Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11.2.1992 - 2 BvR 1155/91
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Date:
11 February 1992
Bundesverfassungsgericht
Beschluß vom 11.2.1992 - 2 BvR 1155/91
Leitsätze der Redaktion:
1. Einzelfall einer verfassungsrechtlich unvertretbaren Zurückweisung eines Beweisantrages im asylgerichtlichen Verfahren.
2. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin »wegen« eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten; hierbei ist nicht entscheidend, ob die Maßnahme der staatlichen Selbstverteidigung dient.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Auf seine Verfassungsbeschwerde hin wurde durch die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5.11.1990-5A765/89.OS/B-wegen Verletzung des Grundrechts aus Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes aufgehoben, soweit es die Asylklage abgewiesen hatte. Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.6.1991 - 11 L 5777/ 91 - wurde für gegenstandslos erklärt. Dem Land Niedersachsen wurde auferlegt, dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Aus den Gründen:
»A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Zurückweisung von Beweisanträgen im gerichtlichen Verfahren über einen Asylantrag und der Unmaßgeblichkeit staatlicher Verfolgungsmotivation für die Asylentscheidung.
I.
1. Der 29jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Oktober 1988 ins Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Zur Begründung berief er sich auf die Unterdrückung der kurdischen Minderheit in der Türkei. Er sei verdächtigt worden, die kurdischen Separatisten unterstützt zu haben. Unter Waffengewalt sei er von türkischen Soldaten gezwungen worden, mit in die Berge und Wälder zu gehen. Obwohl er die Verstecke der Terroristen gekannt habe, habe er sie nicht offenbart. Im Juli/August 1987 sei er wegen des Verdachts, den Terroristen geholfen zu haben, zwei Monate auf der Kriegsrechtskommandantur in Diyarbakir festgehalten worden. Er habe die Vorwürfe bestritten und sei dann freigelassen worden. Sodann sei er aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab: Kurden würden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht verfolgt. Von einem Zwang, in der Türkei Dorfschützer zu werden, könne nicht ausgegangen werden.
Gegen den Bescheid und eine Abschiebungsandrohung erhob der Beschwerdeführer Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die in der Anlage zur Ladung aufgeführten Gutachten, Stellungnahmen, Auskünfte des Auswärtigen Amtes sowie Urteile und Beschlüsse zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Der Beschwerdeführer beantragte, im einzelnen bezeichnete Gutachten, Auskünfte und Zeitungsberichte beizuziehen und zum Gegenstand der Verhandlung und Urteilsfindung zu machen. Diese kämen aufgrund zahlreicher nachgewiesener Fälle zu dem Ergebnis, daß die Ablehnung der Übernahme des Amtes eines Dorfschützers die Betroffenen regelmäßig in den Verdacht setze, Mitglied oder Unterstützer der PKK zu sein; sodann trete eine Umkehr der Beweislast ein. Der Betroffene müssen den kaum zu führenden Beweis erbringen, nicht Mitglied oder Sympathisant der PKK zu sein. Bis zu dieser Zeit werde er regelmäßig inhaftiert und einer Sonderbehandlung (Folter) unterzogen. Diese Maßnahmen würden zielgerichtet durchgeführt, um den Betroffenen in seiner (vermuteten) politischen Gesinnung zu treffen und nicht, um kriminelles Unrecht zu sühnen. Das Gericht lehnte die Beweisanträge ab, >weil selbst nach dem Vorbringen des (Beschwerdeführers) gegen die Kurden keine flächendeckende und pogiromartige Gruppenverfolgung stattfinde und unabhängig davon der Sachverhalt durch die vorliegenden Auskünfte und Gutachten hinreichend geklärt ist, Zweifel an der Sachkunde des Auswärtigen Amtes und der bisherigen Gutachter oder der Richtigkeit ihrer Auskünfte und Gutachten nicht bestehen und nicht dargetan ist, daß die als Gutachter benannten über bessere Erkenntnisse als die bisherigen Gutachter oder als sie selbst bei ihren früheren Gutachten verfügen.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 5. November 1990 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab: Das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Betätigung für die PKK sei so allgemein gehalten, daß dem ein konkretes und nachvollziehbares Verfolgungsschicksal nicht entnommen werden könne. Den Angaben, er habe die PKK durch Gewährung von Verpflegung, Erledigung von Besorgungen und Abhalten von Versammlungen unterstützt, fehlten Angaben über den genauen Zeitpunkt sowie Einzelheiten der Unterstützung. Auch die Inhaftierung sei ihm nicht zu glauben. Beim Bundesamt habe er erklärt, er sei wegen seiner Betätigung zwei Monate inhaftiert worden; demgegenüber habe er in der mündlichen Verhandlung angegeben, sieben Tage inhaftiert gewesen zu sein. Eine politische Verfolgung sei auch schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer freigelassen und nicht ein weiteres Mal inhaftiert worden sei. Daraus sei eine Aufgabe des Verfolgungsinteresses zu schließen. Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, man habe ihm mit erneuter Inhaftierung gedroht, weil er es abgelehnt habe, Dorfschützer zu werden. Die Tätigkeit als Dorfschützer sei freiwillig und könne jederzeit aufgegeben werden. Nicht zu Dorfschützern bestellt würden Personen, die der türkischen Regierung kritisch oder feindlich gegenüberstünden oder von denen angenommen werde, sie seien Sympathisanten der PKK. Es hätte wenig Sinn, wenn der türkische Staat zur Verteidigung der staatlichen Ordnung in den Ostprovinzen ausgerechnet seine tatsächlichen oder vermeintlichen Gegner einsetzen würde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gezwungen werden sollen, Dorfschützer zu werden, sei deshalb unglaubwürdig, weil es erstens genug Freiwillige gebe und zweitens, weil er nach seinem Vorbringen die PKK unterstützt haben wolle. Deshalb sei es unglaubhaft, daß er in den Bergen Terroristen habe suchen sollen. Auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit drohe ihm keine Verfolgung. Kurden seien zwar in der Türkei, insbesondere im kurdischen Teil der Türkei, weitreichenden Diskriminierungen durch den türkischen Staat sowie sozialen Benachteiligungen und Nachstellungen staatlicher und privater Stellen ausgesetzt. Sie seien aber weder in der Vergangenheit verfolgt worden noch würden sie gegenwärtig verfolgt und hätten damit auch in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen. Dies gelte auch für die von staatlichen Stellen ausgehenden unmittelbaren Beeinträchtigungen kurdischer Volkszugehöriger und ganz besonders für die politischen und militärischen Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten, bei denen es wiederholt zu den Exzessen begleiteten Ausschreitungen gegenüber der kurdischen Zivilbevölkerung gekommen sei. Denn Ziel dieser Maßnahmen sei es nicht, die kurdische Minderheit zu diskriminieren, niederzuhalten oder gar zu vernichten, sondern vielmehr, die Herrschaft des türkischen Staates unter Wahrung der Überzeugung seiner Staatsbürger aufrechtzuerhalten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Türkei als ein Vielvölkerstaat in besonderem Maße auf die Sicherung der staatlichen Einheit und ihres Gebietsstandes bedacht sein müsse und dieses Ziel auch durchsetzen dürfe, ohne daß darin für die Bevölkerung notwendigerweise eine asylrechtliche Verfolgung zu erblicken sei. Etwas anderes würde möglicherweise dann gelten, wenn die Türkei als Mehrvölkerstaat nach ihrer rechtlich verfaßten oder tatsächlich herrschenden Ordnung von der Vorherrsschaft einer Volksgruppe über eine andere ausgehen oder sogar die ethnische oder kulturelle Eigenart bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnen und sie an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindern würde. Unter diesen Voraussetzungen liege die Annahme einer politischen Verfolgung auch dann nahe, wenn etwaige staatliche Maßnahmen unmittelbar und vordergründig einen anderen Anlaß hätten (BVerwG, InfAusIR 1983, S. 228 ff. 230>). Dem türkischen Staat gehe es aber bei seihen gegen die Kurden gerichteten Maßnahmen nicht oder auch um die Diskriminierung oder Disziplinierung der Kurden, sondern ausschließlich um die Erhaltung der staatlichen Einheit und des Gebietsstandes.
Die auf Grundsatzbedeutung und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück: Der Beschwerdeführer mache letztlich geltend, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen. Mangelnde Sachaufklärung gehöre aber nicht zu den Verfahrensfehlern, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Asyl-VfG eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Daher sei es auch nicht möglich, über den Umweg der Gehörsrüge den Umfang der Sachverhaltsaufldärung durch das Verwaltungsgericht anzugreifen. Die Frage der Folgen einer Weigerung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, oder eine Aufgabe dieses Amtes seien im übrigen in der Rechtsprechung des Senats des Oberverwaltungsgerichts geklärt.
2. Mit der am 2. August 1991 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil und den Beschluß rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen den Vortrag aus dem Verfahren auf Zulassung der Berufung. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 (BVerfGE 83, 216 = InfAuslR 1991, 200) verkannt.
II. Das Niedersächsische justizministerium hält die Verfassungsbeschwerde sowohl wegen der Ablehnung des Beweisantrages als auch wegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für begründet, die Maßnahmen des türkischen Staates gegen die Kurden stellten keine politische Verfolgung dar, weil es ihm ausschließlich um die Erhaltung der staatlichen Einheit und des Gebietsstandes gehe.
