Bundesverfassungsgericht

Beschluß vom 15.5.1992 - 2 BvR 207/92

Leitsätze der Redaktion:

1.         Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit ist dahingehend auszulegen, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen dürfen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.

2.         Stützt sich eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die Asylklage als »offensichtlich unbegründet« abweist, auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes, so dürfen diesen keine ernstzunehmenden Stellungnahmen von anderen Seiten entgegenstehen, die geeignet sind, deren Überzeugungskraft in asylrechtlich relevanten Punkten zu erschüttern.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Ihr Asylgesuch wurde mit Bescheid vom 12.12.1990 vom Bundesamt für die Anerkennung von ausländischen Flüchtlingen als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Ein bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16.1.1992 - AN 18 S 91.34765 und AN 18 S 91.34760 - wegen Verletzung des Grundrechts aus Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Artikel 19 Abs. 4 GG. Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dem Freistaat Bayern wurde auferlegt, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging durch die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in der Besetzung mit den Richtern Böckenförde, Winter und Sommer.

Aus den Gründen:

»A.       Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht bei einem im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 10 und 11 AsylVfG ergangenen Beschluß.

I.

1.         Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Mit gültigem Paß reiste sie im Oktober 1990 zusammen mit ihrem Lebensgefährten und ihren sieben minderjährigen Kindern nach Deutschland ein und beantragte Asyl mit der Begründung, daß sie und ihr Lebensgefährte seit Mai 1990 Sympathisanten der PNL seien. Ihr Lebensgefährte sei im Juni 1990 bei den regierungsfeindlichen Demonstrationen in Bukarest von den Bergarbeitern zusammengeschlagen worden. Er sei nach einer Woche gesucht und zur Polizei vorgeladen worden. Er habe sich daraufhin ca. 2 Monate im Wald versteckt gehalten. Sie, die Beschwerdeführerin, habe in der Zwischenzeit gegen Zahlung von 22.000 Lei Pässe besorgt.

2.             Mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin könne ihr Asylbegehren nicht auf die ihre Lebensführung beeinträchtigenden Vorkommnisse in ihrem Heimatland stützen, denn diese seien keine ausschließlich auf ihre Person zielenden asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, sondern träfen in gleicher Weise auch die übrige Bevölkerung. Im Hinblick auf die politische Entwicklung nach dem Sturz Ceaucescus sei die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Rumänien unbegründet. Weiter spreche die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin ihr Heimatland mit behördlicher Genehmigung verlassen habe, gegen politische Verfolgung. Beachtliche Nachfluchtgründe stünden ihr nicht zur Seite.

Daraufhin forderte die Ausländerbehörde die Beschwerdeführerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung an.

3.         Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und begehrte vorläufigen Rechtsschutz.

Im gerichtlichen Verfahren machte sie u. a. geltend, daß sie wie die meisten Angehörigen der Zigeunerminderheit in Rumänien sowohl vor als auch nach dem Sturz des Diktators Ceaucescu vielfältigen rassischen und politischen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Insoweit verwies sie auf Stellungnahmen der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 28. Juli 1991 und von amnesty international vom 7. November 1991, die in Asylrechtsstreitigkeiten anderer rumänische Roma angefordert worden waren. Die Gesellschaft über bedrohte Völker teilt insoweit kurz mit, daß es seit Anfang 1990 ständig zu gewaltsamen Ausschreitungen von seiten der rumänischen, aber auch der ungarischen Bevölkerung gegen die Roma komme; die Übergriffe erfolgten in der Regel mit Duldung oder aktiver Beteiligung staatlicher oder kirchlicher Funktionsträger und erfüllten den Tatbestand des Pogroms. In den verschiedenen jeweils unter dem 7 November 1991 abgegebenen Stellungnahmen von amnesty internationl wird zur Situation der Roma in Rumänien jeweils in detaillierter Weise ausgeführt, daß seit März 1990 überall in Rumänien die Gewalt gegen diese Volksgruppe eskaliere. Der rumänische Staat habe, wie näher ausgeführt wird, häufig nichts gegen Übergriffe unternommen und sie durch passives Verhalten geradezu gefördert; in einer Reihe von Fällen wiesen Indizien sogar auf die aktive Beteiligung von Vertretern staatlicher Organisationen, einschließlich der Polizei, hin. Des weiteren führt amnesty international aus, daß die Organisation keine darüber hinausgehende umfassende Stellungnahme zur Situation der Roma in Rumänien abgeben könne, da unter ihr >Mandat nur ein Teil der gegen diese Volksgruppe gerichteten diskriminierenden Maßnahmen falle. So würden weitere Maßnahmen wie etwa die gewaltsame Vertreibung aus den bisherigen Wohngebieten oder aus Teilen des Landes vom Beobachtungsfeld von amnesty international nicht erfaßt.

