Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 17. September 1991-AN 25 K 91.35008

Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach

IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache

Dinh Hanh HUYNH, Kolpingstr. 18, 8740 Bad Neustadt a.d. Saale

gegen

die Bundesrepublik Deutschland

- Beklagte -

vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf;

beteiligt: Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Zirndorf wegen

Verfahrens nach dem AsylVfG (432-03827-90)erläßt das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – 25. Kammer – unter Mitwirkung von

Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht

Dr. Faßnacht

Richter am Verwaltungsgericht

Stumpf

Richter am Verwaltungsgericht

Bauer

und den ehrenamtlichen Rechtern

Hermann Wurdinger

Hans Schwab

ohne mündliche Verhandlung am 17. September 1991 folgendes

Urteil:

1.         Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkinnung ausländischer Flüchtlinge vom 31.01. 1991 wird in Nr. 2 aufgehoben und das Bundesamt verpflichtet festzustellen, daß beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

2.         Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

3.         Im Kostenpunkt ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherhiet in gleicher Höhe leistet.

4.         Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am 18.06.1966 geborene Kläger ist vietnamesischer Staastangehöriger. Er reiste am 27.01.1990 in die Bundesrepublik Deutschiland ein, um seine Anerkennung als Asylberechtigter zu beantragen, nachdem er vom 08.07.1988 bis zum 27.01.1990 als Arbeitnehmer in der DDR gelebt hatte.

Mit Bescheid vom 31.01.1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1) und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit einem am 11.04.1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollamächtigten vom selben Tag ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid des bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.01.1991 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, den Kläger als. Asylberechtigten anzuerkennen und hilfsweise festzustellen, daß beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 05.07.1991 beantragt der Prozeßbevollmächtigte nunmehr, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei dem Kläger vorliegen.

Im übrigen wurde die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat Erfolg, da nunmehr beantragt wird, das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländergesetzes vom 09.07.1990, BGBI. I S. 1354, in Kraft getreten am 01.01.1991) vorliegen.

Der gestellte Antrag auf Feststellung, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hat Erfolg, da die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, daß die Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr nach Vietnam wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (§ 51 Abs. 1 AuslG).

Unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Gutachten muß das Gericht davon ausgehen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam wegen Bruchs des Arbeitsvertrages in der DDR, unerlaubter Ausreise ins Ausland und Asylantragstellung, neben relativ schwerwiegenden Sanktionen, eine menschenrechtswidrige Behandlung droht (gerichtliche Verurteilung mit anschließender langjähriger Inhaftierung).

Vorab ist festzustellen, daß die in das Verfahren eingeführten Gutachten und Stellungnahmen sehr divergieren. Eine Extremposition wird vom Gutachten des Südasieninstituts der Universität Heidelberg vom 24.09.1990 bezogen, das ein geradezu euphorisches Bild Vietnams zeichnet, und betont, daß das Strafgesetzbuch von 1986 noch den (überholten) Geist des alten Vietnam widerspiegele, nunmehr aber eine Strafverfolgung vietnamesischer Arbeiter (-innen) mit Ostblockarbeitsverträgen ausgeschlossen werden müsse, da Vietnam kein Interesse habe, sich mit der "völlig sinnlos gewordenen Anwendung von Gesetzen aus einer überwundenen, schrecklichen, fatalen Epoche weiter zu belasten" (vgl. B1. 23, 24 a.a.O.). Diese Aussage wird allerdings durch den Vorspann des Gutachtens etwas relativiert, worin der Gutachter erklärt, er müßte zur Beantwortung der gestellten Fragen eigentlich "ca. vier Wochen mit diplomatischem Fingerspitzengefühl in Vietnam recherchieren".

Wesentlien vorsichtiger außert sich das ebenfalls aus dem Vorjahr stammende Gutachten des Instituts für Asienkunde vom 13.09.1990. Mit dem pragmatischen Hinweis auf die wirtschaftlichen Folgen der Rückkehr der Auslandsarbeiter wird festgestellt, daß es im Interesse des vietnamesischen Staates sei, wenn die Arbeitskräfte im Ausland blieben. An diesem generellen Interesse gemessen, werde "vermutlich kaum eine Strafverfolgung stattfinden". Vor dem Hintergrund dr Leerung von Gefangenenlagern und Reformen wäre es tendenzwidrig diese Leute zu belangen. Allerdings räumt das Gutachten ein, es sei für die vietnamesische Strafrechtspraxis typisch, manchmal exemplarish gegen einige Übeltäter vorzugehen, während die meisten nicht belangt würden.

