Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 1988-BverwG 9 C 37.88

Bundesverwaltungsgericht

1.         des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiven beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 8502 Zirndorf,

2.         der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamts für die Anerkennung ausländiseher Flüchtlinge,

gegen X

IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache Beteiligten und kevisionsklägers, Beklagten und Berufungsbeklagten, hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

für Recht erkannt:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1957 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Zaire und Mitglied der Glaubensgemeinschaft der "Zeugen Jehovas". Er reiste zu Beginn des Jahres 1978 in die Pundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl mit der Bearündung, er sei in Zaire zwei Wochen in Haft gewesen, weil er sich aufgrund seiner religiösen überzeugung geweigert habe, dienst in, der Armee zu leisten. Das Bundesamt lennte die Anerkerunung des Klägers als Asylberechtigter ab; das Verwaltungsgericht hat die anschließend erhobene Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Beklagte zur Anerkennung des Klägers verpflichtet worden. Das OberverwaItungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger, sei vor seiner Ausreise aus Zaire Opfer einer politischen Repressalie geworden. Er sei mit Gewalt in die zairische Armee eingegliedert worden und wegen seiner dort erklärten Weigerung, militärischen Dienst zu leisten, zwei Wochen lang im Militärgefängnis festgehalten und auch mißhandelt worden. Diese Maßnahmen seier politisch motiviert gewesen, denn sie hätten der Überzeugung des Klägers von der Verwerflichkeit des Militärlienstes gegolten. Es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß sich derartige Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rüakkehr des Klägers nach Zaire wiederholten.

Dieses Urteil ist durch die Entscheidung des erkennenden Senates vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54) aufgehoben worden. Der Senat hat dazu ausgeführt: Die Heranziehung zum Wehrdienst und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen wegen Wehrdienstverweigerung stellten nur dann politische Verfolgung dar, wenn sie zielgerichtet gegen bestimmte Personen eingesetzt werden, die gerade wegen ihrer Religion oder politischen Überzeugung oder wegen eines der anderen in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingsconvention genannten persönlichen Merkmale getroffen werden sollen. Eine derartige Zielrichtung hätten die Maßnahmen, von denen der Kläger betroffen worden sei, nicht gehabt. Ziel der Inhaftierung und Mißhandlung im Militärgefängnis sei es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr gewesen, den Kläger zur Leistung des Militärdienstes zu veranlassen. Die Maßnahmen seien auch nicht deshalb politisch motiviert gewesen, weil den handelnden staatlichen Organen bekannt gewesen swl, daß die Dienstverweigerung ihren Grund in der religiösen Überzeugung des Klägers gehabt habe. Da der Kläger somit nicht politisch vorverfolgt sei, gelte der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte herabgestufte Maßstab. Aus diesem Grunde habe das Berufungsurteil aufgehoben werden müssen. Damit den weiteren, eine politische Verfolgung schlüssig ergebenden Behauptungen des Klägers nachgegangen werden könne, er sei auch deshalb der Armee zugeführt worden, um durch eine Umerziehung im militärlager Kotakoli seine religiös fundierte Einstellung zum Militärdienst zu ändern, müsse die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Das Berufungsgericht hat in dem erneut bei ihm anhängig gewordenen Verfahren durch das hier angefochtene Urteil der Klage wiederum stattgegeben. Es hat ausgeführt: Der Kläger habe bei einer Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu erwarten. Er werde in die Si xxx nation geraten, den in Zaire von jedem Staatsangehörigen geförderten Gruß der Nationalflagge leisten zu müssen, den er aben aufgrund seiner religiösen Überzeugung verweigern werde, oder in anderer Weise wegen Nichtbeachtung von Staatssymbolen aufzufa len, und dann deswegen mit Haft bestraft werden. Staatsbürger mires hätten den Flaggengruß nämlich immer dann zu entbieten, wenn sie der Nationalflagge, etwa bei Versammlungen, Aufmärschen oder beim Passieren öffentlicher Gebäude, ansichtig würden Käme der Kläger dieser Grußpflicht nach, würde er seine religiöse Identität einbüßen, denn diese sei dadurch geprägt, daß er staatlichen Symbolen keine Ehrenbezeugung erweise. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung des Merkmals "politische Verfolgung" erforderliche politische Motivation des Verfolgung betreibenden Staates sei auch geben. Sie liege darin, daß die Behörden Zaires mit der Bestraftung der Grußverweigerung das Ziel verfolgten, die in der Verwelgerung offenbar werdende ablehnende Einstellung zu der zairischen Staats - und Parteiideologie zu bekämpfen und jeden Verweigerer in seiner religiös-politischen Ablehnung diese Ideologie zu disziplinieren und niederzuhalten.

Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. In der nur wenige Satze umfassenden Begründungsschrift neunt der Bundesbeauftragte als Rechtsmangel des angefochtenen Urteils eine Verletzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch erkennung des Begriffs der asylerheblichen (hier religiösen) Verfolgung sowie Begriffs der asylerheblichen (hier religiösen) Verfolgung sowie des § 86 Abs. 1 VwGO durch Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung. Weitere Ausführungen enthält die Revision nicht, sie verweist auf die Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten hat keinen Erfolg das angefochtene Urteil erweist sich als im Ergebnis porchtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Die Revision ist zulässig, obwohl der Bundesbeauftragte als Revisionsführer in seiner Revisionsbegründungsochrift sich nicht auf der Grundlage einer - in der Revisionsbegründungsschrift erkennbaren - Sichtung, Durchdringung und Durcharbeitung des Prozeßstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergasetzt hat (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1982 - BVerwG 5 C 3.81 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 61; vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38). Denn die in Bezug genommene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde läßt sich ungeachtet des mit ihr an sich verfolgten Zieles, das Vorhandensein von Revisiotionszulassungsgründen darzutun, - auch - als umfassende kritische Würdigung.des Berufungsurteils unter dem Gesichtspunkt seiner materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Richtigkeit ansehen. Die Bezugnahme läßt auch keine Ungewißheit über das Ausmaß des revisionsgerichtlichen Prüfungsrechts - VolIprüfung oder prozessuale Prüfung - entstehen. Der Beteiligte hat bei der Bezugnahme unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, das sowohl hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten xxlassungsgrundes der Rechtsgrundsätzlichkeit einschließlich der dazu gemachter Ausführungen als auch hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensverstoßes nebst den Darlegungen zu dessen Bearündung Bezug genommen wird (vgl. Urteil vom 30. August 1988 BVerwG 9 C 20.88 -; Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65).

Die Revision des Bundesbeauftragten ist unbegründet. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergeben, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

Diese liegt entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht bereits darin, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei einer Rückkehr in seine. Heimatstaat der Pflicht unterworfen sein würde, die zairische Staatsflagge bei zahlreichen Gelegenheiten grüßen zu müssen. Die Auferlegung dieser sich im Alltag häufig aktualisierenden Grußpflicht stellt keine als "Verfolgung" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu qualifizierende Maßnahme dar. Das Merkmal "Verfolgung" im Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt sich nach der Art und der Intensität des Eingriffs, dem der Ausländer ausgesetzt ist; ihr politischer Charakter leitet sich aus den diesem Eingriff zugrundeliegenden Motiven her (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 3, 6.83 - BVerwGE 67, 184). Die für eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität haben Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell;. Eingriffe in andere Freiheitsrechte oder Schutagüter stellen dann eine Verfolgung dar, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR. 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143 158>; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31; Beschluß vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 149.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 67). Das Prinzip der Menschenwürde ist damit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von sonstigen Nachteilen (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O.).

