Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 34.90

Bundesverwaltungsgericht

31. März 1992

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache

1.         des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 8502 Zirndorf, Beteiligten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,

2.         der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 8502 Zirndorf, Beklagten,

gegen

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Klaus Eckart Wente, Hermannstraße 38, 6000 Frankfurt/Main 1 – hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung Vom 3. Dezember 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Januar 1990 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der im 1960 in Rangun/Birma geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Er verließ Pakistan Anfang Juli 1986 und reiste nach einem rund vierwöchigen Zwischenaufenthalt in Sri Lanka am 8. August 1986 über den Flughafen Schönefeld/Bahnhof Friedrichstraße nach Berlin ein. Dort stellte er alsbald beim Landeseinwohneramt Berlin den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung bezog er sich auf ein Statement in Urdu, in dem es heißt, er sei in Pakistan wegen einer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft verfolgt worden; er sei vielen Schwierigkeiten und auch großen Gefahren ausgesetzt gewesen.

Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erklärte der Kläger im wesentlichen: Er habe ab 1981 bei der pakistanischen Luftwaffe gedient und sei dort zum (Radar-)Techniker ausgebildet worden. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft habe er ständig Schwierigkeiten gehabt. Neben Beschimfungen, Beleidigungen, falschen Anschuldigungen und sonstigen Schikanen sei er verschiedentlich in Arrest genommen worden. Trotz seiner Leistungen sei an ein berufliches Fortkommen nicht zu denken gewesen. Daneben sei er wegen seiner Aktivitäten für seine Glaubensgemeinschaft auch dem Geheimdienst aufgefallen und von diesem fortan beobachtet worden. Nach Erlaß der Anti-Ahinadiyya-Ordinance vom 26. April 1984 sei das Leben für ihn noch unerträglicher geworden. Wegen seines Ringes, auf dem die "Kalima" gewesen sei, sei er von Luftwaffenangehörigen mißhandelt worden; hiervon habe er eine leichte Verkrüppelung der Hand davongetragen. Später sei er nach Karatschi versetzt worden. Dort habe man fortgefahren, ihn zu beschimpfen, zu diskriminieren, zu mißhandeln und seine persönliche Habe zu zerstören. Als bei einem Flugzeug das gesamte Landungssystem nicht funktioniert habe und die Maschine bei der Notlandung beschädigt worden sei, sei ihm dies - völlig zu Unrecht - zur Last gelegt worden. Er sei deshalb 28 Tage lang eingesperrt und während dieser Zeit brutal mißhandelt worden. Unter anderem habe man ihm zu scharf gewürztem Essen Wasser gereicht, in dem Würmer und Insekten geschwommen hätten. Nach über zweimonatigem stationären Aufenthalt habe er den anschließenden Krankenurlaub genutzt, um Pakistan zu verlassen.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers abgelehnt. Der vom Kläger erhobenen Asylanerkennungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die vom Beteiligten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. In den Gründen dieses Urteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, der der Kläger angehöre, sei im Jahre 1974 in Pakistan als Gruppe durch ein Pogrom politisch verfolgt worden. Hiervon sei der Kläger als mitbetroffen anzusehen, da die für den Asylrechtsschutz vorausgesetzte individuelle Betroffenheit sich im Falle einer Gruppenverfolgung allein schon daraus ergebe, daß jedes einzelne sich im Verfolgungsgebiet aufhaltende Gruppenmitglied aktuell gefährdet sei. Anzulegen sei daher der herabgesetzte Anerkennungsmaßstab, der dem Kläger ungeachtet des Umstandes zugute komme, daß er nach Abklingen der akuten Verfolgungsgefahr noch etwa zwölf Jahre in Pakistan verblieben sei. Denn er habe sein Heimatland auch aus Gründen verlassen, die jedenfalls von der früheren Verfolgungssituation des Jahres 1974 mit beeinflußt worden seien. Stehe somit fest, daß sich der Kläger auf mittelbare Vorverfolgung berufen könne, so dürfe ihm eine Rückkehr nach Pakistan nur dann zugemutet werden, wenn für ihn politische Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Dies sei aber nicht der Fall, denn der Kläger sei nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bei Rückkehr sowohl vor mittelbarer als auch vor unmittelbarer politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. In absehbarer Zukunft ließen sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Pogrome und Übergriffe Dritter gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ausschließen, denen der pakistanische Staat nicht mit der erforderlichen Schutzbereitschaft entgegentreten werde, so daß dem Kläger schon aus diesem Grund die Rückkehr in sein Heimatland nicht zuzumuten sei. Zwar seien seit 1974 in Pakistan keine Pogrome vergleichbaren Umfangs und vergleichbarer Intensität mehr vorgekommen. Wie sich aber aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergebe, sei es auch in der Folgezeit bis heute immer wieder zu zahlreichen religiös motivierten Übergriffen orthodoxer Muslime, insbesondere auf Gebetshäuser der Ahmadis in verschiedenen Orten und Städten Pakistans gekommen, wobei jeweils zahlreiche Ahmadìs verletzt und auch getötet worden seien.

