Bundesverfassungsgericht, 15 May 1991

Leitsätze (nicht amtlich):

1.         Asylrecht kann auch beanspruchen, wer aus einem Drittstaat flieht, weil er die Ausweitung des unmittelbaren Machtbereichs seines Heimatstaats auf den Drittstaat und sodann Verfolgung durch seinen Heimatstaat befürchtet.

2.         Bei Nachfluchttatbeständen ist auch zu prüfen, welche Anforderungen an die politische Überzeugung im Hinblick auf das Alter und den Entwicklungsprozeß des Asylsuchenden zu stellen sind.

3.         Die Frage nach einer vor der Ausreise aus dem Heimatstaat vorhandenen persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebenshaltung des Asylbewerbers stellt sich unter Umständen dann nicht, wenn dieser nie in seinem Heimatstaat gelebt hat oder bei seiner Ausreise zu jung war, als daß die Innehabung einer festen politischen Überzeugung von ihm hätte erwartet werden können.

Aus den Gründen:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Asylrelevanz von Nachfluchtgründen und der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung im gerichtlichen Asylverfahren.

I.

1.         Der 1957 geborene Bf. ist syrischer Staatsapgehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit. Im September 1972 wanderte er mit seiner Familie syrisch-orthodoxen christlichen Glaubens in den Libanon aus und lebte fortan in B. 1975 nahm er Kontakt zu den Zeugen Jehovas auf. Im März 1978 ließ er sich in B. als Zeuge Jehovas taufen. 1980 wurde er Dienstamtsgehilfe und 1982 Ältester. Ende Dezember 1985 verließ er den Libanon auf dem Luftweg und gelangte über Paris in die BR Deutschland. Im Januar 1986 beantragte er mit folgender Begründung Asyl: Weil er sich bei Erreichen der Altersgrenze nicht zur Ableistung des syrischen Militärdienstes nach Hause begeben habe, habe er sich nach syrischem Recht strafbar gemacht. Als Zeuge Jehovas müsse er den Kriegsdienst aber aus Gewissensgründen ablehnen. Kriegsdienstverweigerer würden indes in der Kaserne bis zur Verkrüppelung mißhandelt und möglicherweise auch zu Tode gebracht. Das syrische Militär sei immer häufiger und intensiver in den Libanon eingedrungen. In der Stadt S. sei eine Razzia veranstaltet worden, bei der das syrische Militär alle dort wohnhaften Syrer festgenommen, öffentlich geschlagen und mißhandelt habe. Dadurch habe man erreichen wollen, daß die übrigen freiwillig nach Hause zurückkehrten, um sich eine bessere Behandlung zu sichern. Ähnliche Aktionen seien in T. durchgeführt worden. Ihm - dem Bf. - sei bekannt gewesen, daß sein Aufenthalt den syrischen Behörden gemeldet worden sei. Er habe beschlossen, mit seiner Familie das Land zu verlassen, da ihm die libanesischen Behörden gegen syrische Übergriffe keinen ausreichenden Schutz gewährt hätten. Bis zum Jahre 1983 habe er keine Schwierigkeiten gehabt, den Glauben zu praktizieren. Es gebe zwar ein entsprechendes Verbot. In Ost-Beirut hätten die Falange-Partei und die Forces Libanaises den Zeugen Jehovas die Abhaltung von Versammlungen jeweils auf Antrag genehmigt. Am 29.6.1983 sei jedoch ein Kongreß der Zeugen Jehovas von bewaffneten Mitgliedern der Forces Libanaises angegriffen worden. Viele Mitglieder seien aus dem Saal heraus verhaftet und 34 Personen mitgenommen worden. Er selbst sei nicht dabei gewesen. Die Inhaftierten seien zwei Tage lang festgehalten und mißhandelt worden. Seitdem hätten die Zeugen Jehovas keine Versammlungen mehr durchführen und nicht mehr predigen dürfen. Vier Monate vor seiner Ausreise sei er von der libanesischen Armee aufgehalten und nach einer Aufenthaltserlaubnis gefragt worden. Weil er keine besessen habe, sei er zum Oberkommando der Armee gebracht worden. Der anwesende Offizier habe ihm gesagt, als Syrer habe er hier nichts zu suchen. Nach vier Stunden habe ihm der Offizier gesagt, daß er den syrischen Behörden übergeben worden wäre, wenn er kein Christ gewesen wäre. Bei seiner Entlassung habe man ihm gesagt, er müsse sich auf jeden Fall eine libanesische Aufenthaltserlaubnis besorgen. Die libanesischen Behörden hätten ihm dies aber verweigert. Den Zugang zu anderen Landesteilen des Libanons hätte man ihm als Christ von vornherein verwehrt, oder er hätte befürchten müssen, von den Syrern festgenommen und verschleppt zu werden.

