Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. August 1998-1 BvG 1342/98

Bundesverfassungsgericht, 5 August 1998

Leitsätze (nicht amtlich):

Die politische Zielrichtung staatlicher Maßnahmen gegen das Verteilen von Flugblättern mit einem Aufruf zum Wahlboykott läßt sich nicht mit dem allgemeinen Hinweis, in dem betreffenden Staat werde die politische Meinung nicht unterdrückt, ausräumen.

Aus den Gründen:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Feststellung des politischen Charakters einer Verfolgungsmaßnähme und an die Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen individuellen Verfolgungsgründen.

I.

1.         Die Bf. - Eheleute und vier Kinder - sind libanesische Staatsangehörige. Sie reisten im Oktober 1992 in Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab-der Bf. zu 1 vor dem Bundesamt an, er habe sich 1991 der Gruppe von General Aoun angeschlossen. Am 18.5.1992 sei er festgenommen worden, als er Flugblätter verteilt habe, in denen zum Wahlboykott aufgerufen worden sei. Mit dem Aufruf habe man einer Kolonialisierung des Landes durch Syrer und Iraner begegnen wollen. Er sei nach der Festnahme fünf Tage lang täglich zwei Stunden schwer gefoltert worden. So habe man ihm die Hände und Füße zusammengebunden, ihn aufgehängt und mit Stromschlägen traktiert. Man habe von ihm wissen wollen, wer der Kopf seiner Organisation sei. Am 23.5.1992 sei er in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Gegen Zahlung einer Kaution habe man ihn später freigelassen. Allerdings sei ein Verhandlungstermin für den 30.10.1992 anberaumt worden. Er habe ein Urteil von drei bis fünf Jahren Haftstrafe zu erwarten gehabt. Freunde, die auch verurteilt worden seien, hätten manchmal sogar bis zu zehn Jahren Haftstrafe erhalten. Man habe ihm vorgeworfen, die Sicherheit des Landes zu gefährden. Er habe sich dann um die Ausreise gekümmert und sei zusammen mit seiner Familie nach Bestechung eines Flughafenbeamten ausgereist.

2.         Mit Bescheid vom 11.1.1994 lehnte das Bundesamt die Anträge der Bf. auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AusIG nicht vorliegen. Außerdem drohte es den Bf. die Abschiebung in den Libanon an. Das Vorbringen des Bf. zu 1 sei nicht glaubhaft. Jedenfalls handele es sich bei den von ihm befürchteten Maßnahmen nicht um eine politische Verfolgung, sondern um die Ahndung kriminellen Unrechts. Anhaltspunkte dafür, daß mit der möglichen Verurteilung ein politischer Strafzweck verbunden wäre, seien nicht ersichtlich.

3.         Gegen den Bescheid erhoben die Bf. Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem VG wurde der Bf. zu 1 persönlich angehört. Dabei gab er an, er habe den Libanon Ende 1988/Anfang 1989 verlassen, nachdem er zuvor Mitglied des militärischen Nachrichtendienstes der libanesischen Armee gewesen und seit seinem Ausscheiden am 10.11.1988 ziviler Mitarbeiter des Nachrichtendienstes geblieben sei. Die Armee habe sich geteilt. Er habe zu den Anhängern des Generals Aoun gehört, der militärisch und finanziell durch den Irak unterstützt worden sei. Ende 1988 sei er zusammen mit anderen in den Irak gegangen, um von dort aus Waffenlieferungen für die Truppen von Aoun sicherzustellen. Nachdem die Armee Aouns zerschlagen worden sei, sei er am 15.2.1991 in den Libanon zurückgekehrt. Der ebenfalls in den Libanon zurückgekehrte libanesische Botschafter in Frankreich, der Oberbefehlshaber des Sicherheitsdienstes gewesen sei, habe den noch präsenten Aoun-Anhängern den Befehl erteilt, die seinerzeitige Regierung Karame zu stürzen. Mit den bevorstehenden Wahlen im Libanon seien sie nicht einverstanden gewesen. Sie hätten direkt von Aoun über den nach Libanon zurückgekehrten Botschafter den Befehl erhalten, alle wichtigen Personen im Libanon aufzusuchen und sie davon zu überzeugen, besser nicht zur Wahl zu gehen oder sich erst gar nicht zur Wahl aufstellen zu lassen. Bei diesen Besuchen hätten sie an die betreffenden Personen Flugblätter verteilt. Diese seien nur an solche Personen ausgehändigt worden, denen sie auch hätten vertrauen können. Ihr Bestreben sei in erster Linie gewesen, die für 1992 geplanten Wahlen zu verhindern, weil ihnen klar gewesen sei, daß der syrische Einfluß nach Durchführung der Wahlen noch stärker werden würde. Dies hätten sie im Interesse des libanesischen Volkes verhindern wollen. Die Aktionen hätten sie konspirativ durchführen müssen, weil sie nach einer ihnen allen bekannten Vorschrift im libanesischen Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt gewesen seien. Er selbst sei bei der Durchführung einer solchen Flugblattaktion vom libanesischen Sicherheitsdienst festgenommen und in der Folgezeit regelmäßig verhört und in der Haft gefoltert worden. Hinsichtlich der Vorgänge in der Haft und zur Ausreise der Familie wiederholte und präzisierte der Bf. zu 1 seine früher gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben.