Unabhängig davon sei dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland auch deshalb nicht zumutbar, weil er vor unmittelbarer politischer Verfolgung durch den pakistanischen Staat aus religiösen Gründen nicht hinreichend sicher wäre. Denn die einschlägigen Vorschriften der pakistanischen Verfassung und des pakistanisehen Strafrechts beließen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht das nach Inhalt und Reichweite im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG notwendige und erforderliche religiöse Existenzminithum. Insoweit sei zunächst die 1974 vorgenommene, durch Präsidenten-Verordnung 1985 neugefaßte Verfassungsänderung von Belang, die die Ahmadis als Nicht-Muslime qualifiziert habe, so daß es ihnen untersagt sei, sich als Muslime zu bezeichnen oder als solche aufzutreten. Zur Durchsetzung dieses verfassungsrechtlichen Verbots seien durch Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 entsprechende Vorschriften, nämlich § 298 B (Mißbrauch von Beinamen, Bezeichnungen und Titeln usw., die bestimmten heiligen Personen und Stätten vorbehalten sind) und § 298 C (Bestrafung von Personen der Quadiani-Gruppe usw., die sich Mohammedaner nennen oder ihren Glauben predigen oder propagieren) in das pakistanische Strafgesetzbuch - Pakistan Penal Code - (PPC) aufgenommen worden. Diese Vorschriften seien durch Gesetz vom 12. Oktober 1986 um die Bestimmung des § 295 C PPC (Bestrafung des Gebrauchs abfälliger Bemerkungen usw. in bezug auf den Heiligen Propheten) ergänzt worden. Sie seien unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten und verwerteten Erkenntnisquellen mit Ausnahme des unter anderem in § 298 C PPC enthaltenen Missionierungsverbotes, welches naturgemäß ein nach außen gerichtetes Handeln voraussetze, nach Inhalt und Reichweite nicht nur gegen eine nach außen sichtbare Religionsausübung gerichtet, sondern erfaßten sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck jedenfalls auch Verhaltensweisen und stellten sie unter Strafe, die dem asylrechtlich relevanten internen Bereich der Religionsausübung zuzurechnen seien. Dem Wortlaut der genannten Bestimmungen lasse sich eine Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Äußerungen und Betätigungsformen nicht entnehmen. Eine eindeutige und zweifelsfreie Beschränkung des Anwendungsbereichs der genannten Vorschriften auf Äußerungsformen in der Öffentlichkeit ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften. Vielmehr bedeuteten die genannten Bestimmungen für die Ahmadis die Forderung nach Verleugnung bzw. Preisgabe tragender Inhalte ihrer eigenen Glaubensüberzeugung. Sie könnten ihre Religion, so wie sie sie selbst verstünden, letztlich nicht ausüben, sondern müßten, um die Gesetze des pakistanischen Staates einzuhalten, auf einen tragenden Inhalt ihres Glaubens und ihrer Religion - nämlich Muslime zu sein und sich als solche zu bekennen - verzichten. Damit berührten die genannten Vorschriften den elementaren Bereich des Glaubens der Ahmadis und griffen deshalb in den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Bereich des religiösen Existenzminimums ein. Auch nach der Übernahme der Regierung durch Benazir Bhutto bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß sich an der grundsätzlichen Haltung des pakistanischen Staates bezüglich der Geltung der genannten gesetzlichen Bestimmungen etwas ändern werde. Dieser Einschätzung widersprächen auch nicht die bislang bekanntgewordenen Fälle von Verhaftungen und Verurteilungen aufgrund der Ordinance Nr. XX. Zwar lägen den meisten Fällen von Verhaftungen und Verurteilungen aufgrund der genannten Strafbestimmungen Verhaltens-und Handlungsweisen zugrunde, die in der Öffentlichkeit und nicht (nur) im privaten bzw. internen Bereich der Glaubensgemeinschaft vorgenommen worden seien. Es seien aber auch zahlreiche Fälle bekanntgeworden, in denen die Grenze zwischen privaten und öffentlichen Äußerungen zumindest zweifelhaft erscheine oder die Verhaltensweisen und Betätigungsformen beträfen, die eindeutig den Bereich interner Glaubensausübung berührten und die die vorgenannte Reichweite der genannter Bestimmungen bestätigten.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beteiligte die Verletzung materiellen Rechts: Die Ausreise des Klägers rund zwölf Jahre nach den Ereignissen des Jahres 1974 stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Flucht vor einer Gruppenvorverfolgung (mehr) dar. Im übrigen weiche die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts von Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu vergleichbaren Sachverhalten ab und verletze Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Anwenduna der die religiöse Betätigung der Ahmadis in Pakistan beschränkenden gesetzlichen Vorschriften seien nicht geeignet, den rechtlichen Schluß zu tragen, jedem Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sei in Pakistan das religiöse Existenzminimum genommen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf einen Anerkennungsanspruch nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG berufen.

