Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. August 1996-24 BA 94.31838

Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, 12 Aug. 1996

Leitsatz (nicht amtlich):

Ein asylrechtlicher Bescheid wird, wenn er ordnungsgemäß bekannt gegeben ist und nicht angefochten wird, auch dann bestandskräftig, wenn der Ausländer unter falschem Namen auftritt.

Tatbestand:

Der 1970 geborene Kl. ist (Rest-)jugoslawischer Staatsangehöriger und gehört der albanischen Volksgruppe im Kosovo an.

Am 28.1.1992 wurde er von der Polizei in der U-Bahn ohne gültigen Fahrschein aufgegriffen. Anläßlich der polizeilichen Vernehmung im Anschluß daran gab er sich als V. K. geb. am 12.10.1972 in P., aus und gab an, daß er auf dem Wege zur Asylantensammelstelle gewesen sei, um dort Asylantrag zu stellen. Am 4.2.1992 stellte er unter dem Namen V. K. diesen Antrag. Dem daraufhin auf den 30.3.1992 festgesetzten Anhörungstermin vor der Zentralen Ausländerbehörde für Asylanträge blieb der Kl. unentschuldigt fern, ebenso der für den 10.4.1992 angesetzten Anhörung vor dem Landratsamt O. als der für den dem Kl. zugewiesenen Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12.5.1992 den Asylantrag des Kl. ab und stellte fest, daß im Fall des Kl. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben sind. Mit Bescheid vom 12.6.1992 forderte das Landratsamt O. den Kl. zur Ausreise aus der BR Deutschland innerhalb eines Monats ab Unanfechtbarkeit der ablehnenden Asylentscheidung und der Ausreiseaufforderung auf und drohte ihm im Falle des Nichtbefolgens dieser Aufforderung die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die Bescheide wurden in der Folgezeit bestandskräftig, der Kl. war seit 15.2.1992 unter dem Namen »K.« unbekannten Aufenthalts.

Bereits am 27.2.1992 hatte der Kl. unter dem Namen H. R., geb. am 12.10.1970 in B., einen weiteren Asylantrag gestellt. Anläßlich seiner am 5.3.1992 durchgeführten Anhörung vor der Zentralen Ausländerbehörde für Asylanträge gab er nunmehr an, er sei am 19.2.1992 auf dem Landwege in das Bundesgebiet eingereist. Seit zwei Jahren sei er Mitglied der LDK. Am 16.3.1991 sei er zur jugoslawischen Armee eingezogen worden, von wo er am 19.7.1991 desertiert sei und zu den kroatischen Gardisten gewechselt habe. Bis zum 20.8.1991 habe er für diese gekämpft. Als Kosovo-Albaner habe er in seiner Heimat keine Rechte gehabt. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, hingerichtet zu werden. Diese Angaben wiederholte der Kl. bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 10.3.1992. Er ergänzte sie dahingehend, daß er nach seinem Abschied von der kroatischen Garde nach Slowenien in den Raum Maribor gegangen sei und dort eine Zeitlang als Bauarbeiter gearbeitet habe. Er sei dort deshalb nicht mehr geblieben, weil es keine Arbeit mehr gegeben habe.

Mit Bescheid vom 6.5.1992 lehnte das Bundesamt den Antrag des Kl. auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, daß im Falle des Kl. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Daraufhin erhob der Kl. unter dem Namen »R.« Klage zum VG Ansbach.

Mit Urteil vom 26.2.1993 gab das VG Ansbach der Klage des Kl.«R.« statt. Dem Kl. drohe als Kosovo-Albaner im Falle eines Strafverfahrens wegen der von ihm begangenen Wehrdienstentziehung ein sog. Polit-Malus, zudem möglicherweise sogar die Todesstrafe. Aus letzterem Grunde sei auch der Bescheid des Landratsamts rechtswidrig. Mit Schriftsatz vom 8.3.1993 teilte die Landesanwaltschaft dem Gericht mit, daß nach inzwischen an sie ergangener Auskunft des Landratsamts R. bei dem Kl. »R.« polizeilich festgestellte Personenidentität mit dem Asylbewerber »K.« bestehe, dessen Asylverfahren seit 18.8.1992 bestandskräftig abgeschlossen sei.