4.         Mit dem am 10.4.1995 zugestellten Urteil verpflichtete das VGM. die Bekl. festzustellen, daß der Abschiebung des Bf. zu 1 in den Libanon ein Hindernis nach § 53 Abs. 4 AusIG entgegenstehe, und hob die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts insoweit auf, als dem Bf. zu 1 die Abschiebung in den Libanon angedroht wurde. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das VG aus, politische Verfolgung hätten die Bf. vor ihrer Ausreise aus dem Libanon nicht erlitten. Zwar bestehe an der Glaubwürdigkeit des Bf. zu 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Soweit jedoch gegen ihn ein Strafverfahren betrieben worden sei, handele es sich bei der Anwendung der libanesischen Staatssehutzbestimmungen entwickelten Grundsätze nicht um politische Verfolgung.

Im vorliegenden Fall ließen sich weder aus dem Inhalt noch aus der Anwendung der materiellen Strafbestimmungen des Libanon gegen den Bf. zu 1 hinreichende Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß die Behörden diesen - zumindest auch - wegen seiner politischen Überzeugung hätten treffen wollen. Nur wenn das Innehaben einer politischen Überzeugung als solches und ein Mindestmaß an entsprechender Änderungs - und Betätigungsfreiheit nicht mehr gewährleistet seien, handele es sich um politische Verfolgung. Dies könne im Fall des Libanon angesichts des Umfangs, in dem dort seit dem Ende des Bürgerkrieges Ende 1990 Rechtsstaatlichkeit und Freiheit der Meinungsäußerung verwirklicht worden seien, nicht festgestellt werden. Bei der Inhaftierung des Bf. zu 1 und der nachfolgenden Anklageerhebung sei es nach Überzeugung des Gerichts nicht um die Bestrafung oder Unterdrückung der politischen Überzeugung einer Person, sondern ausschließlich um die Sicherung des Neuaufbaus der staatlichen Ordnung und die Sicherung der für die Schaffung stabiler politischer Verhältnisse notwendigen Durchführung von Wahlen vor Boykott durch konspirative Aktivitäten gegangen. Es sei im übrigen auch noch völlig offen, ob es überhaupt zu einer Verurteilung des Bf. zu 1 wegen der erhobenen Vorwürfe kommen werde. Bis auf wenige Ausnahmen seien inzwischen bereits alle Personen freigelassen worden, die im Zusammenhang mit Aktionen zur Verhinderung der Parlamentswahlen im Jahre 1992 in Haft genommen worden seien.

