in den anderen Landesteilen erheblich verbessert. Syrisch-orthodoxe Christen können dort in Ruhe und Sicherheit leben. Daraus ergibt sich - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat -, daß syrisch-orthodoxe Christen generell vor Straftaten muslimischer Mitbürger hinreichend geschützt sind und damit der staatliche Schutz syrisch-Orthodoxer Christen ebenso wie der von Muslimen im großen und ganzen gewährleistet ist. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß dies für alleinstehende jüngere syrisch-orthodoxe Christinnen, die sich in ungesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen befinden , nicht gelten könne, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof offenbar annehmen will - diesem speziellen Personenkreis infolge genereller tatenloser Hinnahme gerade von Entführungen der sowohl Muslimen wie auch Christen allgemein gewährte Schutz vorenthalten würde. Das läßt sich - abgesehen davon, daß nach dem festgestellten Sachverhalt auch muslimische Mädchen entführt werden - aus dem im vorliegenden Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht lediglich festgestellten Umstand für sich allein nicht herleiten, daß es "zahlreiche Berichte" über Entführungen syrisch-orthodoxer Christinnen gibt. Ebensowenig wie westeuropäische Staaten im Hinblick auf ihre Größe und die Verhältnisse in den Ballungsgebieten auch unter Einsatz der zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung üblicherweise angewandten Mittel, wie etwa regelmäßige Polizeistreifen und -kontrollen, nicht verhindern können, daß es jährlich vielfach zu Straftaten verschiedener Art kommt, etwa in "zahlreichen Fällen" dazu, daß obdachlose, mittellose Mädchen gegen ihren Willen der Prostitution zugeführt werden, kann auch der türkische Staat, der - wie ausgeführt - nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel allgemein für Ruhe und Sicherheit sorgt, nicht unterbinden, daß es - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet oder auch nur auf Großstädte wie Istanbul oder Ankara - zu "zahlreichen" Entführungen wirtschaftlich ungesicherter, obdachloser christlicher - und auch muslimischer - Frauen kommt.

Wenn das Berufungsgericht demgegenüber von ihm nicht näher erläuterte "präventive Maßnahmen" des türkischen Staats zur Verhinderung von Frauenentführungen vermißt, verlangt es unzutreffenderweise einen schlechthin nicht zu gewährleistenden lückenlosen Schutz. Dieser könnte im übrigen auch nur darin bestehen, daß - unter Hintanstellung anderer Sicherheitsaufgaben - spezielle polizeiliche Sondereinheiten gebildet würden, die ausschließlich oder überwiegend ihr Augenmerk auf alleinstehende mittellose und obdachlose junge Frauen richten. Es ist jedoch Sache des türkischen Staats - und nicht des Asylrechts - zu bestimmen, in welcher Weise er seinem Auftrag nachkommt, im großen und ganzen strafrechtlichen Schutz zu gewähren. Er kann sich deshalb darauf beschränken, zur Verhinderung von Frauenentführungen diejenigen Mittel einzusetzen, die er allgemein zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung bereithält. Geschieht dies, entfällt - wie ausgeführt - eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates auch dann, wenn die gleichwohl vorkommenden Frauenentführungen "zahlreich" sind.

Dafür, daß der türkische Staat im Falle von Entführungen jüngerer syrisch-orthodoxer Christen von den im großen und ganzen Sicherheit gewährleistenden Mitteln keinen Gebrauch macht, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof führt zwar aus, der türkische Staat gewähre bei Entführungen keinen Schutz, noch verhänge er gegen die Täter Sanktionen. Aus dem allein festgestellten Umstand, daß es zahlreiche Berichte über Entführungen jüngerer syrisch-orthodoxer Frauen gibt, läßt sich eine solche Folgerung jedoch nicht ziehen. Das könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn - im einzelnen konkret belegbar - in allen oder den meisten der berichteten Entführungsfälle - auch soweit sie sich in den Großstädten, insbesondere in Istanbul, ereignet haben - die Sicherheitskräfte Zeuge der Freiheitsberaubungen gewesen wären, ohne hiergegen einzuschreiten, oder aber - bei einem Tatvorgang außerhalb ihrer Reichweite - die Entführungsfälle, hinsichtlich derer keine Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den maßgebenden Stellen mit hinreichendem Nachdruck angezeigt worden sind. Asylrechtlic verantwortlich kann nämlich ein Staat nur sein, wenn er keine Strafverfolgung betreibt, obwohl er Kenntnis von der Straftat hat. Daß sich die maßgebenden türkischen Stellen in den berichteten Entführungsfällen generell in dieser Weise verhalten hätten, hat das Berufungsgericht, ohne daß hiergegen Gegenrügen erhoben worden sind, jedoch nicht festzustellen vermocht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zieht auch eine Einweisung der Kläger zu 4 und 5 in ein staatliches türkisches Waisenhaus keine politische Verfolgung nach sich. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern in der mit der Annahme der Unausweichlichkeit des Waisenhausaufenthalts verbundenen "Gefährdung einer christlichen Erziehung" ein Eingriff in die Religionsfreiheit der Kläger liegt. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ungefähr 14 1/2- und 16 jährigen Kläger zu 4 und 5 eine religiöse Identität besitzen und deren Verlust bewußt als schwerwiegend empfinden würden. Dieser Verlust müßte aber auf ein zielgerichtetes Verhalten ihrer Umwelt zurückzuführen sein.

