Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 18. Februar 1993-AN 22 K 93.30265

Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach

Nr. AN 22 K 93.30265

Verkündet am 18.02.1993

IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache

X gegen die Bundesrepublik Deutschland

- Beklagte -

vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 8502 Zirndorf

beteiligt: Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Zirndorf wegen Verfahrens nach dem AsylVfG (A 1446537-192) erläßt der Einzelrichter der 22. Kammer des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach Richter am Verwaltungsgericht Fröba aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 1993

folgendes

Urteil:

1.         Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird unter Aufhebung der Ziff. 2) des Bescheides vom 03. Dezember 1992 verpflichtet festzustellen, daß die Klägerin nicht nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werden darf; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.         Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der insoweit festgesetzten Kosten abwenden, wenn. nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

I

Die im Juni. 1970 in Prijedor in Bosnien-Herzegowina geborene Klägerin ist moslemischer Volks- und Glaubenszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ die Klägerin ihr Heimatland im August 1992 und kam am 26.08.1992 in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie sogleich um Asylgewährung nachsuchte, ohne dies aber im einzelnen zu begründen.

Mit Bescheid vom 03.12.1992 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Asylverfahren der Klägerin gem. § 32 AsylVfG ein und stellte fest, daß in ihrem Falle Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise nach Bosnien-Herzegowina auf. In den Gründen des Bescheides ist im einzelnen ausgeführt, die Antragstellerin habe das Asylverfahren länger als einen Monat nicht betrieben, obwohl sie hierzu unter der dem Bundesamt zuletzt bekannten Anschrift durch Schreiben vom 20.10.1992 aufgefordert und auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen worden sei. Dieses Schreiben sei als unzustellbar zurückgekommen. Bei dieser Sachlage gelte der Asylantrag gem. § 33 AsylVfG als zurückgenommen, sodaß das Asylverfahren einzustellen gewesen sei. Da weder eine Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt worden sei noch Abschiebungshindernisse vorlägen, sei gem. § 34 Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung anzudrohen gewesen. Die Bemessung der Ausreisefrist beruhe auf § 38 Abs. 2 AsylVfG.

II.

Mit am 11.01.1993 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Bevollmächtigte der Klägerin hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag, die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufzuheben.

Zur Begründung wies der Bevollmächtigte darauf hin, die Klägerin sei aufgrund behördlicher Weisung am 09.10.1992 von Pittenhart nach Waging am See verzogen, während das Schreiben des Bundesamtes vom 20.10.1992 offensichtlich an die alte Anschrift gesandt worden sei, obwohl der Ausländerbehörde die neue Anschrift der Klägerin bekannt gewesen sei. Hierzu legte der Klägervertreter die Meldung der Klägerin bei der Meldebehörde mit Eingangsstempel vom 09.10.1992 vor. Aufgrund dieses Sachverhalts könne die Wirkung des § 33 AsylVfG nicht eintreten, das Asylverfahren hätte daher nicht eingestellt werden dürfen. Weiter wies der Klägervertreter noch darauf hin, die Klägerin stamme aus Bosnien-Herzegowina; insoweit sei auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG gegeben, da die Klägerin der moslemischen Volksgruppe in Bosnien angehöre.

Aus der vorgelegten Ausländerakete des Landratsamtes Traunstein ergibt sich, daß sich die Klägerin am 07.10.1992 in der Gemeindeverwaltung Obing am 07.10.1992 (vgl. Bl. 25 der Ausländerakte) mit ihrer bisherigen Wohnung in Pittenhart abgemeldet und als künftige Wohnung William-Sternhow-Straße 27 in 8221 Waging am See angegeben hat. Diese neue Anschrift wurde dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Kurzmitteilung des Landratsamtes Traunstein vom 27.10.1992 (Bl. 26 der Ausländerakte) mitgeteilt. Mit Schreiben vom 19.10.1992 teilte das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft. Waging am See dem Landratsamt in Traunstein mit, daß die Klägerin nach Waging am See, Schulgasse 10, umgezogen sei. Hiervon wurde das Bundesamt dann mit Kurzmitteilung vom 02.11.1992 unterrichtet.

Mit Beschluß vom 22.01.1993 wurde der Rechtstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, sie wolle auf keinen Fall nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren. Ihr sei bekannt, daß ihr eine Duldung zustehe, das Gericht möge aber gleichwohl über ihre Klage entscheiden. Sie verwies auf die schriftsätzlich gestellten Klageanträge ihres Bevollmächtigten und beantragte darüber hinaus, das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß sie nicht nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werden dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahmen und Auskünfte wird auf den Inhalt der beigezogenen Ausländerakte, der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage, das Bundesamt unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.1992 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte gem. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG anzuerkennen sowie festzustellen, daß sie nicht nach Bosnien-Herzegowina, ihr Heimatland, abgeschoben werden dürfe, da in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen und bei ihr Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG gegeben seien.

Soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG begebrt, ist diese Klage sachlich auch begründet. Einer Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland steht die Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG entgegen. Im übrigen war die Klage jedoch abzuweisen, da der Klägerin zum einen weder die beantragte Asylanerkennung gem. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG noch der begehrte Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG zustehen, das vorliegende Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG zum anderen dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht (§ 50 Abs. 3 S. 1 AuslG).

1.         Die Klägerin ist nicht politisch Verfolgte i.s.d. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG.

Politisch Verfolgter ist, wer aus spezifisch politischen Gründen vom Heimatstaat in existenzbedrohender Weise verfolgt wird, insbesondere wer gute Gründe für die Annahme hat, durch Maßnahmen der Träger des im Heimatstaat herrschenden Regimes, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind, unter anderem wegen seiner politischen Überzeugung einer Verfolgung ausgesetzt zu sein bzw. zu werden, die sich gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit richtet und die eine schwere Existenzgefährdung bedeutet. Begründet ist die Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, so daß ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist.

Die Furcht vor Verfolgung kann dabei nicht nur durch zeitlich vor dem Verlassen des Heminatstaates liegende und vom Asylbewerber glaubhaft zu machende Vorgänge (vorfluchtgründe) begründet sein. Grundsätzlich können auch solche Umstände eine Verfolgung befürchten lassen, die-mit oder ohne jegliches Zutun des Asylbewerbers-erst nach dem Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind. Bei subjektiven (selbstgeschaffenen) Nachfluchtgründen kann eine Asylberechtigung in der Regel aber nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (vgl. BVerfG, B. v. 26. November 1986, 2 BvR 1058/85, BVerfGE 74, 51 ff ; BverwG, Urt. v. 19. Mai 1987, 9 C 184.86, BVerwGE 77, 258), sie sich zumindest. als Folge einer bereits im Heimatstaat (auch nur latent) vorhandenen Gefährdungslage darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August 1988, 9 C 80.87, DVBl. 1989 248; Urt. v. 17. Januar 1989, 9 C 56.88, DVBI. 1989, 788 ff.). War der Asylbewerber bereits in der Vergangenheit in spinem Heimatstaat maßnahmen politischer Verfolgung ausgesetzt, so kann ihm asylrechtlicher Schutz selbst bei zwischenzeitlichen Änderungen der politischen Lage im Verfolgerstaat nur dann versagt werden, wenn bei Rückkehr eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahnien, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (vgl. BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, 1 BvR 147/181/182/80, BVerfGE 54, 341, 360 ff.), wobei an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen sind und sich nicht auszuräumende ernsthafte Bedenken zugunsten des Asylbewerbers auswirken und zu seiner Anerkennung führen (vgl. BVerwG, B. v. 27. April 1982, 9 C 308.81, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 37). Eine Asylanerkennung scheidet dann aus, Wein dem Asylbewerber eine sog. inländische Fluchtalternative offensteht, d. h. wenn er in (anderen) Teilen seinesHeimatstaates eine zumutbare Zuflucht finden kann (vgl. BVerfG, B. v. 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86 u. a., BVerfGE 80, 315, 338 = DVBl. 1990, 101). Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27 Abs. 1 AsylVfG), wobei letzteres dann vermutet wird, wenn er sich in jenem Staat länger als drei Monate aufgehalten hat (§ 27 Abs. 2 S. l AsylVfG).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, ihr Heimatland nach bereits, erlittener bzw. Vor drohender politischer Verfolgung oder aus einer doch latent vorhandenen Gefährdungslage heraus verlassen zu haben; auch fehlen hinreichende Anhaltspunkte. aufgrund deren sie im Falle einer Rückkehr Maßnahmen politischer Verfolgung ernsthaft befürchten müßte. Die Klägerin hat hierzu individuelle Gründe nicht vorgetragen, vielmehr allein auf die Verhältnisse in ihrem Heimatland verwiesen.