Das Auswärtige Amt geht in seinen, ebenfalls aus 1990 und früher stammenden Auskünften davon aus, daß das Verlassen der Arbeitsplätze in der DDR keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe, sieht die Menschenrechtslage in Vietnam seit 1986 als "verbessert" an und bestätigte für den Auskunftszeitraum (No. 89) die Fortgeltung von Art. 89 StGB, der die illegale Ein- und Ausreise, den illegalen Auslandsaufenthalt unter Strafe stelle. Allerdings gehe man nach dem Opportunitätsprinzip vor, wobei die Kriterien im einzelnen unbekannt seinen, man könne nicht mit Sicherheit von Straffreiheit ausgehen. Im Jahr 1990 erklärte das Auswärtige Amt zur Rückkehrbestrafung (Auskunft vom 31.05.) die Rückkehr sei generell straffrei, dies gelte als sicher. In den zeitlich später liegenden Auskünften wird diese Aussage relativiert. Eine Anwendung dieser Strafvorschriften komme in seltenen Spezialfällen vor. Repressalien seien nicht auszuschließen. Vorsichtiger und tendenziell einschränkend wird die Ende 1990 gegebene Auskunft (vom 13.12.1990), wonach keine Fälle bekannt seien, in denen freiwillige Rückkehrer bestraft würden, andererseits aber keine Garantie einer straffreien Wiedereinreise gegeben sei.

Dieser im Laufe des Jahres 1990 zu beobachtenden Tendenz in den Stellungnahmen des Auswärtigen Antes entspricht das zeitlich neueste Gutachten des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien vom 15.02.1991 (im folgenden bezeichnet als: Bundesinstitut), das für vietnamesische Auslandsarbeiter, die in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag gestellt haben, bei einer Rückkehr in der Regel eine Verurteilung mit anschließender Inhaftierung bejaht. Es heißt dort ausdrücklich, daß das Überwechseln vietnamesischer Gastarbeiter in die Bundesrepublik Deutschland vom vietnamesischen Staat "zweifellos" als Straftatbestand eingestuft werde. Denn diese Gastarbeiter hätten damit nicht nur den Arbeitsvertrag gebrochen, der einen zehn – bis zwölfprozentigen Lohnabzug zugunsten des vietnamesischen Staates vorsah, sondern sie hätten auch gegen das vietnamesische Strafgesetz verstoßen, das für die unerlaubte Ausreise ins Ausland drei bis zehn Jahre Gefängnis vorsehe. Außerdem werde die Vergabe eines der sehr begehrten Arbeitsplätze im Auland als besonderer Beweis politischen Vertrauens erachtet, dessen man sich durch die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland als unwürdig erwiesen habe. Es heißt im Gutachten ausdrücklich, daß angesichts des derzeitigen sehr repressiven politischen Klimas in Vietnam davon auszugehen sei, daß jeder Vietnamese, der politisches Asyl beantragt habe, strafrechtlich belangt werde. Darüber hinaus werde er nach der Haft mit einer Reihe von Sanktionen belegt werden, wie z. B. kiene Zuweisung eines Arbeitsplatzes, einer Wohnung, kien Zugang zu staatlichen Läden mit festgesetzten Preisen und keine Erlaubnis für die Kinder, eine weiterführende Schule oder gar Universität zu besuchen. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, daß es bislang nur im Rahmen des vom UNHCR organisierten Rückführprogramms gelungen sei, eine nennenswerte Anzahl vietnamesischer Flüchtlinge aus Hongkong zur freiwilligen Rückkehr in die Heimat zu bewegen, die bislang keine Repressionsmaßnahmen zu erdulden gehabt hätten, was jedoch sicherlich daran liege, daß ihr weiteres Schicksal vom UNHCR beobachtet werde. Nach dem Kenntnisstand des Gutachters sei es bislang, wenn übrerhaupt, nur in wenigen Fällen zu einer zwangsweisen Rückführung von Vietnamesen gekommen. Er habe gehört, daß von vietnamesischer Seite vorgeschlagen worden sei, für solche zwangsweise zurückgeführte Aufnahmelager zu errichten, in denen diese Personen dann nach ihrer Rückkehr festgehalten und erst nach eingehender Überprüfung zu ihren Familien zurückkehren könnten. Angaben darüber, wie lange der Aufenthalt dauern solle, seien nicht gemacht worden, auch sei diesen Personen keine Straffreiheit zugesichert worden. Im Gutachten wird ausdrücklich betont:

"Es ist davon auszugehen, daß die vietnamesische Führung das Stellen eines Asylantrages als deutliches Zeichen einer politischen Gegnerschaft ja eines politischen Verrats ansieht, der von einer Person begangen wurde, der man besonderes Vertrauen und das Privileg eines Auslandsaufenthalts zuerkannt hatte. Für die von ihnen genannten pragmatische sicherlich auch zutreffende Einschätzung des Asylantrages ist derzeit in veitnam kein Raum". …

Während im Gutachten für den privatwirtschaftlichen Sektor ein relativ großer Spielraum bejaht wird, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dies für die übrigen Lebensbereiche nicht gelte. Es heißt im Gutachten:

"mit einer solchen Verurteilung und anschließender Inhaftierung in ein früheres Umerziehungslager müßte auch ein zwangsweiser zurückgeführter Asylbewerber rechnen".