In dem auf Antrag der Landesanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses wie auch als Vertreterin des Bekl. zu 2. vom BayVGH zugelassenen Berufungsverfahren verfolgte der Kl. sein Begehren weiter. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte er seinen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister mit beglaubigter deutscher Übersetzung vor, wonach seine richtigen Personalen H. R., geb. am 12.10.1970 in R., lauteten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die angefochtenen Bescheide den Kl. in seinen Rechten noch verletzen könnten (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Der Kl. muß sich nämlich entgegenhalten lassen, daß die seine Person betreffenden Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.5.1992 (Ablehnung seines Asylantrags) und des Landratsamts O. vom 12.6.1992 (Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung) bestandskräftig geworden sind, so daß ihm in bezug auf die - vorher ergangenen - streitgegenständlichen Bescheide im zweiten von ihm betriebenen Asylverfahren (Bescheid des Bundesamts vom 6.5.1992 und des Landratsamts R. vom 9.6.1992) kein Rechtsschutzbedürfnis zuerkannt werden kann.

Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, daß aufgrund der polizeilichen Überprüfung der KI., richtigen Namens »H. R.«, mit der Person »V. K.« identisch ist.

An der Bestandskraft der Bescheide vom 12.5.1992 und vom 12.6.1992 ändert es sodann nichts, daß der Kl. das ihnen zugrundeliegende Asylverfahren unter dem falschen Namen »K.« betrieben hat. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Dies geschah in bezug auf die beiden letztgenannten Bescheide mittels öffentlicher Zustellung (§ 17 AsylVfG aF iVm § 15 VwZG). Voraussetzung für eine demnach wirksame Bekanntgabe war lediglich, daß der Kl. als Adressat wirklich existierte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 42 Rn. 127 mwN), nicht hingegen, daß er unter falschem Namen aufgetreten war, denn das berührt seine tatsächliche Identität nicht, auf die allein es ankommt (hierzu BFH, BStBl. 1974 II 724). Anderenfalls hätte es jeder Beteiligte am Verwaltungsverfahren in der Hand, durch Angabe eines falschen eigenen Namens behördliche Entscheidungen gar nicht erst begrifflich zur Entstehung kommen zu lassen.

Bei dem den streitgegenständlichen Bescheiden vom 6.5.1992 und vom 9.6.1992 zugrundeliegenden Asylantrag des Kl. handelt es sich auch nicht um einen Asylfolgeantrag im Sinne von § 14 AsylVfG aF. Dieser hätte vorausgesetzt, daß der Kl. seinen in der zeitlichen Abfolge zweiten Asylantrag erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines zuerst gestellten gestellt hätte. Das war aber nicht der Fall. Der Senat teilt die in der Rechtsprechung anderer Gerichte bisweilen vertretene Ansicht, ein Folgeantrag im Sinne von § 14 AsylVfG aF könne in einer analogen Anwendung dieser Norm unter Umständen noch vor der unanfechtbaren Ablehnung des Erstantrags angenommen werden (vgl. etwa VG Schleswig, B.v. 20.9.1982 - 14B 38/82; HessVGH, B.v. 10.1.1995 - 10TH 2325/84-), für die vorliegende Fallgestaltung nicht. Denn der klare Wortlaut des Gesetzes gerät hier in keinen Konflikt mit der ratio legis, Folgeanträge materiellrechtlich nur unter den strengen Voraussetzungen von § 14 AsylVfG aF zu bewerten, wenn entsprechend dem Wortlaut der Norm das Vorliegen eines Folgeantrags verneint und mit der ganz herrschenden Lehre der Zweitantrag - zumal in Fällen unbekannter Doppelantragstellung unter zum Teil falschen Namen - als gänzlich unbeachtlich (so etwa Funke-Kaiser in GK-AsylVfG 1992, § 71 Rn. 12 f.) oder allenfalls, als Bestätigung bzw. Ergänzung des noch anhängigen Erstantrags (so Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 71 AsylVfG Rn. 11) betrachtet wird. Festzuhalten ist nach alledem, daß im vorliegenden Fall ungeachtet der vom Kl. begangenen Identitätstäuschung dieser sich nicht nur entgegenhalten lassen muß, daß er sein - neues - Vorbringen aus dem Zweitverfahren in das Erstverfahren hätte einbringen können, sondern von vornherein, daß er den Erstantrag hätte zurücknehmen oder das Verfahren bezüglich seines Erstantrags weiter hätte verfolgen können, um gegebenenfalls die Bestandskraft der behördlichen Entscheidungen über den Erstantrag zu verhindern. Im übrigen wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von § 14 AsylVfG aF ohnehin nicht erfüllt.

Disclaimer:

This is not a UNHCR publication. UNHCR is not responsible for, nor does it necessarily endorse, its content. Any views expressed are solely those of the author or publisher and do not necessarily reflect those of UNHCR, the United Nations or its Member States.