Durch die Belastung mit der Pflicht, die zairische Staatsflagge bei zahlreichen Gelegenheiten grüßen zu müssen, werden - auch - die Staatsbürger Zaires, die den Flaggengruß aus religiöser überzeugung ablehnen, nicht in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt. Eingriffe in die Freiheit der religiösen überzeugung und Betätigung sind eine Beeinträchtigung der Menschenwürde des Gläubigen dann, wenn dieser durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Verhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehntheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG C 16.85 a.a.O., Beschluß vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 149. 87 - a.a.O.). Das trifft u.a. für Maßnahmen zu, die darauf gerichtet sind, daß der Gläubige tragende Inhalte seiner Glaubensüberzeugung verleugnet oder sogar preisgibt und somit seiner religiösen Identität beraubt wird (BVerfGE 76, 143 158>). Zwar enthält das Berufungsurteil die Aussage, daß die Erzwingung des Flaggengrußes bei einem Zeugen Jehovas gerade diese Wirkung habe (S. 15, 16 UA); damit hat das Berufungsgericht jedoch keine das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachenfeststellung getroffen, vielmehr die dem Kläger auferlegte Verhaltenspflicht anhand des vom Bundesverfassuagsgericht angeführten Kriteriums der "Verleugnung tragender Glaubensinhalte" und des "Verlustes der religiösen Identität" rechtlich gewertet. Das Ergebnis, zu dem das Oberverwaltungsgericht bei dieser Wertung gelangt ist, wird dem Verfolgungsbegriff des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG jedoch nicht gerecht.

Ob den Angehörigen einer bestimmten Glaubensrichtung durch Beobachtung eines ihnen abverlangten, mit ihrer religiösen überzeugung unvereinbaren Verhaltens eine Leugnung oder gar Preisgabe tragender Glaubensinhalte zugemutet und ihnen die religiöse Identität geraubt wird, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Gläubigen. Was ein einzelner Mensch oder eine Gruppe von Menschen aufgrund besonderer persönlicher Prädisponiertheit subjektiv als gravierenden Eingriff empfindet, muß diesen Charakter nicht auch objaktiv tragen (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.). Aber auch das Selbstverständnis der Religion von der Bedeutung des Glaubenselements, das von dem staatlichen Zugriff betroffen wird, kann nicht ohne weiteres entscheidend sein. Nicht die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG sondern der vom Prinzip der Menschenwürde garantierte Mindestfreiraum bei der Religionsausübung ist das asylrechtliche Schutzgut (BVerfGE 76, 143 158>; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.). "Verleugnung und Preisgabe tragender Glaubensinhalte" und "Raub der religiösen Identität" umschreiben die Folgen einer - auch - das Prinzip der Menschenwürde verletzenden Einschränkung im Bereich der religiösen Betätigung. Als bloße Verdeutlichung und Konkretisierung des Kriteriams der Menschen würde für die Beurteilung eines Eingriffs in die Freiheit der religiösen Betätigung verweisen sie mithin auf den objektiven Maßstab der Menschenwürde zurück, so daß das objektiv maßgebende Kriterium die Intensität und Schwere des Eingriffs in den Kern der religiösen Persönlichkeit bleibt.

Hiervon ausgehend, kann die Auferlegung der Pflicht, bei bestimmten Gelegenheiten die Staatsflagge zu grüßen, in aller Regel nicht als Verletzung des Kerns der religiösen Persönlichkeit eines Zeugen Jehovas angesehen werden. Die gelegentliche Vornahme des Flaggengrußes berührt den Zeugen Jehovas nicht in dem elementaren Bereich seiner sittlichen Persönlichkoit, in dem ihm zur Erhaltung seiner Existenz als überzeugter Angehöriger seiner Glaubensrichtung die Selbstbestimmung über sein Tun und Lassen verbleiben muß. Das abverlangte Verhalten stellt nicht mehr als eine gelegentlich vorzunehmende, rein äußerliche Geste dar. Die dieser Geste innewohnende Aussage betrifft ausschließlich das Verhältnis "Staatsbürger - Staat"; die religiöse Dimension der Persönlichkeit des den Gruß Entbietenden wird nach dem objektiven Sinngehalt der Geste nicht berührt. Sien und Bedeutung dieser Geste gehen im übrigen über die in zahlreichen Staaten ebenfalls üblichen Formen der Loyalitätsbezeugung gegenüber hersusgehobenen staatlichen Repräsentanten oder staatlichen Symbolen, etwa dem Verhalten beim Erklingen der Nationalhymne beim Auftreten des Monarchen oder Staatspräsidenten usw., nicht hinaus.

Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird gegen den Kläger im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe verhängt werden, weil er, wie gleichfalls festgestellt, den Flaggehgruß verweigern wird. Das Berufungsgericht hat dieser Bestrafung offenbar politischen Charakter beigemessen, denn es hat ausgeführt, die Bestrafung würde darauf gerichtet sein, den Kläger als Angehörigen einer religiösen Minderheit seiner religiösen Identität zu berauben, indem ihm eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Glaubensinhalte seiner Glaubensüberzeugung zugemutet werden würde (S. 14, 15 UA). Ob diese Einschätzung mit der vom Berufungsgericht weiter getroffenen Feststellung vereinbar ist, daß der zairische Staat jede Verweigerung des Flaggengrußes unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die hinter der Verweigerung stehenden Motive und Gründe bestraft (vgl. S. 16 UA), kann offenbleiben. Denn eine Asylberechtigung des Klägers ergibt sich bereits aus der weiteren Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, daß durch Dekret vom 12. März 1986 die Organisation der "Zeugen Jehovas" aufgelöst worden ist und daß dies geschehen. ist, weil den zairischen Behörden die ablehnende Einstellung der Angehörigen dieser Glaubensgruppe zum Flaggengruß und zum Militärdienst mißfällt.

Das Berufungsgericht hat die von ihm festgestellte, durch das Dekret vom 12. März 1986 verfügte Maßnahme als "Auflösung der Sekte" bezeichnet, jedoch keine näheren Feststellungen dazu getroffen, worin die Wirkungen und Rechtsfolgen dleser Maßnahme im die Bezugeinzelnen bestehen. Der gewählte Begriff "Auflösung", die Bezugnahme auf das Dekret vom 12. März 1986 sowie auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Oktober 1987 lassen jedoch deutlich werden, daß das Berufungsgericht als Inhalt seiner Feststellungen hat angeben wollen, daß der Fortbestand der Sekte als tatsächliche Gemeinschaft von Glaubensgenossen beendet, die Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zusammenschlusses der Glaubensgenossen für die Zukunft untersagt worden ist. Das Berufungsgericht hat den Begriff "Auflösung" aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Oktober 1987 sowie aus Art. 1 des Dekrets vom 12. März 1986 übernommen. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes ist der Begriff mit "Verbot der Sekte" gleichgesetzt; als sein Gegenbegriff ist "Wiederzulassung" verwendet worden. Die in Art. 1 des Dekrets vom 12. März 1986 verfügte, in der deutschen übersetzung mit "Auflösung" bezeichnete und neben dem in Art. 2 des Dekrets angeordneten Entzug der Rechtspersönlichkeit stehende Maßnahme versteht das Berufungsgericht als Verbot des organisatorischen Zusammenhalts der Zeugen Jehovas in Zaire und ihrer gemeinschaftlichen Religionsausübung. Dies wiederum zeigt u.a. die weitere Bezugnahme auf den Bericht von amnesty international vom 30. Januar 1987, wonach Zeugen Jehovas für die Fortsetzung ihrer Aktivitäten innerhalb der verbotenen Gemein schaft nunmehr Strafe zu erwarten haben.

Dieser Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung stellt seiner Intensität nach eine Verfolgung im Sinne des Axx. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar, denn den Zeugen Jehovas wird verboten, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu benennen und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in privater Gemeinschaft mit ihmen Glaubensgenossen zu halten (BVerfGE 76, 143 159>). An dieses Verbot würde sich der Kläger im Falle der Rückkehr nach Zaire auch halten müssen. Mangels festgestellter, auf das Gegenteil deutender Hinweise muß vorausgesetzen werden, daß der zairische Staat das Verbot auch durchsetzen wird (BVerfGE 76, 143). Ferner würde sich die Befolgung des Verbots für den Kläger als Verzicht auf eine Form der Ausübung seines Glaubens darstellen, die er als ein nach den Feststellungen des Berungsgerichts überzeugter und aktiver Zeuge Jehovas als für sich verpflichtend empfindet und die er auch bisher praktiziert hat.

Diese Verfolgungsmaßnahme ist politisch. Motiv der zairischen Behörden für den Erlaß der Verbotsverfügung vom 12. März 1986 war die Abneigung des Regimes gegen die ablehnende Haltung der Zeugen Jehovas zum Militärdienst und zum Flaggengruß. Das nach der Ausreise des Klägers aus Zaire verfügte Verbot der Glaubensgemeinschaft, Welcher der Kläger bereits vor seiner Ausreise angehört hatte, stellt einen objektiven Nachfluchttatbestand dar. Die Anerkennung einer Asylberechtigung wegen eines objektiven Nachfluchttatbestandes unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Einschränkungen.