a)         Das Bundesamt erkannte den Bf. als Asylberechtigten an: Er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas und wegen der Verweigerung des Kriegsdienstes in Syrien politische Verfolgung zu befürchten. Im Libanon sei er aufgrund der Präsenz syrischer Truppen vor dem Zugriff des syrischen Staats nicht sicher gewesen.

b)         Das VG wies die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ab:Dem Bf. drohe die Gefahr politischer Verfolgung, weil er als Zeuge Jehovas den Wehrdienst verweigert habe, des weiteren aus seiner Zugehörigkeit zu einer nicht-arabischen, nämlich der assyrisch-aramäischen Volksgruppe, aus seinem langjährigen Aufenthalt im Libanon und aus seiner Asylantragstellung in der BR Deutschland. Die Entscheidung des BverfG vom 26.11.1986 (BVerfGE 74, 51 f) stehe dem nicht entgegen. Eine Absicht des Bf., durch seine 1972 erfolgte Wehrdienstentziehung und durch seinen Beitritt zu den Zeugen Jehovas im Jahre 1976 Gründe für ein späteres Asylverfahren in der BR Deutschland zu schaffen, sei als ausgeschlossen anzusehen. Der Umstand, daß die im Libanon geschaffenen Nachfluchtgründe keine Konsequenz einer bereits in Syrien vorhandenen Lebenshaltung darstellten, stehe einer Asylanerkennung nicht entgegen. Der Bf. sei auch im Libanon vor Verfolgung nicht sicher gewesen (§ 2 AsylVfG).

c)         Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hob der VGH den Bundesamtsbescheid und das Urteil des VG auf: Der Wechsel der Religionszugehörigkeit in einem Drittland stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, der nach BVerfGE 74, 51 ff nicht zur Asylberechtigung führen könne. Die bloße Gefahr, daß irgendwann in der Zukunft vielleicht auch Ost-Beirut von Syrien besetzt werde oder die in Ost-Beirut herrschenden christlichen Milizen den Bf. an den syrischen Staat auslieferten, mache Ost-Beirut und den Staat Libanon nicht zum »Heimatland« des Bf Ob dieser Begriff eine Erweiterung erfahren könne, wenn der Heimatstaat unmittelbare staatliche Gewalt als Besatzungsmacht oder in ähnlicher Weise auf fremdem Staatsgebiet ausübe, könne offenbleiben. Denn der Bf. habe sich nicht in einem Gebiet des Libanon aufgehalten, in dem er der syrischen Staatsgewalt unterworfen gewesen wäre. Die bloße Asylantragstellung in der BR Deutschland führe in Syrien nicht zu politischer Verfolgung. Die gewaltsame Beendigung des Kongresses der Zeugen Jehovas im Jahre 1983 in Beirut durch die Forces Libanaises könne dem syrischen Staat nicht zugerechnet werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage brauche eine weitere Auskunft des Auswärtigen Amts zu den Folgen einer durch die Glaubenszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas bedingten Wehrdienstentziehung in Syrien nicht eingeholt zu werden. Hinzuweisen sei darauf, daß dem Bf. ggf. Abschiebungsschutz (vgl. BVerfGE 74, 51, 67) zustehe.