Auch soweit der Bf. zu 1 in der Haft mißhandelt und gefoltert worden sei, liege darin keine politische Verfolgung. Übergriffe gegen Beschuldigte während der Untersuchungshaft oder des Polizeigewahrsams seien im Libanon weit verbreitet und sowohl gegenüber »politischen« wie »gewöhnlichen« Straftätern ein gängiges Mittel zur Erzwingung von Aussagen. Dafür, daß im Libanon gegen die Träger einer bestimmten politischen Gesinnung Mißhandlung und Folter systematisch eingesetzt würden, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Allerdings stehe einer Abschiebung des Bf. zu 1 in den Libanon ein Hindernis im Sinne von § 53 Abs. 1 AusIG entgegen. Denn dieser müsse bei seiner Einreise in den Libanon angesichts der strengen SicherheitskontrolIen mit seiner sofortigen Verhaftung rechnen. Es liege auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nahe, daß er während der Untersuchungshaft bis zum Abschluß seines Verfahrens Mißhandlungen ausgesetzt sein würde, Zwar lasse sich nicht die Aussage treffen, daß in libanesischen Gefängnissen oder in Polizeigewahrsam generell mißhandelt oder gefoltert werde, wenngleich bekannt sei, daß man dort nicht gerade zimperlich mit den Festgenommenen umgehe und es auch zu entsprechend schweren Übergriffen komme. der Bf. zu 1 dürfte in besonderem Maße Gefahr laufen, schweren körperlichen oder seelischen Mißhandlungen ausgesetzt zu werden, sozusagen als Rache und Bestrafung dafür, daß er seine Freilassung aus der Untersuchungshaft gegen Kaution dazu genutzt habe, sich dem Zugriff der libanesischen Strafverfolgungsbehörden durch Flucht ins Ausland zu entziehen, obwohl ihm ein Verlassen des Heimatlandes nicht gestattet gewesen und man ihm mit der Freilassung gegen Kaution schon weit entgegengekommen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Bf. zu 1 wegen der Verletzung von Staatsschutzvorschriften angeklagt sei, die einem Bereich entstammten, in dem die Behörden des Libanon wie auch der übrigen Staaten des Nahen Ostens mit besonderer Empfindlichkeit und auch besonderer Härte reagierten.

5.         Den daraufhin von den Bf. gestellten und auf alle drei Zulassungsgründe gern. § 78 Abs. 3 AsylVfG gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das OVG NRW mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluß vom 14.12.1995 unter Hinweis auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG mit dem Bemerken ab, daß ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht vorliege.

II.

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen beide gerichtlichen Entscheidungen rügen die Bf. die Verletzung der Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 16a, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG.

Art. 16 a GG sei verletzt, Das VG habe eine politische Verfolgung mit der Begründung verneint, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß im Libanon gegen Träger einer bestimmten politischen Gesinnung Mißhandlung und Folter systematisch eingesetzt würden. Andererseits habe es der Klage teilweise stattgegeben und das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses wegen der hohen Wahrscheinlichkeit von Mißhandlungen während der Untersuchungshaft festgestellt, weil der Bf. zu 1 in besonderem Maße Gefahr laufe, schweren körperlichen Mißhandlungen ausgesetzt zu sein, da er wegen der Verletzung von Staatsschutzvorschriften angeklagt sei, die einem Bereich entstanunten, in dem die Behörden des Libanon mit besonderer Empfindlichkeit und auch besonderer Härte reagierten. Damit habe das VG festgestellt, daß dem Bf. zu 1 ein »Politmalus« drohe, weshalb es eine politische Verfolgung iSd Art. 16 a Abs. 1 GG nicht hätte verneinen dürfen.

B.

I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Bf. zu 1 zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seines Asylgrundrechts (Art. 16 a GG) angezeigt ist (§ 93 b iVm § 93 a Abs. 2 Bst. b BVerfGG).