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten hat Erfolg. Sie führt - nachdem die Beklagte dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Anspruch auf Familienasyl nach § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsyIVFG wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprochen hat - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, der Kläger sei als Gruppenvorverfolgter aus Pakistan ausgereist, und ihm drohe als Angehörigem der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft bei einer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung, weil er im Sinne des für Vorverfolgte geltenden sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169) vor (erneuter) unmittelbarer und mittelbarer politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sei. Eine so begründete Asylberechtigung setzt allerdings voraus, daß der Kläger in der Tat als (Vor-)Verfolgter aus Pakistan ausgereist ist. Das kann wegen bisher fehlender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zum persönlichen Verfolgungsschicksal des Klägers revisionsgerlichtlich jedoch nicht abschließend beurteilt werden.

Das Berufungsgegcht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst zutreffend zwar geprüft, ob der Kläger im Jahre 1986 seinen Heimatstaat Pakistan vorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 60> und 80, 315 344>; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52). Es hat eine derartige Vorverfolgung jedoch allein unter dem Gesichtspunkt einer Gruppen(vor)verfolgung bejaht und dem Kläger als Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft die Eigenschaft von Gruppenvorverfolgten ausschließlich unter Hinweis auf die Ereignisse des Jahres 1974 gegen die Ahmadis auch noch für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im August 1986 - also etwa zwölf Jahre später - zugebilligt. Diese rechtliche Wertung hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand: Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraus (vgl. BVerwGE 80, 344; Urteile vom 15. Mai 1990 und 30. Oktober 1990, jeweils a.a.O.). Die Ausreise muß sich deshalb bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, um so mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, daß eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141). Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab. Jedenfalls kann ein Asylbewerber, der nach einer beendeten politischen (Gruppen-) Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht (mehr) als Vorverfolgter angesehen werden, wenn er schließlich seinen Heimatstaat zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt verläßt (vel. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.). In diesem zuletzt genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Ausreise eines Ahmadis aus Pakistan rund vier Jahre nach der Beendigung der Gruppen(vor)verfolgung des Jahres 1974 den Zusammenhang zwischen Vorvrfolgung und Ausreise verneint. Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten, weil der Kläger im August 1986, also sogar erst rund zwölf Jahre nach den Ereignissen des Jahres 1974, seinen Heimatstaat verlassen hat. Ihm kommt daher unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Status eines Gruppenvorverfolgten - auf dem die Zubilligung des Asylanspruchs entscheidungserheblich beruht - nicht (mehr) zu.