Daran fehlt es hier. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Aufnahme eines alleinstehenden Kindes in ein türkisches Waisenhaus zunächst eher eine Privilegierung darstellt gegenüber vielen Kindern, die dort bereits in frühester Jugend ihren Lebensunterhalt selbst verdienen und sozusagen "auf der Straße" leben müssen. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Begünstigung nur Vorwandcharakter zukäme, sind nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden christliche Kinder in einem staatlichen Waisenhaus allerdings in keinem Fall in christlichem Sinne erzogen. Die öffentlichen Waisenhäuser seien laiziztischen Grundsätzen verpflichtet, doch könne es in einer Zeit des zunehmenden islamischen Bewußtseins durchaus dazu kommen, "daß der Erzieher den Islam betone". Kontakte der Kinder zur syrisch-orthodoxen Kirche würden nicht unterbunden, doch sei eine proislamische Beeinflussung wahrscheinlich. Repressalien, Schläge oder Ehrverletzungen durch Aufsichtspersonen habe ein christliches Kind zwar nicht zu befürchten. Inwieweit solche Handlungen, wenn sie von Altersgenossen ausgingen, verhindert oder geahndet würden, hänge von der Einstellung und Durchsetzungskraft der Aufsichtsperson ab. Der Versuch eines Kindes, Kontakte zur syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde aufzunehmen, würde seine allgemeinen Lebensumstände im Waisenhaus verschlechtern, weshalb es nicht darauf ankomme, ob solche Kontakte offiziell unterbunden würden. Ein alleinstehendes christliches Kind werde bald dem Assimilationsdruck, der in den Waisenhäusern latent vorhanden sei, erliegen und sich schließlich zum Islam bekennen.

Nach der Rechtsprechung des Senats schützt das Asylrecht indessen nicht vor einem langfristigen und allmählichen Anpassungsprozeß, der sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwO 9 CB 191.83 -Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 18) und wie er auch hier vorliegt. Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Bundesverfassungsgericht beigetreten (BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 und 1501/814. - InfAuslR 1990, 34). Daher geben die mit der Umstellung von einer bäuerlichen auf eine städtische Lebensweise verbundenen Schwierigkeiten und die damit einhergebenden Gefährdungen und Nachteile für die Aufrechterhaltung der religiösen Identität als solche noch keinen hinreichenden Anlaß für die Annahme einer auch die türkischen Städte erfassenden politischen Verfolgung ihrer vom Land stammenden Bewohner.

Allerdings ist nicht jeder "Anpassungsdruck" asylrechtlich unerheblich, sondern ihm kommt dann Verfolgungscharakter zu, wenn eine feindlich eingestellte moslemische Umgebung durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln eine Glaubensminderheit daran hindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in einer "Religionsfamilie" zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigt. Deshalb steht das Asylrecht allgemein solchen Ausländern zu, die in ihrem Heimatland in bezug auf ihre politische oder religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten, gezielten Disziplinierung zu rechnen haben (z.B. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BverwgE 62, 123 125>). Andererseits ist das von der Menschenwürde garantierte religiöse Existenzminimum von der Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht für Andersgläubige in den staatlichen Schulen der Türkei nicht berührt, weil dadurch keine den Kern der religiös geprägten Persönlichkeit treffende Pflicht verbunden ist, sich zum Islam zu bekennen (Beschluß vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 149.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 67; ebenso BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1990 - 2 BvR 718/88 -). Steht daher nur zu erwarten, daß ein Kind in einer es nicht indoktrinierenden, aber von anderen religiösen Vorstellungen geprägten Umgebung seinen Glauben auf Dauer nicht wird bewahren können, so liegt darin keine Umerziehung in dem beschriebenen Sinne. Vielmehr hätten die Kläger zu 4 und 5 nicht mehr zu ertragen als die allgemeine soziale, für sie infolge ihrer religiösen Vorprägung freilich zugespitzte Situation von türkischen Kindern ohne elterliche Betreuung.

Im übrigen scheidet auch in diesem Zusammenhang die Annahme einer Verantwortlichkeit des türkischen Staates aus. Weder ist er - wie kein Staat - in der Lage, Hänseleien und moslemisches Eiferertum gegenüber Christenkindern von seiten anderer Kinder oder einzelner staatlicher Sachwalter lückenlos abzustellen, noch ist er unter dem Aspekt der Vermeidung asylrechtlicher Verantwortlichkeit gehalten, christliche Waisenhäuser zu errichten oder gar die Aufnahme christlicher Kinder in die bestehenden staatlichen Einrichtungen zum Schutze ihres christlichen Bekenntnisses zu unterbinden.

Nach alledem bedarf es keiner Erörterung mehr, ob sich die nicht vorverfolgten Kläger überhaupt nach Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf die von ihnen geltend gemachten Nachfluchttatbestände darstellenden Verfolgungsgründe berufen können.

Die Kostenenbscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Prof. Dr. Korbmacher

Dr. Bender

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Korbmacher

 

Dawin

Dr. Bertrams

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zu dem Verbindungsbeschluß für das Verfahren des Klägers zu 4 auf 1 000 DM und für das Verfahren der Kläger zu 1 und 5 (BVerwG 9 C 13.90) auf 6 500 DM festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung beträgt der Streitwert für das Revisionsverfahren einheitlich 7 500 DM (13 Abs. 1 , § 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher

Dr. Bender

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Korbmacher

 

Dawin

Dr. Bertrams

 

Disclaimer:

This is not a UNHCR publication. UNHCR is not responsible for, nor does it necessarily endorse, its content. Any views expressed are solely those of the author or publisher and do not necessarily reflect those of UNHCR, the United Nations or its Member States.