Obwohl dem Bf. nach der Entscheidung des VG gegenüber einer Abschiebung in den Libanon Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 4 AusIG zusteht, würde ihm durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entstehen. Denn ihm wird mit der Verneinung seines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter ein Status verweigert, der - über den bloßen Abschiebungssehutz hinaus - hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts, des Ausweisungsschutzes, der Reisefreiheit, der Einbürgerungsmöglichkeit, des Nachzugsrechts für Familienangehörige, des Arbeitserlaubnisrechts, des Anspruchs auf soziale Hilfe und Kindergeld, der Arbeitserlaubnis sowie der Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz unmittelbar ab Anerkennung zahlreiche Rechtsansprüche vermittelt. Dem nach § 53 Abs. 4 AusIG geschützten Ausländer hingegen steht allenfalls ein Anspruch auf Duldung und gegebenenfalls auf ermessensfehlerfreie Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu, woran anknüpfend gleichartige Positionen jedoch entweder nur aufgrund einer Erinessensentscheidung oder nach längeren Wartezeiten oder gar nicht entstehen können (vgl. dazu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 10 AusIG Rn. 114 bis 157 und § 2 AsylVfG Rn. 22 bis 29; vgl. insoweit auch Beschlüsse der erkennenden Kammer, NVwZ-Beil. 1995, 52 u. EZAR 201 Nr. 27).

Mit der Rüge, die fachgerichtliche Würdigung der Frage einer drohenden Gefahr individueller politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Libanon verletze Art. 16 a Abs. 1 GG, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das BVerfG bereits entschieden, so daß die Verfassungsbeschwerde in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise auch offensichtlich begründet ist (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

II.

1.

a)         Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin »wegen« eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26).

Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein. Da insbesondere auch die betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Hierfür kommt der Rechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen Maßnahmen einer in den Taten zum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der politischen Überzeugung hinausgehenden zusätzlichen kriminellen Komponente gelten. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. im einzelnen BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26).

b)         Das BVerfG hat in bezug auf den Tatbestand »politisch Verfolgter« sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). Den Fachgerichten ist dabei jedoch ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich unter anderem auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl BVerfG-Kammer, InfAusIR 1991, 85; BVerfG-Kammer, InfAusIR 1992, 231; BVerfGKammer, EZAR 631 Nr. 43).

2.         Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des VG zum politischen Charakter der dem Bf. zu 1 drohenden Verfolgung der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit seiner Beurteilung, der Bf. zu 1 sei unverfolgt ausgereist und ihm drohe im Falle seiner Rückkehr in den Libanon keine individuelle politische Verfolgung, hat es den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten.

a)         Das VG hat die vom Bf. zu 1 - nach der Wertung des Gerichts glaubwürdig - geschilderten Maßnahmen im Anschluß an seine Festnahme, die im Zusammenhang mit dem Verteilen von zum Wahlboykott aufrufenden Flugblättern erfolgte, als asylrechtlich unerheblich qualifiziert, weil sie ausschließlich der Sicherung der. staatlichen Ordnung gedient hätten. Die dazu dargestellten Erwägungen lassen sich mit den oben dargelegten Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum möglichen politischen Charakter von Strafverfolgung auch im Bereich des staatlichen Rechtsgüterschutzes nicht in Einklang bringen. Anders als das VG meint, kommt es nicht darauf an, ob das Vorgehen gegen die Flugblattaktion »politisch motiviert« war oder nur die ungehinderte Durchführung der in der damaligen Situation des Libanon als besonders wichtig angesehenen Wahlen sichern sollte. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die gegen den Bf. zu 1 ergriffenen Maßnahmen nach ihrer nach außen erkennbaren Gerichtetheit darstellen (vgl. BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Hiervon ausgehend wird aus dem Urteil des VG nicht hinreichend deutlich, daß das Vorgehen gegen den Bf. zu 1 einem anderen Ziel hätte dienen können als ihn an der Betätigung seiner politischen Überzeugung zu hindern, wonach die Abhaltung von Wahlen im Libanon unter den gegebenen Umständen zu einer weiteren, von ihm für nachteilig angesehenen Stärkung des syrischen Einflusses führen würde und deshalb so weit wie möglich zu verhindern sei. Die politische Zielrichtung der staatlichen Verfolgung eines Aufrufs zum Wahlboykott, der diese Überzeugung mittels Verteilung von Flugblättern zum Ausdruck bringt, läßt sich nicht schon mit dem allgemeinen Hinweis ausräumen, daß im Libanon eine Unterdrückung der politischen Meinung nicht stattfinde. Welche Gefährdung von durch Staatsschutzvorschriften im Libanon zu verteidigenden Rechtsgütern, die als zusätzliche kriminelle Komponente über die in der Verteilung der Flugblätter liegende Betätigung der politischen Überzeugung hinausreicht, durch das Verhalten des Bf. zu 1 eingetreten sein soll, ist den Ausführungen des VG nicht zu entnehmen. Daran ändert auch der Hinweis des VG nichts, der Bf. zu 1 habe durch »konspirative Aktivitäten« die Durchführung der Wahlen zu boykottieren versucht. der Bf. zu 1 hat hierzu in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie hätten die Flugblätter nur an bestimmte vertrauenswürdige Personen verteilt, weil sie sich eine öffentliche Verteilung nicht hätten erlauben können. Das VG äußert sich nicht dazu, worin hier der über die Betätigung einer politischen Überzeugung hinausreichende kriminelle Aspekt dieses Verhaltens zu sehen sein soll. Soweit das VG allgemein auf das Interesse des Staates an einer ungehinderten Durchführung der Wahlen verweist, das durch den vom Bf. zu 1 angestrebten Wahlboykott beeinträchtigt worden sei, betrifft dies allein die unterschiedliche politische Einschätzung der Bedeutung der anstehenden Wahlen mit einer möglichst breiten Beteiligung. Wenn der Bf. zu 1 seine insoweit von derjenigen staatlicher Stellen abweichende politische Überzeugung durch Aufrufe zum Wahlboykott betätigt und auf diesem Wege andere Personen für seine Meinung zu gewinnen gesucht hat, so überschreitet dies allein noch nicht den Schutz, den das Asylgrundrecht auch für die Betätigung politischer Überzeugung bietet (vgl. BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