4.         Mit Beschluß vom 16. Januar 1992 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zu Recht habe das Bundesamt angenommen, daß der Asylantrag offensichtlich unbegründet sei. Es habe seine Entscheidung ausführlich und zutreffend begründet. Dem folge das Gericht (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Lediglich zur Ergänzung werde noch ausgeführt, daß auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens ihr Asylbegehren aussichtslos sei. Auf eine mittelbare staatliche Verfolgung könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen: Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Auswärtigen Amtes vom 29. August 1991 zur Lage der Sinti und Roma in Rumänien sei nicht davon auszugehen, daß Sinti und Roma in Rumänien einer Gruppenverfolgung durch Dritte unterlägen. Das Auswärtige Amt räume zwar ein, daß es in Einzelfällen Übergriffe durch private Personen gegeben habe, stelle diese Zahl aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Sinti und Roma als unbedeutend dar. Im übrigen billige der rumänische Staat die Übergriffe gegen die Sinti und Roma weder durch Worte noch durch Taten noch unterstütze er sie durch Unterlassungen. Für die Kammer ergäben sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten Stellungnahmen von amnesty international und der Gesellschaft für bedrohte Völker keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der vom Auswärtigen Amt getroffenen Einschätzung zu zweifeln. Amesty international räume selbst ein, daß es keine umfassende Stellungnahme zur Situation der Roma in Rumänien abgeben könne, so daß sich bereits daraus gewichtige Zweifel an der Verwertbarkeit dieser Stellungnahme für die Kammer ergäben. Ähnliches gelte auch für die Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker.

5.         Am 5. Februar 1992 stellte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1991 (2 BvR 1351/91, InfAusIR 1992, S. 72 ff.) einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Eine den dortigen Kriterien entsprechende eindeutige Auskunftslage liege nicht vor.

Mit Beschluß vom 24. Februar 1992 wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück. Die Kammer habe sich in ihrem Beschluß auf den neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes gestützt. Dieser gehe ausführlich auf die Situation der Roma in Rumänien ein. Soweit die Stellungnahmen von amnesty international und von der Gesellschaft für bedrohte Völker zu einer anderen Schlußfolgerung im Sinne von Dritten ausgehender gruppengerichteter Verfolgung von Sinti und Roma kämen, schließe sich dem die Kammer nicht an, sondern mache sich die Feststellungen des Auswärtigen Amtes hinsichtlich des Nichtvorliegens einer mittelbaren staatlichen Verfolgung von Sinti und Roma zu eigen. Die Kammer sei der Auffassung, daß es sich bei den vom Auswärtigen Amt angeführten Übergriffen um Einzelvorkommnisse handele, die nicht den Schluß zuließen, Sinti und Roma seien gegenwärtig und in absehbarer Zukunft in Rumänien landesweit mit einer gewissen Systemhaftigkeit und mit Billigung des rumänischen Staates in ihrer Minderheit ethnischen Verfolgungsmaßnahmen der Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt.

6.         Am 13. Februar 1992 hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß vom 16. Januar 1992 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt die Verletzung von Art. 3, Art. 16 Abs. 2 Satz 2, (nicht ausdrücklich aber doch in der Sache) Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 GG. Sie führt aus, daß sich das Gericht im vorliegenden Fall zu Unrecht auf die Lageberichte des Auswärtigen Amtes stütze, obwohl anderslautende Auskünfte von amnesty international und der Gesellschaft für bedrohte Völker vorlägen. Aus diesen Berichten ergebe sich eindeutig eine Gruppenverfolgung rumänischer Zigeuner. Schließlich seien auch Art. 3 und Art. 20 GG verletzt, weil die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach in vergleichbaren Fällen die aufschiebende Wirkung anordne.

II.          Das Bundesverfassungsgericht hat den Anhörungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B.         Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne von § 93b Abs. 2 BVerfGG offensichtlich begründet. Das Verwaltungsgericht hat bei der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den auf §§ 10, 11 AsylVfG gestützten Bescheid der Ausländerbehörde den Anforderungen, die sich hierbei aus dem Asylgrundrecht und der Rechtsschutzgarantie ergeben, nicht hinreichend Rechnung getragen.

Zwar begnügt sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des >Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes im Sinne einer summarischen Prüfung, sondern geht davon aus, daß die Frage der Offensichtlichkeit - wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren - erschöpfend zu klären ist (vgl. BVerfGE 67, 43 62> = InfAusIR 1984, 215 ). Jedoch sind die inhaltlichen Voraussetzungen eines Offensichtlichkeitsurteils nicht erfüllt.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der in § 32 Abs. 6 AsylVfG getroffenen Regelung über die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet den Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen dürfen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 95 ff.> = InfAusIR 1984, 58 ; 71, 276 296> = InfAusIR 1986, 159 ff.). Diese Kriterien sind auf die Offensichtlichkeitsprüfung, die im Rahmen des Eilverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 AsylVfG von den Gerichten aufgrund einer eigenständigen Beurteilung vorzunehmen ist, ohne weiteres übertragbar (vgl. BVerfGE 67, 43 56 f.>).