Zur Begründung dieser Auffassung wird dargelegt, daß die in Vietnam tatsächlich vorhanden gewesenen. Liberalisierungstendenzen gekappt worden seien, nachdem klar wurde, daß es in Osteuropa nicht um die Reform des Sozialismus, sondern um dessen Abschaffung gehe. Denn neben der Volksrepublik China und Nordkorea gohöre Vietnam zu den wenigen Ländern, deren Führung nach wie vor auf dem uneingeschränkten Führungsmonopol der kommunistischen Partei bestehe (vgl. Gutachten des Bundesinstituts S. 1).

Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß Vietnam nach einer Phase einer gewissen Liberalisierung nunmehr – aufgrund der weltpolitischen Entwicklung – wieder zu einem repressiven politischen Klima übergegangen ist. Diese Entwicklung spiegelt sich im übrigen tendenziell auch in den Auskünften des Auswärtigen Amtes wieder. Damit aber ist das vom Vorjahr stammende Gutachten des Südasieninstituts, das seine Prognose sichtlich auf diese in der Vergangenheit liegenden Liberalisierungstendenzen stützt, zeitlich überholt. Gleiches gilt für die Auskünfte des Auswärtigen Amtes und für die pragmatische Einschätzung des Instituts für Asienkunde, das davon ausgeht, Vietnam habe, letztlich aus finanziellen Gründen, kein Interesse daran in kapitalistische Länder ausweichende Gastarbeiter strafrechtlich zu verfolgen. Denn nach der vom Bundesinstitut geschilderten neuesten Situation in Vietnam stimmt es zwar, daß dem privatwirtschaftlichen Sektor ein relativ großer Speilraum zugestanden wird. In diesem Gutachten wird jedoch mit überzeugenden Augumenten dargelegt, daß dies keine Entsprechung in anderen Lebensbereichen findet. Es ist plausibel, wenn das Gutachten des Bundesinstituts zu dem Ergebnis kommt, daß angesichts der Entwicklung in Osteuropa offensichtlich in der vietnamesischen Führung Panikstimmung herrsche und man noch einmal versuche, durch den rigorosen Einsatz polizeistaatlicher Methoden überkommene Machtstrukturen aufrecht zu erhalten.

Im Ergebnis ist das Gericht daher davon überzeugt, daß es nach 1986 durchaus Zeiten gegeben haben mag, in denen vor dem Hintergrund einer gewissen Liberalisierung keine Rückkehrbestrafung von Asylbewerbern durchgeführt worden wäre, daß durch die neuesten weltpolitischen Entwicklungen diese Phase jedoch beendet ist und der vietnamesische Staat sowohl mit Sanktionen, als auch mit Gerichtsurteilen (zwischen drei bis zehn Jahren) und anschließender Haft darauf reagiert, daß vietnamesische Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag gestellt haben. Diese Behandlung aber erfolgt, weil das Stellen eines Asylantrages als deutliches Zeichen einer politischen Gegnerschaft (so Gurachten des Bundesinstitus S. 2) vom vietnamesischen Staat eingeschätzt wird. Damit aber liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Der Klage war daher stattyugeben und insoweit Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.01.1991 aufzuheben.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1 VwGO.

Soweit die Klage teilweise zurückgenommen wurde, hat der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit - § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 f. ZPO.

Die Berufung war nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage und wegen des verallgemeinerungsfähigen Inhalts der Entscheidung zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 23 (Postanschrift: 8000 München 34, Postfach 34 01 48) zu.

Die Berufung ist beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbach, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich – möglichst in 4-facher Fertigung – oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München eingeht.

Die Berufungsschrift muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

gez.

gez.

gez.

Dr. Faßnacht

Stumpf

Bauer

Vors. Richterin am VG

Richter am VG

Richter am VG

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 6.000, -- DM festgesetzt
(§§ 25 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluß ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 100, -- DM übersteigt, die Beschwerde an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße. 23 (Postanschrift: -8000-Müchen - 34,-Postfach 34 01 48) zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbach, schriftlich - möglichst in 4-facher Fertigung – oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

gez.

gez.

gez.

Dr. Faßnacht

Stumpf

Bauer

Vors. Richterin am VG

Richter am VG

Richter am VG

 

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