b)         Nach den Feststellungen des VG droht dem Bf. zu 1 im Falle der Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere körperliche und seelische Mißhandlung, wenn nicht in Form der Folter, so doch zumindest in Form der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Das VG sieht diese Gefahr im direkten Zusammenhang mit einem Strafverfahren, dem allein libanesische Staatsschutzbestirrimungen zugrunde liegen. Dabei geht das VG zwar davon aus, daß im Libanon sowohl »politische« als auch »gewöhnliche« Straftäter eine derartige Behandlung zu gewärtigen hätten. Zugleich führt es jedoch aus, daß die Strafverfolgungsbehörden im Libanon gerade hinsichtlich der Staatsschutzbestimmungen besonders empfindlich und »mit besonderer Härte« reagieren. Damit hat das VG in der Sache zugleich einen sogenannten »Politmalus« festgestellt.

Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhalts ist nicht mehr verständlich, warum das VG hieraus lediglich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AusIG wegen drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung abgeleitet, eine drohende politische Verfolgung iSd Art. 16 a Abs. 1 GG jedoch mit der Begründung verneint hat, dem Bf. zu 1 drohten bei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mißhandlung oder Folter als Träger einer bestimmten politischen Überzeugung. Der Gesichtspunkt (Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Staatsschutzbestimmungen), den das VG im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 4 AusIG zur Begründung dafür angeführt hat, daß dem Bf. zu 1 mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit und erhöhter Eingriffsintensität unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, legt den politischen Charakter der vom Gericht angenommenen, nach Rückkehr drohenden Verfolgungsmaßnahmen gerade nahe (vgl. BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26).

III.

Das angegriffene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, d. h. wegen des durch den Begriff des Asylantrags begründeten Zusammenhangs zwischen Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AusIG (vgl. dazu § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG; §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) auch hinsichtlich der Feststellungen des VG zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das VG zurückzuverweisen (§§ 93 c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Asylantrag des Bf. zu 1 neu entschieden werden kann.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde der Bf. zu 2 bis 6 wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Bf. angezeigt ist (§ 93 b iVm § 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Kammer sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Falls das weitere Verfahren zur Anerkennung des Bf. zu 1 als Asylberechtigter führen sollte, steht den Bf. zu 2 bis 6 im Blick auf § 26 AsylVfG der Weg des Folgeverfahrens offen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).

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