Ob eine Vorverfolgung des Klägers im Hinblick auf die im April 1984 in Kraft getretenen Strafvorschriften der § § 298 B und C des pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC) anzunehmen ist, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich geprüft. Die von ihm für den Gesamtzeitraum 1984 bis 1989 ohne zeitliche Differenzierung getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den genannten Strafvorschriften erlauben jedoch den rechtlichen Schluß, daß eine Vorverfolgung des Klägers (auch) aus diesen Gesichtspunkten nicht zu bejahen ist. Das Berufungsgericht hebt entscheidungstragend darauf ab, daß die Ahmadis aufgrund der vorstehend genannten strafrechtlichen Verbotsnormen unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien, weil diese Strafbestimmungen für sie "die Forderung nach Verleugnung bzw. Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung" bedeuteten und "aus dem Selbstverständnis der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft heraus" letztlich nicht einhaltbar seien (Urteilsabdruck Seite 21 f.). Dies führe auch in der Praxis dazu, daß sich die Ahmadis zwar in der Öffentlichkeit weitgehend zurückhalten könnten, was sie aber nicht eines ständigen Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen entheben würde, da die strenge Einhaltung dieser Verbote "entsprechend ihrem eigenen religiösen Verständnis und ihrem eigenen Glaubensbekenntnis" nur unter völliger Preisgrabe ihrer Überzeugung möglich wäre. Das Berufungsgericht sieht damit zu Unrecht eine politische Verfolgung durch die Glaubensfreiheit einschränkende staatliche Vorschriften bereits dann als gegeben an, wenn diese dem Selbstverständnis der betroffenen Religionsgemeinschaft und ihrer Gläubigen widersprechen. Mit diesen Erwägungen kann eine politische Verfolgung nicht bejaht werden: Ob Strafvorschriften die Religionsfreiheit der Ahmadis in einem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden Umfang einschränken, richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 38>), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, a.a.O. 147> und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 a.a.O.). Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch der des Bundesverwaltungsgerichts kommt es vielmehr darauf an, ob sich die staatlichen Maßnahmen auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränken oder ob sie auch in den internen Bereich der religiösen Gemeinschaft eindringen. Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (vgl. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, a.a.O., vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, a.a.O., vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 18> sowie vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.). Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieteri, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die betreffende Religionsgemeinschaft identitäsbestimmend sind (vgl. BVerwG 76, 143 159>; BVerwG, Unteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a. O., 58>). Die bestehenden Strafvorschriften des Jahres 1984 werden ferner nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von den zuständigen pakistanischen Stellen ungeachtet ihres Wortlautes in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt (vgl. Urteile des Senats vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O., und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 68.90 -), auch nicht generell oder doch überwiegend so ausgelegt und angewendet, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich in dem genannten Sinne bestraft wurden bzw. werden. Das Berufungsgericht hat zwar eine Zahl von Fällen ermittelt, welche Straftaten zum Gegenstand hatten, die mit Verhaltensweisen bei der Glaubensbetätigung der Ahmadis im Zusammenhang stehen. Das Berufungsgericht räumt insoweit aber selbst ein, daß den meisten Fällen von Verhaftungen und Verurteilungen aufgrund der genannten Strafbestimmungen Verhaltens-und Handlungsweisen zugrunde liegen, die in der Öffentlichkeit und nicht nur im privaten bzw. internen Bereich der Glaubensgemeinschaft vorgenommen worden sind. Die im Anschluß daran dargestellten "Grenzfälle" (Verwenung von Koraftzitaten auf Hochzeitseinladüngskarten bzw. Quittungsblocks, Beerdigung nach islamischem Ritus) betreffen ebenfalls Verhaltensweisen in der Außensphäre. Die verbleibenden Fälle, die nach Auffassung des Berufungsgerichts Verhaltensweisen und Betätiegungsformen betreffen, die "eindeutig den Bereich interner Glaubensausübung berühren", sind nicht geeignet, für sich allein die Schlußfolgerung zu tragen, daß die genannten Bestimmungen generell oder doch überwiegend (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990, a.a.O.) so ausgelegt und angewandt wurden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden.