Da dem Kläger der geltend gemachte Asylanspruch zusteht, weil das zairische Regime ihn bei einer Rückkehr nach Zaire an einer Betätigung seines Glaubens in Gemeinschaft mit seinen Glaubensgenossen hindern würde, ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht zu der Annahme, die - zu Unrecht - als Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewertete Belastung mit der Flaggengrußpflicht sei politisch motiviert, unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gelangt ist, wie die Revision meint (Urteil vom 10. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 166.60 - BVerwGE 17, 16 19>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Prof. Dr. Korbinacher

Dr. Säcker

Hien

 

Dr. Bonk

Dawin

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbinacher

Dr. Säcker

Hien

 

Dr. Bonk

Dawin

OBJET-SUBJECT: Recognition of Jehovah Witness from Zaire

1.         Attached please find for your information copy of one of the very rare positive Federal Office decisions on an asylum seeker from Zaire (A 1002205-246). Not enclosed is a copy of the protocol of her hearing before the Federal Office. The decision has already entered into legal force.

2.         IC, who sufferes from polio, comes from a Jehovah witness family, but has herself not been baptized in the sense of this creed yet. In May 1989, IC was apprehended by soldiers along with her fellow-believers during one of the religious meetings and put into prison, where she was kept for about one week. IC and the other women detained were violated several times by the guards; as a consequence, IC got pregnant. When in September 1989 the soldiers again searched for her in order to arrest her, she fled from Zaire.

3.         The Deciding Officer stated in his decision that the persecution IC was subjected to in her home-country had to be imputed to the state. In spite of recent liberalization tendencies observable in Zaire (e.g. the introduction of a multi - party system), the President does not show the intent to share his dictatory power beyond that, especially not the high command over the executive bodies of the military forces. A recurring persecution in case of IC's return to Zaire could thus not be excluded by the Deciding Officer.

Enclosures

/Bü

BESCHEID

In dem Asylverfahren der

Ginette OTOMBIO-LIMBA, geb. 27.07.1961

wohnhaft: Bahnhofstraße 30 - 32, 5100 Aachen

Vertreten durh:

RA'e Pütz und Kollegen,

 

Bahnhofstraße 5, 5100 Aachen

ergeht folgende Entscheidung:

1.         Die Antragstellerin wird als Asylberechtigte anerkannt.

2.         Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen vor.

Begründung:

Die Antragstellenu zairische Staatsangehörige, ist am 13.10.89 in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingereist.

Dem am 05.06.1990 bei dem Oberstadtdirektor Aachen gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtight ist zu entsprechen.

Die Antragstelleni, erfüllt die Voraussetzungen des Art. 16 Abs 2 Satz 2 Grundgesetz.

Mit dem von ihr im Verfahren vor dem Bundesamt (§ 12 Abs. 1 AsylVfG) geschilderten Sachverhalt wurde zur Überzeugungsgewißheit des Unterzeichners eine dem zairischen Staat zurechenbare Vorverfolgung glaubhaft gemacht.

Für die vorverfolgte Antragstellerstreitet in rechtlicher Hinsicht der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung der Frage, ob der Antragstelleih ihne Rückkehr nach zaire unterstellt - dort erneut politische Verfolgung droht (ständige Rechtsprechung BVerwG, vgl. Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -; BVerwGE 70, 169 bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - Fußnote 68; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.1988.- 9 C 85.87-)

Es verbleibt demzufolge abschließend zu sagen, daß die politischen Liberalisierungstendenzen der jüngsten Zeit in Zaire (z.B. Einführung eines Mehrparteiensystems) der Anerkennung nicht entgegenstehen.

Denn es ist derzeit nicht absehbar, daß Präsident Mobutu darüber hinaus seine diktatorischen Machtbefugnisse an demokratisch legitimierte Organe abgibt, insbesondere den Oberbefehl über die.militärischen Vollzugsorgane.

Insofern kann eine erneut einsetzende politische Verfolgung derAntragstellerih ihre Rückkehr nach Zaire unterstellt, nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Folglich war ihr der Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz zuzuerkennen.

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