Zwar besteht, grundsätzlich auch unter Bürgerkriegsverhältnissen die Möglichkeit einer politischen Verfolgung (vgl. BVerfG, B. v. 09.10.1990, 2 BvR 18.83/89 u.a., InfAuslR 1991, 22), indes fehlt es insoweit vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß gerade die Klägerin Ziel derartiger Verfolgungsmaßnahmen gewesen wäre. Die Klägerin, die am. kriegerischen Geschehen in ihrer Heimat selbst nicht beteiligt war, hat auch nicht vorgetragen gerade in Anknüpfung an ihre moslemische Volkszugehörigkeit von Maßnahmen betroffen gewesen zu sein, die sich nicht lediglich als im Zuge der allgemeinen bewaffneten Auseinandersetzungen erfolgte Maßnahmen darstellten. Die Klägerin war zwar beim Bundesamt nicht angehört worden; insoweit trifft sie jedoch - wie sich eindeutig aus der beigezogenen Ausländerakte des Landratsamtes Traunstein, exgibt - entgegen der Auffassung des Bundesamtes keinerlei Verschulden. Das Bundesamt. war während der laufenden Monatsfrist des § 33 AsylVfG nach unverzüglicher Ummeldung der Klägerin von der zuständigen Auslaänderbehörde über die Änderung der Anschrift der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden. Die Klägerin hat aber gleichwohl in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit nicht wahrgenommen, ihre persönlichen Asylgründe dem Gericht darzulegen.

Auf Nachfluchtgrunde kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, da es insoweit an der erforderlichen Kausalität fehlt. sodaß es auf die Frage, ob ihr wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Rückkehr Bestrafung drohte, entscheidungserheblich nicht ankommt.

Demnach steht der Klägerin die beantragte Asylanerkennung gem. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG nicht zu.

2.         Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der person der Klägerin ebenfalls nicht vor.

Obwohl mit der ausdrücklich genannten Bedrohung für Leben oder Freiheit dem Wortlaut nach nicht alle asylrelevanten Merkmale in § 51 Abs. 1 AuslG aufgezählt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses aus politischen Gründen dem Grunde nach anders bestimmen wollte, als dies nach einhelliger Auffassung für die drohende Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG in Anlehnung an Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention der Fall ist. Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 AuslG ist vielmehr, die Abschiebung politisch Verfolgter zu verhindern, bei denen eine Asylanerkennung insbesondere deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie (lediglich) selbstgeschaffene Nachifluchtgründe geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.1986, a.a.O.), die mangels Kausalität eine Asylanerkennung nicht zu rechtfertigen vermögen, oder gem. § 27 AsylVfG anderweitige Sicherheit in einem Drittland gefunden hatten. Diese Asylversagungsgründe sollen indes dem ungeachtet politischer Verfolgung nicht "Asylwürdigen" nicht zugleich auch den gebotenen Abschiebungsschutz versagen.

Von politischer Verfolgung i.s.d. § 51 Abs. 1 AuslG ist daher bedroht, wer im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention (vgl. BVerwG, U v. 21.01.1992, 1 C 21.87) gute Gründe für die Annahme hat, durch Maßnahmen der Träger des im Heinatstaat, dem Zielland der beabsichtigten Abschiebung, herrschenden Regimes, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind, u.a. wegen seiner politischen Überzeugung einer Verfolgung ausgesetzt zu werden, die sich gegen Leben, Gesundheit und der Freiheit richtet und die eine schwere Existenzgefährdung bedeutet. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Insoweit gelten die Erwägungen zur Frage einer Asylanerkennung i.s.d. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG entsprechend. Im übrigen ist die derzeitige Situation in Bosnien-Herzegowina - landesweit - nicht mit der von anarchischen und katastrophalen Verhältnissen geprägten Lage in Somalia vergleichbar, wie diese dem Urteil der 12. Kammer dieses Gerichts vom 13.08.1992 (AN 12 K 91.36660) zugrunde gelegt worden ist.

3.         Einer Abschiebung der Klägerin steht jedoch die Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG entgegen (Ziff. 2 des Bescheides). Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 läßt eine Abschiebung der Klägerin in ihr vom Bürgerkrieg beherrschtes Heimatland, in dem sie unmenschlichen Zuständen ausgeliefert wäre, derzeit nicht zu. Demnach war das Bundesamt unter Aufhebung der Ziff. 2 seines Bescheides vom 03.12.1992 verpflichtet festzustellen, daß die Klägerin nicht nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werden darf, da insoweit die Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG entgegensteht.

4.         Die gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3 des Bescheides) gerichtete Klage ist in Anbetracht dessen (gleichiwohl) sachlich nicht begründet. Gem. § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG steht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 AuslG dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht entgegen; die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bleibt davon unberührt (S 50 Abs. 3 S. 3 AuslG).

Nach alledem war das Bundesamt, dem Antrag der Klägerin entsprechend unter Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheides vom 03.12.1992 zu verpflichten festzustellen, daß sie nicht nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werden darf (§ 53 Abs. 4 AuslG); im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung zu, wem sie vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Bayer. verwaltungsgeriet Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbach, zu beantragen. Der Antrag muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist" sind im Antrag darzulegen. Hinsichtlich der Zulassungsgründe wird auf § 78 Abs. 3 AsylVfG verwiesen.

gez.

Fröba

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 9.000,- DM festgesetzt.

(§ 13 Abs. 1 GKG)

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

gez.

Fröba

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