Hiernach kommt es maßgeblich darauf an, ob der Kläger im Jahre 1986 seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen vorverfolgt verlassen hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bisher nicht geprüft. Soweit sich der Kläger im Verwaltuntgsverfahren darauf berufen hat, er sei im Berufsleben als Ahmadi benachteiligt, belästigt und schikaniert worden, wären derartige Handlungen - sofern sie überhaupt dem pakistanischen Staat als eigene politische Verfolgung zugerechnet werden können - erst dann asylrechtlich erheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschenwürde darstellten und bei generalisierender Betrachtung auf Dauer die wirtschaftliche Existenz des Klägers in seinem Heimatstaat nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Urteile vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104, vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 64.89 und vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145). Hierzu enthält das Berufunizsurteil keine tatsächlichen Feststellungen. Soweit sich der Kläger ferner darauf berufen hat, er sei von anderen Luftwaffenangehörigen mißhandelt worden und nach einer ihm zur Last gelegten Notlandung eines Flugzeugs unter widrigen Umständen "28 Tage lang eingesperrt und während dieser Zeit brutal mißhandelt worden", fehlt eine Würdigung des Berufungsgerichts, ob die Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen und ob hierin eine dem pakistanischen Staat zurechenbare mittelbare oder unmittelbare politische Verfolgung aus individuellen Gründen liegt. Eine Befugnis, Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung in Asylrechtsstreitigkeiten ähnlich wie ein Berufungsgericht von Amts wegen nachzuprüfen und individuelles Vorbringen des Asylbewerbers anstelle dieses Gerichts erstmals auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen und damit selbst Tatsachen festzustellen, besteht für das Revisionsgericht im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. Urteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90; vgl. hierzu auch BVerfGE 80, 350 351>). Das Berufungsgericht wird daher nunmehr zu prüfen haben, ob und inwieweit dem Kläger seine Angaben zu seinem persönlichen Verfolaungsschicksal geglaubt werden können und sich daraus eine asylrechtsrelevante individuelle Vorverfolgung ergibt.

Sollte das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger Pakistan vorverfolgt verlassen hat, müßte er als asylberechtigt angesehen werden, wenn aufgrund der vom Berufungsgericht erneut zu treffenden Feststellungen eine zukünftige Verfolgung in der Tat nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Sollte das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger Pakistan unverfolgt verlassen hat, wird es prüfen müssen, ob beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen und ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen wird es gegebenenfalls auch zwischenzeitlich in Pakistan eingetretene politische Veränderungen mit in die Betrachtung einbeziehen müssen, was dem Revisionsgericht versagt ist (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.). Insofern kommt dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für das Tatsachengericht eine erhebliche Bedeutung zu, denn die Prognose über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Asylbewerbers in seinen Heimatstaat kann von zwischenzeitlich entstandenen neuen generellen Tatsachen maßgeblich beeinflußt sein. Jedenfalls aus diesem Grunde bestehen, insbsesonder wenn zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten unterschiedliche Tatsachen festgestellt sind, Grenzen für die Vereinheitlichung von Gefahrenprognosen (vgl. hierzu Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - a.a.O.).

Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung schließlich zu berücksichtigen haben, daß der Streitgegenstand in den anhängigen Asylrechtsstreitigkeiten von Gesetzes wegen auch auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91-).

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Seebass

Dr. Säcker

Dr. Bender

Dr. Bonk

Dawin

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -).

Seebass

Dr. Säcker

Dr. Br. Bender

Dr. Bonk

Dawin

 

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