d)         Das BVerwG wies die auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück: Das Gericht habe bereits entschieden, daß der Übertritt von einer Religionsgemeinschaft zu einer anderen einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle, wenn dies nach dem Verlassen des Heimatstaats erfolgt sei. Die Beschwerde mache auch nicht geltend, daß sich der Bf. bereits in seinem Heimatland zu den Zeugen Jehovas hingezogen gefühlt hätte und diesen Glauben, in dessen Konsequenz die Wehrdienstverweigerung liege, bereits praktiziert habe. Auf die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der Flucht eines Asylbewerbers aus seinem Heimatland nicht die Flucht aus einem Drittland vor politischer Verfolgung gleichzusetzen sei, der in dem Drittstaat die Möglichkeit zur Verfolgung des Asylbewerbers habe, komme es in einem Revisionsverfahren hier entscheidungserheblich schon deshalb nicht an, weil sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen lasse, daß der Bf. im Libanon eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen asylerheblicher Merkmale bereits erlitten habe oder solche durch Ordnungskräfte Syriens unmittelbar bevorgestanden habe. Daß sich der Bf. subjektiv als bedroht empfunden habe, reiche nicht aus. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts habe er sich in einem Gebiet des Libanon aufgehalten, in dem er der syrischen Staatsgewalt nicht unterworfen gewesen sei. Der Beschluß wurde am 29.11.1990 zugestellt.

2.         Am 21.12.1990 hat der Bf. gegen das Berufungsurteil und den Beschluß des BVerwG Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rügt.

II.

Das BVerfG hat der Bundesregierung, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und den übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Es meint, die Beschwerdebegründung übergehe die Tatsache, daß Syrien nur einen Teil des Libanon besetzt halte; in den übrigen Landesteilen übten die jeweils örtlich vorherrschenden Milizen quasistaatliche Macht aus. Die Behauptung des Bf., den syrischen Behörden sei sein damaliger Aufenthalt im Libanon bekannt gewesen, sei unsubstantiiert. Vieles spreche dafür, daß er in dem von christlichen Milizen beherrschten Gebiet vor dem syrischen Zugriff sicher gewesen sei. Der Bf. ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und iSd § 93 Abs. 2 BVerfGG offensichtlich begründet. Das Urteil des VGH ist mit dem Asylgrundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar.

1.         Allerdings scheitert die Rüge, das Berufungsgericht habe völlig übersehen, daß dem Bf. als Aramäer unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung ein Asylrecht zustehe. Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft worden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Bf. hätte dies als Aufklärungsmangel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügen und dadurch möglicherweise die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erreichen können.

2.         Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Bf. könne sich nicht auf (Vor-)Fluchtgründe berufen, weil er zwar möglicherweise vor, nicht aber aus seinem Heimatland geflohen sei, wird der Tragweite des Asylgrundrechts nicht gerecht; das Urteil erfüllt insoweit insbesondere nicht die Anforderungen an die gerichtliche Tatsachenfeststellung in Asylrechtsstreiten. Zwar geht der VGH zutreffend davon aus, daß das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtsgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl beruht (vgl. BVerfGE 74, 51, 60 = EZAR 200 Nr. 18) und daß typischerweise asylberechtigt ist, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen (vgl. BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20). Dies läßt aber nicht den Schluß zu, daß in einem atypischen Fall wie dem vorliegenden ein in einem Drittstaat lebender Ausländer, der aus Furcht vor der Ausweitung des unmittelbaren Machtbereichs seines Heimatstaats auf den Drittstaat flieht, weil ihm vom Heimatstaat politische Verfolgung dreht, nicht aufgrund der drohenden Verfolgung durch seinen Heimatstaat geflohen ist. Auch die Rechtsprechung des BVerfG zur Asylerheblichkeit staatlicher Maßnahmen in Bürgerkriegssituationen läßt sich für die Annahme des Berufungsgerichts nicht heranziehen, die bloße Furcht vor dem Heimatstaat genüge zur Asylgewährung nicht. Im Beschluß vom 10.6.1989 (BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) hat der Senat (lediglich) festgestellt, daß bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet Maßnahmen des zur Bürgerkriegspartei gewordenen Staats dann keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinn sind, wenn und soweit sie typisch militärisches Gepräge aufweisen und der Rückeroberung von Teilen des Staatsgebiets dienen (vgl. BVerfGE 80, 315, 340, aaO). Es liegt auf der Hand, daß diese Ausführungen keinen Rückschluß auf den vorliegenden Fall zulassen. Der Bf. macht vielmehr geltend, im Fall der von ihm behaupteten drohenden Einnahme des gesamten Libanon durch syrische Einheiten drohe ihm, der sich gerade am militärischen Geschehen aus religiösen Gründen nicht beteiligen könne, aufgrund persönlicher asylerheblicher Merkmale politische Verfolgung. Derartige Verfolgung wird von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 80, 315, 340 = EZAR 201 Nr. 20).

Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht entweder Feststellungen treffen müssen, ob dem Bf. aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas vom syrischen Staat politische Verfolgung gedroht hat oder aber, inwieweit die Furcht des Bf. begründet war, ihm drohe, im Libanon in die Hände der »Verfolger« zu fallen. Dabei ist ggf. zu berücksichtigen, ob die vom Bf. behauptete Gefahr, in den syrischen Einflußbereich abgeschoben zu werden, tatsächlich bestand, weil er keine Aufenthaltserlaubnis der libanesischen Behörden erhalten hatte. Für die Frage, ob die Gefahr bestand, daß syrische Truppen auch Ost-Beirut hätten einnehmen können, kann nicht allein darauf abgestellt werden, daß dies zur Zeit der Ausreise des Bf. oder kurze Zeit danach nicht erfolgt ist. Eine tatsächliche Feststellung, daß sich der Bf. in einem Gebiet des Libanon aufgehalten hat, in dem er der syrischen Staatsgewalt nicht unterworfen war (und dies ihm auch nicht drohte), hat das Berufungsgericht schon deshalb nicht getroffen, weil es nach Ansicht des VGH darauf nicht ankam.

3.         Ist das Urteil des VGH schon aus diesen Gründen aufzuheben, kommt es nicht mehr darauf an, ob es auch deshalb von Verfassungs wegen zu beanstanden ist, weil vorliegend - wie das VG angenommen hat - ein von der Leitlinie (BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18) nicht erfaßter Sonderfall vorliegt.

Darüber hinaus kann unentschieden bleiben, ob das Urteil jedenfalls insoweit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt, als es keine Ausführungen darüber enthält, ob im Hinblick auf das jugendliche Alter des Bf. bei seiner Ausreise aus Syrien dessen Zugehörigkeit zum syrisch-orthodoxen christlichen Glauben ein hinreichendes Anknüpfungsmoment für die spätere Zuwendung zu den Zeugen Jehovas darstellte. Die Fachgerichte haben nämlich auch zu prüfen, welche Anforderungen an die politische Überzeugung im Hinblick auf das Alter und den Entwicklungsprozeß des AsyIsuchenden zu stellen sind (BVerfG-Richterausschuß, Bay VBI. 1989, 561). Des weiteren ist möglich, daß sich die Frage nach einer persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebenshaltung des Asylbewerbers vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nach der Lage des Falls etwa deshalb nicht stellt, weil der sich politisch gegen die Regierung seines Heimatstaats betätigende Ausländer dort nie gelebt hat oder bei seiner Ausreise zu jung war, als daß die Innehabung einer festen politischen Überzeugung von ihm hätte erwartet werden können (BVerfG-Richterausschuß, 20.12.1989 - 2 BvR 749/89 -).

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