B. Die allein gegen die Abweisung der Asylklage gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig und auch im Sinne von § 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt, soweit es die Asylklage abweist, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.
a) Das Asylbegehren des Beschwerdeführers ist u. a. daran gescheitert, daß das Verwaltungsgericht dessen Behauptung, er habe gezwungen werden sollen, Dorfschützer zu werden im Hinblick auf zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes für unglaubwürdig gehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt beantragte Beiziehung von verschiedenen Zeitungsartikeln, Auskünften und Gutachten für nicht erforderlich gehalten, weil selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Kurden keine flächendeckende und pogromartige Gruppenverfolgung stattfinde und unabhängig davon der Sachverhalt durch die vorliegenden Auskünfte und Gutachten hinreichend geklärt sei, Zweifel an der Sachkunde des Auswärtigen Amtes und der bisherigen Gutachter oder der Richtigkeit ihrer Auskünfte und Gutachten nicht bestünden und nicht dargetan sei, daß sie als Gutachter benannten über bessere Erkenntnisse als die bisherigen Gutachter oder als sie selbst bei ihren früheren Gutachten verfügten. Der erste Teil der Begründung trägt die Ablehnung des Beweisantrages schon deshalb nicht, weil die Beiziehung nicht zum Beweis für eine behauptete gruppengerichtete Verfolgung beantragt wurde. Der zweite Teil der Begründung könnte nur die Ablehnung der Einholung von (weiteren) Gutachten von Sachverständigen tragen, nachdem das Gericht bereits Gutachten nach Maßgabe der §§ 402 ff. ZPO (§ 98 VwGO) eingeholt hat. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers war nicht auf die Einholung eines neuen Gutachtens, sondern auf die Erhebung von Urkundenbeweis durch die Beiziehung der genannten Dokumente gerichtet. Einem ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des § 424 ZPO angetretenen Urkundsbeweisantrag, nachzugehen. Gründe, weshalb die Erhebung dieses Urkundsbeweises hier ausnahmsweise unterbleiben durfte, hat das Verwaltungsgericht nicht dargelegt (vgl. dazu den Beschluß der erkennenden Kammer vom 18. Januar 1990 2 -2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, S. 161 165>). Das angegriffene Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß, weil nicht auszuschließen ist, daß das Gericht bei einer Verwertung der Urkunden zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
b) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auch darauf gestützt, Kurden seien zwar in der Türkei, insbesondere im kurdischen Teil der Türkei, weitreichenden Diskriminierungen durch den türkischen Staat sowie sozialen Benachteiligungen und Nachstellungen staatlicher und privater Stellen ausgesetzt. Bei den von staatlichen Stellen ausgehenden politischen und militärischen Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten sei es auch wiederholt zu von Exzessen begleiteten Ausschreitungen gegenüber der kurdischen Zivilbevölkerung gekommen. Dem türkischen Staat gehe es aber bei seinen gegen die Kurden gerichteten Maßnahmen nicht oder auch um die Diskriminierung oder Disziplinierung der Kurden, sondern ausschließlich um die Erhaltung der staatlichen Einheit und des Gebietsstandes. Mit dieser Begründung läßt sich das Vorliegen einer politischen Verfolgung nicht verneinen. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin >wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 157, 166 f.> = InfAusIR 1988, 87 ff.; 80, 315 335> = InfAusIR 1990, 21 ff.; 81, 142 151 f.> = InfAusIR 1990, 122 ff.); hierbei ist nicht entscheidend, ob die Maßnahme der staatlichen Selbstverteidigung dient. Mit einer fehlenden Motivation des türkischen Staates konnte also das Verwaltungsgericht bereits für die Vergangenheit eine politische Verfolgung der Kurden nicht verneinen (vgl. auch Beschluß der erkennenden Kammer vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 - InfAusIR 1991, 262 264>). Ob die vom Gericht unterstellte Rechtsverletzung von einer Intensität ist, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als-ausgrenzende-Verfolgung darstellt (vgl. BVerfGE 80, 315 335> = InfAusIR 1990, 21 ff.), läßt sich aufgrund der Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht endgültig abschätzen. Sind aber keine offensichtlichen Umstände ersichtlich, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 344>), beruht die Entscheidung auch insoweit auf dem Verfassungsverstoß.
Somit ist das angegriffene Urteil gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Klarstellung halber sei allerdings erwähnt, daß der Senatsbeschluß vom 23. Januar 1991 ausschließlich die gruppengerichtete Verfolgung durch Dritte betrifft und die Voraussetzungen einer gruppengerichteten Verfolgung bei unmittelbar staatlicher Verfolgung offengelassen hat (vgl. BVerfGE 83, 216 232> = InfAusIR 1991, 200 ff.). Ob - wie das Verwaltungsgericht dies angenommen hat - Flächendeckung und Pogromartigkeit die entscheidenden Kriterien zur Feststellung einer gegen eine Gruppe gerichteten staatlichen Verfolgung sind, erscheint fraglich.
Durch die Aufhebung und Zurückverweisung wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung gegenstandslos.«
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