Wird eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht, kommt danach die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet in der Regel nur dann in Betracht, wenn entweder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrundeliegt oder eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen die Entscheidung des Gerichts tragen (BVerfGE 65, 76 97>). Stützt sich eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung insoweit etwa auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes, so dürfen diesen keine ernstzunehmenden Stellungnahmen von anderen Seiten entgegenstehen, die geeignet sind, deren Überzeugungskraft in asylrechtlich relevanten Punkten zu erschüttern (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 8. November 1991, 2 BvR 1351/91, InfAusIR 1992, S. 72 74>).

Im Unterschied zu dem dem Kammerbeschluß vom 8. November 1991 zugrundeliegenden Fall stützt sich das Verwaltungsgericht vorliegend zwar auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, der sich mit der Situation der Roma in Rumänien ausführlich auseinandersetzt. Eine widerspruchsfreie Auskunftslage ist damit jedoch nicht belegt. Ihm stehen vielmehr von anderer Seite Auskünfte gegenüber, die zu gegenteifigen Ergebnissen hinsichtlich der Lage der Roma kommen. Gewicht kommt hierbei den von den Beschwerdeführern angeführten Auskünften von amnesty international zu. Sie stützen sich auch auf die vom Auswärtigen Amt erwähnten Vorfälle, gehen aber noch darüber hinaus und stellen die Schutzbereitschaft der staatlichen Stellen substantiiert in Frage. Sie betonen, daß sich die Situation der Roma verschlimmere, weil sie für die sich ständig verschlechternde Wirtschaftslage verantwortlich gemacht würden und deswegen weitere pogromartige Übenzriffe zu erwarten seien. Unter genauer Bezeichnung einzelner Vorgänge und Stellungnahmen sowie unter differenzierter und eingehender Würdigung der Umstände wird insoweit ein Bild gezeichnet, das der Einschätzung des Auswärtigen Amtes entgegensteht. Diese Auskünfte konnte das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung beiseiteschieben, daß amnesty international selbst einräume, keine umfassende Stellungnahme zur Situation der Roma in Rumänien abgeben zu können. Dies liegt neben der Sache. Denn die Einschränkung bezieht sich nur und gerade auf das begrenzte >Mandat dieser Organisation. Sie legt lediglich die Grundlagen und Grenzen der Auskünfte offen, reiativiert diese jedoch nicht. Wenn amnesty international schon im Rahmen ihrer begrenzten Perspektive zu einer deutlich skeptischeren Beurteilung der Lage der Roma kommt als das Auswärtige Amt, gewinnt eine solche Einschätzung dadurch eher größeres Gewicht, als daß man ihr die Begrenztheit der Perspektive entgegenhalten könnte.

Diese Begründungsmängel hat das Verwaltungsgericht in dem im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ergangenen Beschluß vom 24. Februar 1992 nicht behoben. Auch in dieser Entscheidung wird nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit belegt, warum die Auskünfte von amnesty international einem Offensichtlichkeitsurteil nicht entgegenstehen. Die von amnesty international angeführten, vom Auswärtigen Amt nicht erwähnten Übergriffe werden gerade nicht in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht tritt lediglich der Einschätzung des Auswärtigen Amtes bei und verweist auf >asylferne Ursachen einzelner Vorgänge. Abgesehen davon, daß allein mit der Feststellung, der Anlaß für Übergriffe sei >asylfern gewesen, die Asylerheblichkeit dieser Übergriffe auf eine bestimmte Volksgruppe nicht in Abrede gestellt werden kann, ist damit aber eine widerspruchsfreie Auskunftslage nicht dargetan. Angesichts der Auskunft von amnesty international bleibt die Behauptung des Verwaltungsgerichts, daß es keine Anhaltspunkte dafür gebe, die Feststellungen des Auswärtigen Amtes in Zweifel zu ziehen, ohne verläßliche Grundlage. Sie genügt den Anforderungen an ein Offensichtlichkeitsurteil nicht.

Schließlich genügen auch die Ausführungen zu den im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 (BVerfGE 83, 216 = InfAusIR 1990, 21) entwickelten Maßstäben nicht den Offensichtlichkeitskriterien. Diese Ausführungen ergeben nur dann einen Sinn, wenn unterstellt wird, daß die >Einzelvorkommnisse der rumänischen Staatsgewalt zuzurechnen sind. Dann aber fehlen Darlegungen, warum auch die Gefahr einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (BVerfGE 83, 216 233 f.> = InfAusIR a.a.O.) offensichtlich nicht droht.

Der angegriffene Beschluß ist demnach, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. BVerfGE 7, 99 109>).«

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